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Bedingungen - Volksbank AG

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Tagen des jeweiligen Vergütungszeitraums (365 oder 366) berech-<br />

net. In Ermangelung eines ausreichenden verteilungsfähigen Ge-<br />

winnes nicht oder nicht zur Gänze bezahlte Vergütungen werden<br />

nicht nachbezahlt und verfallen ersatzlos. Zahlungsansprüche hin-<br />

sichtlich des Kapitals der Partizipationsscheine verjähren spätes-<br />

tens, wenn sie nicht innerhalb von dreißig Jahren nach Fälligkeit<br />

geltend gemacht werden und Ansprüche auf die Auszahlung von<br />

Gewinnanteilen verjähren innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit.<br />

Die Zahlungsansprüche der Partizipationsscheininhaber, welche<br />

binnen dieser Verjährungsfrist nicht behoben werden, verfallen<br />

zugunsten der gesetzlichen Rücklagen der Emittentin.<br />

Stimmrechte<br />

Die Partizipationsscheininhaber haben keine Stimmrechte in der<br />

Hauptversammlung der Emittentin, allerdings das Recht, an den<br />

Hauptversammlungen der Emittentin teilzunehmen und Auskünfte<br />

im Sinn von § 118 AktG iVm § 23 Abs. 5 BWG zu begehren. Die<br />

Partizipationsscheine gewähren keine darüber hinausgehenden<br />

Rechte, insbesondere keine Mitgliedschaftsrechte wie z.B. das<br />

Stimmrecht und die Antragstellung in der Hauptversammlung, die<br />

Bekämpfung von Hauptversammlungsbeschlüssen und das Recht<br />

auf Bezug von jungen Aktien.<br />

Angemessener Ausgleich<br />

Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis zwischen<br />

den Vermögensrechten der Partizipationsscheininhaber und der<br />

Aktionäre geändert, so ist dies angemessen auszugleichen. Dies gilt<br />

insbesondere bei der Ausgabe von Aktien und von in § 174 AktG<br />

genannten Wandelschuldverschreibungen und Genussrechten; zu<br />

diesem Zweck kann auch das Bezugsrecht der Aktionäre (§ 174<br />

Abs. 4 AktG) ausgeschlossen werden.<br />

Liquidationsfall<br />

Im Fall der Abwicklung der Emittentin werden die Partizipations-<br />

scheininhaber vermögensrechtlich den Aktionären der Emittentin<br />

gleichgestellt. Das Partizipationskapital darf im Fall der Liquidation<br />

der ausgebenden Gesellschaft erst nach Befriedigung oder Sicher-<br />

stellung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden, wobei das<br />

Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös mit der Höhe des Nomi-<br />

nales beschränkt ist.<br />

Tilgungsklausel<br />

Die Partizipationsscheine haben kein Endfälligkeitsdatum und die<br />

Partizipationsscheininhaber verzichten auf ihr außerordentliches<br />

und auf ihr ordentliches Kündigungsrecht. Die Emittentin kann die<br />

Partizipationsscheine nur unter analoger Anwendung der Bestim-<br />

mungen des Aktiengesetzes über Kapitalherabsetzungen herabset-<br />

zen oder gemäß § 102 a BWG einziehen.<br />

Wandelbedingungen<br />

Je eine Wandelschuldverschreibung im Nennbetrag von<br />

EUR 100,00 berechtigt zur Wandlung in zwei auf Inhaber lautende<br />

Partizipationsscheine gemäß § 23 Abs. 4 und 5 BWG mit einem<br />

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