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Bedingungen - Volksbank AG

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Die Partizipationsscheine bestehen auf Unternehmensdauer und die Partizipationsscheininhaber<br />

haben kein Recht auf eine vorzeitige Rückzahlung<br />

Gemäß den Bestimmungen des § 23 Abs. 4 BWG muss Partizipationskapital, wie das durch die Partizipati-<br />

onsscheine verbriefte, der Emittentin auf Unternehmensdauer zur Verfügung gestellt werden, wobei sowohl<br />

die ordentliche Kündigung als auch die außerordentliche Kündigung (Kündigung aus wichtigem Grund) au s-<br />

geschlossen sein müssen. Dies ist notwendige Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Partizipationska-<br />

pitals als Kernkapital der Emittentin. Das in den Partizipationsscheinen verbriefte Partizipationskapital kann<br />

nur unter analoger Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften herabgesetzt oder<br />

die Partizipationsscheine gemäß den Bestimmungen des § 102a BWG eingezogen werden. Auch ein Rück-<br />

kauf der Partizipationsscheine durch die Emittentin ist nur in den Grenzen der §§ 65 bis 66a AktG und gem.<br />

§ 23 Abs. 16 BWG im Ausmaß von höchstens 10 % des ausgegebenen Partizipationskapitals möglich.<br />

Für die Partizipationsscheininhaber besteht das Risiko, für eine unbefristete Dauer das von ihnen eingeset z-<br />

te Kapital gebunden zu haben und an der Emittentin und ihrem ungewissen, möglicherweise auch negativen<br />

wirtschaftlichen Verlauf auf Dauer beteiligt zu sein. Falls darüber hinaus auch kein (liquider) Sekundärmarkt<br />

für die Partizipationsscheine besteht, ist diese Bindung der Partizipationsscheininhaber an die Emittentin<br />

noch höher. Daraus resultiert für die die Partizipationsscheininhaber insbesondere das Risiko, alternative<br />

Veranlagungen, die für die Partizipationsscheininhaber möglicherweise günstiger wären, nicht tätigen zu<br />

können, und das von ihnen eingesetzte Kapital, für welche Zwecke auch immer, nicht auf ihren Wunsch<br />

zurück zu erhalten.<br />

Die Partizipationsscheine gewähren kein Stimmrecht in der Hauptversammlung der Emittentin<br />

Die Partizipationsscheine gewähren ihren Inhabern kein Stimmrecht in der Hauptversammlung der Emitte n-<br />

tin und die Partizipationsscheininhaber sind nicht berechtigt, Beschlüsse der Hauptversammlung zu<br />

beeinspruchen oder abzulehnen oder sich dazu zu äußern. Dies gilt auch für Beschlüsse zur Einziehung der<br />

Partizipationsscheine oder Herabsetzung des darin verbrieften Partizipationskapitals. Partizipationsschein-<br />

inhaber steht kein Recht zu, Anträge in der Hauptversammlung der Emittentin zu stellen oder zu Tagesor d-<br />

nungspunkten oder auf sonstige Weise in der Hauptversammlung Stellung zu nehmen. Auf die Wahl der<br />

Mitglieder des Aufsichtsrats, die Bestellung des Vorstands und die Geschäftsführung der Emittentin haben<br />

die Partizipationsscheininhaber keinen Einfluss, ebenso wenig wie auf die Feststellung des Jahresabschlus-<br />

ses und die Gewinnverwendung. Insbesondere können die Partizipationsscheininhaber ke inen Einfluss auf<br />

die Auflösung von Rücklagen nehmen und somit nicht erreichen, dass durch eine Auflösung von Rücklagen<br />

in Geschäftsjahren, in denen die Bilanz der Emittentin ein negatives Jahresergebnis ausweist, dennoch ein<br />

Jahresgewinn ausgewiesen und eine Vergütungszahlung auf die Partizipationsscheine erfolgen würde.<br />

Die Partizipationsscheine sind gleichrangig mit Aktien der Emittentin<br />

Die Zahlungsverpflichtungen der Emittentin aus den Partizipationsscheinen sind gleichrangig mit jenen aus<br />

Aktien der Emittentin und gehen der Zahlung aller bestehenden und künftigen nicht-nachrangigen und nach-<br />

rangigen Verpflichtungen der Emittentin im Rang nach. Folglich stehen die Ansprüche aus den Partizipati-<br />

onsscheinen im Falle der Liquidation, der Insolvenz oder eines insolvenzabwendenden Verfahrens der Emit-<br />

tentin im Rang nach allen Gläubigern der Emittentin und sind gleichrangig mit den Ansprüchen der Aktionäre<br />

der Emittentin und den Inhabern von Wertpapieren, die im Verhältnis zu Aktien gleichrangig sind. Sollten di e<br />

Mittel der Emittentin im Falle einer Liquidation, einer Insolvenz oder eines insolvenzabwendenden Verfa h-<br />

rens der Emittentin nicht zur vollständigen Befriedigung oder Sicherstellung der Ansprüche aller übrigen<br />

(nicht-nachrangigen und nachrangigen) Gläubiger der Emittentin ausreichen, würden die Partizipations-<br />

scheininhaber einen Totalverlust erleiden.<br />

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