Bedingungen - Volksbank AG
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Tagen des jeweiligen Vergütungszeitraums (365 oder 366) berech-<br />
net. In Ermangelung eines ausreichenden verteilungsfähigen Ge-<br />
winnes nicht oder nicht zur Gänze bezahlte Vergütungen werden<br />
nicht nachbezahlt und verfallen ersatzlos. Zahlungsansprüche hin-<br />
sichtlich des Kapitals der Partizipationsscheine verjähren spätes-<br />
tens, wenn sie nicht innerhalb von dreißig Jahren nach Fälligkeit<br />
geltend gemacht werden und Ansprüche auf die Auszahlung von<br />
Gewinnanteilen verjähren innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit.<br />
Die Zahlungsansprüche der Partizipationsscheininhaber, welche<br />
binnen dieser Verjährungsfrist nicht behoben werden, verfallen<br />
zugunsten der gesetzlichen Rücklagen der Emittentin.<br />
Stimmrechte<br />
Die Partizipationsscheininhaber haben keine Stimmrechte in der<br />
Hauptversammlung der Emittentin, allerdings das Recht, an den<br />
Hauptversammlungen der Emittentin teilzunehmen und Auskünfte<br />
im Sinn von § 118 AktG iVm § 23 Abs. 5 BWG zu begehren. Die<br />
Partizipationsscheine gewähren keine darüber hinausgehenden<br />
Rechte, insbesondere keine Mitgliedschaftsrechte wie z.B. das<br />
Stimmrecht und die Antragstellung in der Hauptversammlung, die<br />
Bekämpfung von Hauptversammlungsbeschlüssen und das Recht<br />
auf Bezug von jungen Aktien.<br />
Angemessener Ausgleich<br />
Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis zwischen<br />
den Vermögensrechten der Partizipationsscheininhaber und der<br />
Aktionäre geändert, so ist dies angemessen auszugleichen. Dies gilt<br />
insbesondere bei der Ausgabe von Aktien und von in § 174 AktG<br />
genannten Wandelschuldverschreibungen und Genussrechten; zu<br />
diesem Zweck kann auch das Bezugsrecht der Aktionäre (§ 174<br />
Abs. 4 AktG) ausgeschlossen werden.<br />
Liquidationsfall<br />
Im Fall der Abwicklung der Emittentin werden die Partizipations-<br />
scheininhaber vermögensrechtlich den Aktionären der Emittentin<br />
gleichgestellt. Das Partizipationskapital darf im Fall der Liquidation<br />
der ausgebenden Gesellschaft erst nach Befriedigung oder Sicher-<br />
stellung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden, wobei das<br />
Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös mit der Höhe des Nomi-<br />
nales beschränkt ist.<br />
Tilgungsklausel<br />
Die Partizipationsscheine haben kein Endfälligkeitsdatum und die<br />
Partizipationsscheininhaber verzichten auf ihr außerordentliches<br />
und auf ihr ordentliches Kündigungsrecht. Die Emittentin kann die<br />
Partizipationsscheine nur unter analoger Anwendung der Bestim-<br />
mungen des Aktiengesetzes über Kapitalherabsetzungen herabset-<br />
zen oder gemäß § 102 a BWG einziehen.<br />
Wandelbedingungen<br />
Je eine Wandelschuldverschreibung im Nennbetrag von<br />
EUR 100,00 berechtigt zur Wandlung in zwei auf Inhaber lautende<br />
Partizipationsscheine gemäß § 23 Abs. 4 und 5 BWG mit einem<br />
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