Bedingungen - Volksbank AG
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des Ortes der Hauptversammlung sowie der Tagesordnung durch Veröffentlichung der Bekanntmachung<br />
einberufen und findet mindestens ein Mal jährlich am Sitz der Emittentin statt. Hinsichtlich der namentlich<br />
bekannten Aktionäre kann die Einberufung der Hauptversammlung auch durch eingeschriebenen Brief an<br />
die der Emittentin bekannt gegebene Adresse der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten sta ttfinden; als Tag<br />
der Bekanntmachung gilt in diesem Fall der Tag der Absendung. Die Einberufung ist spätestens am 28. Tag<br />
vor einer ordentlichen Hauptversammlung und am 21. Tag vor einer außerordentlichen Hauptversammlung<br />
bekannt zu machen.<br />
Teilnahme<br />
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind nur die Aktionäre berechtigt, die im Aktienbuch der Emittentin<br />
eingetragen sind. Eine Hinterlegung der Namensaktien oder Zwischenscheine und eine Anmeldung zur<br />
Hauptversammlung sind nicht erforderlich. Die Inhaber von Partizipationsscheinen haben das Recht, an der<br />
ordentlichen Hauptversammlung der Emittentin teilzunehmen und Auskünfte im Sinne des § 23 Abs . 5 BWG<br />
iVm § 118 AktG zu begehren, die haben aber kein Stimmrecht.<br />
Stimmrecht<br />
Jede Stückaktie gewährt das Recht auf eine Stimme.<br />
21.2.6 Kurze Beschreibung etwaiger Bestimmungen der Satzung oder Statuten der Emittentin sowie<br />
der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die u.U. eine Verzögerung, einen Aufschub oder<br />
sogar die Verhinderung eines Wechsels in der Kontrolle der Emittentin bewirken<br />
Vor Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 7 Syndikatsvertrag vom 29.12.2009 oder Aufgriffsrechts gemäß<br />
§ 8 Syndikatsvertrag vom 29.12.2009 ist ein Gutachten des Österreichischen Genossenschaftsverbandes<br />
einzuholen, sowie diesem ein Vortrag vor dem Aufsichtsrat des Käufers zu ermöglichen.<br />
21.2.7 Angabe (falls vorhanden) etwaiger Bestimmungen der Satzung oder Statuten der Emittentin<br />
sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die für den Schwellenwert gelten, ab dem<br />
der Aktienbesitz offengelegt werden muss<br />
Die Satzung, die Statuten sowie die Gründungsurkunde der Emittentin enthalten keine Bestimmungen eines<br />
Schwellenwertes, ab dem der Aktienbesitz offen zu legen ist.<br />
21.2.8 Darlegung der <strong>Bedingungen</strong>, die von der Satzung und den Statuten der Emittentin sowie der<br />
Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen vorgeschrieben werden und die die Veränderung im<br />
Eigenkapital betreffen, sofern diese <strong>Bedingungen</strong> strenger sind als die gesetzlichen Vorschriften<br />
Die Satzung, die Statuten, sowie die Gründungsurkunde oder sonstige Satzungen der Emittentin erhalten<br />
keine Bestimmungen hinsichtlich Veränderungen im Eigenkapital, die strenger als die gesetzlichen Vo r-<br />
schriften sind.<br />
22. WESENTLICHE VERTRÄGE<br />
Abgesehen von den aufgelisteten Verträgen wurden von der Emittentin keine wichtigen Verträge außerhalb<br />
des normalen Geschäftsverlaufs abgeschlossen.<br />
Zwischen der Emittentin und der ÖV<strong>AG</strong> bestehen Dienstleistungsverträge, mit denen bestimmte für die Ge-<br />
schäftstätigkeit der Emittentin erforderliche Tätigkeiten an die ÖV<strong>AG</strong> ausgelagert und von dieser übernom-<br />
men wurden. Folgende Dienstleistungsverträge wurden abgeschlossen:<br />
Koordination sowie Platzierung von Emissionen und Sekundärmarkt sowie Zahlstellenabkommen (re-<br />
gelt die Zusammenarbeit mit der ÖV<strong>AG</strong> bei der Begebung, dem Vertrieb und der Pflege des Sekun-<br />
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