RISU-NRW - Sichere Schule
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Gefahrstoffliste 187<br />
III – 13.2 Einstufung der Zubereitungen gefährlicher Stoffe 163<br />
Konzentrationsgrenzen bei der Anwendung der konventionellen Methode zur Bewertung der<br />
Gefahren für die Gesundheit<br />
(1) Es muss eine Bewertung aller gefährlichen Wirkungen auf die Gesundheit durchgeführt<br />
werden, die ein Stoff aufweisen kann. Hierzu wurden die gefährlichen Wirkungen auf<br />
die Gesundheit unterteilt in:<br />
akut letale Wirkungen,<br />
irreversible nicht letale Wirkungen nach einer einmaligen Exposition,<br />
schwer wiegende Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition,<br />
ätzende Wirkungen,<br />
reizende Wirkungen,<br />
sensibilisierende Wirkungen,<br />
krebserzeugende Wirkungen,<br />
erbgutverändernde Wirkungen,<br />
fortpflanzungsgefährdende Wirkungen.<br />
(2) Die systematische Bewertung aller gefährlichen Wirkungen auf die Gesundheit erfolgt<br />
mit Hilfe von Konzentrationsgrenzen, die als Massenanteil angegeben sind; hiervon ausgenommen<br />
sind gasförmige Zubereitungen (Tabelle A), für die sie in Abhängigkeit von<br />
der Einstufung des Stoffes als Volumenanteil angegeben werden.<br />
(3) Die Einstufung des Stoffes ist entweder mit Hilfe eines Gefahrensymbols und zugehöriger<br />
R-Sätze angegeben, oder mit Hilfe von Kategorien (Kat. 1, Kat. 2 oder Kat. 3), denen<br />
im Falle von Stoffen mit krebserzeugender, erbgutverändernder oder fruchtbarkeitsgefährdender<br />
Wirkung ebenfalls R-Sätze zugeordnet werden. Es ist erforderlich, zusätzlich<br />
zum Symbol, auch den einzelnen Stoffen zugeordneten Hinweise auf besondere Gefahren<br />
(R-Sätze) zu berücksichtigen.<br />
Akute letale Wirkungen:<br />
(1) Die Konzentrationsgrenzen in Tabelle I bestimmen die Einstufung der Zubereitung<br />
entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Stoffes (Stoffe), dessen<br />
(deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist.<br />
(2) Gasförmige Zubereitungen164 Zur Einstufung der gefährlichen Zubereitung aufgrund der Konzentration des vorhandenen<br />
Gases oder der vorhandenen Gase, deren Einstufung ebenfalls angegeben ist, sind<br />
die in Tabelle IA als Volumenanteil angegebenen Grenzen der Einzelkonzentrationen<br />
anzuwenden.<br />
163 Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und<br />
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher<br />
Zubereitungen vom 31. Mai 1999 (L 200, 30.7.1999)<br />
164 Die Tabelle „Gasförmige Zubereitungen“ sind hier nicht aufgenommen.