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RISU-NRW - Sichere Schule

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Umgang mit elektrischer Energie 52<br />

I – 8.6 Prüfungen<br />

Steckdosen außerhalb von Experimentierständen dürfen zum Experimentieren nur benutzt werden,<br />

wenn sie als Experimentiersteckdosen gekennzeichnet und wie die Steckdosen an den Experimentierständen<br />

61 über eine Not-Aus-Einrichtung sowie einen RCD mit einem Bemessungsdifferenzstrom<br />

30 mA abgesichert sind.<br />

In Versorgungseinrichtungen, festinstallierten Experimentiereinrichtungen und zum Experimentieren<br />

verwendeten Geräten dürfen nur die dafür vorgesehenen Sicherungen verwendet werden.<br />

Sicherungseinsätze an Experimentiereinrichtungen dürfen nur im stromlosen Zustand entnommen<br />

oder eingesetzt werden.<br />

Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind mindestens alle 4 Jahre durch<br />

eine Elektrofachkraft 62 auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.<br />

Nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel, Anschlussleitungen mit Steckern sowie Verlängerungsund<br />

Geräteanschlussleitungen mit ihren Steckvorrichtungen sind, soweit sie benutzt werden, mindestens<br />

alle 12 Monate durch eine Elektrofachkraft auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.<br />

Ergeben sich bei wiederholten Prüfungen nur geringe Fehlerquoten, so kann die Prüffrist der nicht<br />

ortsfesten elektrischen Betriebsmittel durch eine Elektrofachkraft verlängert werden. Der Unfallversicherungsträger<br />

kann verlangen, dass das Prüfungsergebnis dokumentiert wird.<br />

Bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte kann die Prüfung auch durch eine elektrotechnisch unterwiesene<br />

Person (unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft) vorgenommen werden.<br />

RCD (z. B. FI-Schutzschalter) und Not-Aus-Einrichtungen sind durch Auslösen der Prüftaste<br />

mindestens alle 6 Monate auf einwandfreie Funktion zu prüfen.<br />

I – 8.7 Elektromagnetische Verträglichkeit<br />

Elektrische und elektronische Geräte, die seit 1996 in Verkehr gebracht werden, fallen unter das<br />

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG). Dieses Gesetz hat zum<br />

Ziel, vor elektromagnetischer Störstrahlung und elektromagnetischen Pulsen zu schützen. 63<br />

Im Sinne des EMVG sind Lehrerinnen und Lehrer, die mit der Durchführung der Experimente<br />

beauftragt sind, fachkundige Personen.<br />

61 Einzelheiten hierzu enthält die DIN VDE 0100 Teil 723 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000<br />

Volt; Unterrichtsräume mit Experimentierständen“.<br />

62 Siehe § 5 der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (GUV-V A2 bisher GUV 2.10). Lehrerinnen und Lehrer<br />

sind i.d.R. keine Elektrofachkräfte im Sinne von GUV-V A2 (bisher GUV 2.10). Die Prüfung ist mit dem<br />

Sachkostenträger zu vereinbaren; sie kann z. B. durch eine Elektrofachkraft der Kommune durchgeführt werden.<br />

63 Die Umsetzung dieses Gesetzes für den schulischen Bereich ist mit Reg TP 322 durch die Regulierungsbehörde für<br />

Telekommunikation und Post (Reg TP) erfolgt.<br />

Störungen, auf die sich das EMVG bezieht, können sich äußern als<br />

- Einwirkung starker Hochfrequenzfelder (> 3 V/m)<br />

- Entladung statischer Elektrizität (> 5 kV Kontaktentladung)<br />

- Schnelle elektrische Störgrößen durch rasch ablaufende Schaltvorgänge an großen Lasten im Versorgungsnetz<br />

( > 1 kV).<br />

Auswirkungen dieser Störungen können zu Funktionsbeeinträchtigungen führen bei<br />

- Telekommunikationsdiensten, z. B. Polizei-, Feuerwehr-, Flugsicherungsdiensten<br />

- medizinischen Geräten<br />

- Rundfunk- und Fernsehgeräten<br />

- Geräten der Datenverarbeitung, z. B. Computerabstürze, Löschung von Datenträgern, Störung der Datenüberrmittlung<br />

in Netzwerken<br />

- sonstigen elektronischen Geräten wie Strom- oder Telefongebührenzählern, Brandmeldern.

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