RISU-NRW - Sichere Schule
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Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen 33<br />
I – 3.14 Erste Hilfe<br />
Gefahrstoffabfälle sind gemäß ihrem Gefährdungspotential zu behandeln. Die Entsorgung<br />
gefährlicher Abfälle ist in solchen Zeitabständen vorzunehmen, dass das Aufbewahren, der<br />
Transport und das Beseitigen dieser Stoffe nicht zu einer Gefährdung führen können.<br />
Die einzelnen Abfallarten sind getrennt zu sammeln. Es sind Behälter bereitzustellen, die nach<br />
Größe und Bauart für die Sammlung der einzelnen Abfallarten geeignet sind.<br />
Siehe Ziffer III – 15.2 Tabelle der Beseitigungsgruppen.<br />
Der Behälter muss den zu erwartenden chemischen und mechanischen Beanspruchungen durch<br />
das Füllgut standhalten (siehe Ziffer I - 3.12.3). Die Behälter sind in regelmäßigen Abständen auf<br />
ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.<br />
Die Sammelbehälter sind grundsätzlich ordnungsgemäß gekennzeichnet, geschlossen und so aufzubewahren,<br />
dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind.<br />
Abfälle, die aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften nicht von Dritten entsorgt werden, sind gefahrlos<br />
zu vernichten oder in eine entsorgungsfähige Form umzuwandeln.<br />
Siehe Ziffer III – 15 Entsorgung von Gefahrstoffabfällen in <strong>Schule</strong>n.<br />
Erste-Hilfe-Maßnahmen sind auf die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszurichten.<br />
Siehe Ziffer III – 3 Verhalten bei Unfällen im Unterricht.<br />
Mit Gefahrstoffen verunreinigte Kleidungsstücke sind ggf. zu entfernen und die betroffenen Körperstellen<br />
gründlich abzuwaschen. Reichen Erste-Hilfe-Maßnahmen nicht aus, ist ein Arzt zu<br />
konsultieren.<br />
I – 3.15 Betriebsanweisung, Unterweisung und Unterrichtung<br />
I – 3.15.1 Allgemeine Anforderungen<br />
Die Schulleiterin oder der Schulleiter macht den Beschäftigten eine auf der Gefährdungsbeurteilung<br />
basierende, in verständlicher Form und Sprache gefasste schriftliche Betriebsanweisung<br />
ebenso zugänglich wie alle Sicherheitsdatenblätter über die Gefahrstoffe, Stoffe und Zubereitungen,<br />
mit denen Beschäftigte Tätigkeiten durchführen.<br />
Die Betriebsanweisung muss mindestens Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden<br />
Gefahrstoffe (z. B. Bezeichnung, Kennzeichnung sowie Gefährdungen der Gesundheit und der<br />
Sicherheit) und über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die der Beschäftigte zu<br />
seinem eigenen Schutz und zum Schutz Dritter durchzuführen hat, enthalten. Dazu gehören insbesondere<br />
Hygienevorschriften, Informationen zum Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung<br />
und Schutzkleidung.<br />
Sie muss auch über Maßnahmen informieren, die von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften,<br />
bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung derselben<br />
durchzuführen sind.<br />
Die gemeinsam vom Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe, dem Rheinischen<br />
Gemeindeunfallversicherungsverband und der Landesunfallkasse <strong>NRW</strong> herausgegebenen<br />
Aushänge zu Betriebsanweisungen erfüllen diese Voraussetzungen22 .<br />
Siehe Ziffer III – 2 Musterbetriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />
Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert<br />
werden.<br />
Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten anhand der Betriebsanweisung über<br />
auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden.<br />
22 Aushänge zu Betriebsanweisungen sind vom zuständigen Unfallversicherungsträger zu beziehen.