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Bedingungen - Volksbank AG

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Für Zwecke des vorliegenden Prospekts vertritt die Emittentin die Auffassung, dass die Wandelschuldver-<br />

schreibungen zum Zeitpunkt der Emission den Anforderungen des Bundesgesetzes über steuerliche So n-<br />

dermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus (BGBl 1993/253) entsprechen.<br />

1.2 Ertragsteuerliche Konsequenzen für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger<br />

1.2.1 Wandelschuldverschreibungen<br />

1.2.1.1 Natürliche Personen (Privatvermögen)<br />

Bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, die die Wandelschuldverschreibungen im Priva t-<br />

vermögen halten, sind alle Einkünfte aus den Wandelschuldverschreibungen als Einkünfte aus Kapitalver-<br />

mögen nach § 27 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes (nachstehend EStG) steuerpflichtig. Konkret sind<br />

die Bestimmungen über Einkünfte aus der Überlassung des Kapitals (§ 27 Abs 2 EStG) sowie über Einkün f-<br />

te aus realisierten Wertsteigerungen des Kapitalvermögens (§ 27 Abs 3 EStG) anzuwenden.<br />

Grundsätzlich unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 27 Abs 2 EStG (zB laufende Zinsen) sowie<br />

realisierte Wertsteigerungen des Kapitalvermögens nach § 27 Abs 3 EStG dem besonderen Steuersatz von<br />

25 % (§ 27a Abs 1 EStG). Bei Inlandsverwahrung hat die depotführende oder auszahlende Stelle die Kap i-<br />

talertragsteuer (KESt) von 25 % abzuziehen (§ 93 Abs 1 EStG), sofern ein öffentliches Angebot in rechtli-<br />

cher und tatsächlicher Hinsicht nach § 27a Abs 2 Z 2 EStG gegeben ist; mit der Einbehaltung der KESt ist<br />

die Endbesteuerungswirkung für einkommensteuerliche Zwecke verbunden (§§ 27a Abs 1 und 97 Abs 1<br />

EStG). Bei Auslandsverwahrung sind Einkünfte aus den Wandelschuldverschreibungen im Rahmen der<br />

persönlichen Einkommensteuererklärung anzugeben; der besondere Steuersatz von 25 % ist anzuwenden.<br />

Liegt kein öffentliches Angebot in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vor, so gelangt der progressive<br />

Steuersatz von bis zu 50 % zur Anwendung (§ 33 Abs 1 EStG).<br />

Sofern die Anforderungen des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des<br />

Wohnbaus (BGBl 1993/253) im Emissionszeitpunkt erfüllt sind, unterliegen Erträge aus Wandelschuldve r-<br />

schreibungen für die Zeit der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut einer Befreiung von der<br />

KESt im Ausmaß von bis zu 4 % des Nennbetrages. Die Begünstigung ist nach Auffassung des BMF auch<br />

für Stückzinsen bei Veräußerung der Wandelschuldverschreibungen anzuwenden (BMF 7. März 2012,<br />

BMF-010203/0107-VI/6/2012).<br />

Entsteht bei Rückzahlung oder Veräußerung ein Verlust, kann dieser grundsätzlich mit anderen Einkünften<br />

aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Die Verrechnung hat im Rahmen der persönlichen Einkommens-<br />

teuererklärung und vorbehaltlich der Verlustausgleichsbeschränkungen des § 27 Abs 8 EStG zu erfolgen<br />

(§ 97 Abs 2 EStG). Bei Inlandsverwahrung der Wandelschuldverschreibungen hat – beim Vorliegen des<br />

öffentlichen Angebotes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht – die depotführende Stelle ab dem 1. Jänner<br />

2013 den Verlustausgleich vorzunehmen (§ 93 Abs 6 EStG). Für Verluste, die im Zeitraum zwischen dem 1.<br />

April 2012 und dem 31. Dezember 2012 anfallen, kann auf Antrag des Anlegers eine Aufrollung der Kapita l-<br />

ertragsteuer durch die depotführende Stelle erfolgen.<br />

Gemäß § 27a Abs 5 EStG kann der Anleger die Option auf die Besteuerung nach dem Normalsteuersatz<br />

des § 33 Abs 1 EStG ausüben (Option zur Regelbesteuerung), sofern er – unter Beachtung des Normal-<br />

steuersatzes – zu einem niedrigeren als dem linearen Steuersatz von 25 % besteuert wird. Gegebenenfalls<br />

sind Einkünfte aus Wandelschuldverschreibungen – zusammen mit anderen sondersteuersatzpflichtigen<br />

Kapitalerträgen – im Rahmen der Steuererklärung anzugeben. Die allenfalls einbehaltene KESt wird auf die<br />

zu erhebende Einkommensteuer angerechnet und mit dem übersteigenden Betrag dem Anleger zurück e r-<br />

stattet.<br />

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