Bedingungen - Volksbank AG
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schuldverschreibungen von ihrem Umtauschrecht Gebrauch machen.<br />
4.12 Angabe des erwarteten Emissionstermins der Wertpapiere<br />
Die Zeichnungsfrist der Emission beginnt am 15.01.2013 und endet spätestens am 31.12. desselben Jahres.<br />
Der Laufzeitbeginn der Emission ist mit 16.01.2013 festgelegt (wie in §§ 1 und 3 der Anleihebedingungen<br />
beschrieben).<br />
4.13 Darstellung etwaiger Beschränkungen für die freie Übertragbarkeit der Wertpapiere<br />
Es liegen keine Beschränkungen in Bezug auf die freie Handelbarkeit- oder Übertragbarkeit der Wandel-<br />
schuldverschreibungen vor.<br />
4.14 Zum Staat, in dem der Emittent seinen eingetragenen Sitz unterhält, und zu den Staaten, in de-<br />
nen das Angebot unterbreitet wird Informationen über Steuern, die an der Quelle auf die Wertpapier-<br />
erträge erhoben werden, sowie Hinweis darauf, ob der Emittent die Einbehaltung der Steuern an der<br />
Quelle übernimmt.<br />
1 ÖSTERREICH<br />
Die nachstehenden Ausführungen basieren auf den nachfolgend genannten Gesetzen und der bisher veröf-<br />
fentlichten Rechtsmeinung der Finanzverwaltung. Anzumerken ist, dass zu einer Reihe von Fragen keine<br />
gesicherte Verwaltungspraxis besteht. Den unten angegebenen Ausführungen liegt überdies eine typisie-<br />
rende Betrachtungsweise zugrunde, in deren Rahmen die individuelle steuerliche und persönliche Situation<br />
eines einzelnen Anlegers nicht berücksichtigt werden kann. Beim Anleger handelt es sich um eine Kapital-<br />
gesellschaft oder eigennützige Privatstiftung, die ihrer Offenlegungsverpflichtung nach § 13 Körperschaft s-<br />
teuergesetz (KStG) nachgekommen ist, oder eine natürliche Person, welche die Wandelschuldverschre i-<br />
bungen im Privat- oder Betriebsvermögen erwirbt. Die Darstellung beschränkt sich daher auf einen allge-<br />
meinen Überblick der österreichischen steuerlichen Konsequenzen für die genannten Anlegergruppen.<br />
Mangels der Berücksichtigung der persönlichen Situation des Anlegers wird diesem empfohlen, vor dem<br />
Erwerb der Wandelschuldverschreibungen oder deren Wandlung den Steuerberater seines Vertrauens zu<br />
konsultieren. Eine Haftung der Emittentin aus einer potentiellen Änderung der Verwaltungspraxis bzw der<br />
gesetzlichen Bestimmungen ist ebenso wie die Ansprüche des Anlegers gegenüber der Emittentin für eine<br />
nachteilige Vorgangsweise der auszahlenden bzw der depotführende Stelle bei der Einbehaltung der Kap i-<br />
talertragsteuer ausgeschlossen.<br />
1.1 Allgemein<br />
Die steuerliche Behandlung von Finanzinstrumenten wurde im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes (BBG)<br />
2011 (BGBl I 2010/111), des Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 2011 (BGBl I 2011/76) und des Budget-<br />
begleitgesetzes (BBG) 2012 (BGBl I 2011/112) einer umfassenden Novellierung unterzogen. Unter Berüc k-<br />
sichtigung des Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 2011, BGBl I 2011/76 sind die steuerlichen Konse-<br />
quenzen grundsätzlich davon abhängig, ob die Wandelschuldverschreibungen vor dem 1. April 2012 (Altbe-<br />
stand) oder nach dem 31. März 2012 (Neubestand) entgeltlich erworben wird. Die nachfolgende Darstellung<br />
beschränkt sich nur auf Wandelschuldverschreibungen, die nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworben<br />
wurden und somit der neuen Rechtslage unterliegen. Wandelschuldverschreibungen, die vor dem 1. April<br />
2012 erworben wurden, werden in der nachfolgenden Darstellung nicht behandelt. Bis zur Ausübung des<br />
Wandlungsrechtes sind Wandelschuldverschreibungen ertragsteuerlich als Schuldverschreibungen anzus e-<br />
hen.<br />
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