Wirtschaftsstrafsachen - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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© Oberstaatsanwalt Wolfgang Rahmer, StA Hagen: Handhabung von Großverfahren<br />
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Beiakten<br />
Die Beiakten beinhaltet sonstige beigezogene Sachverhalte, die nicht Gegenstand<br />
des Strafverfahrens sind, deren Inhalt jedoch von schuld- und rechtsfolgenrelevanter<br />
Bedeutung sein können.<br />
Beiakten können z. B. Sachakten aus anderen/früheren Verfahren, Konkurs- und<br />
Handelsregisterakten, Akten aus Zivilverfahren, Akten der Ausländerbehörden, des<br />
Sozialamts, der Zoll-, Steuer- oder anderer Behörden sein.<br />
Polizeiliche Ermittlungsakten<br />
Die Polizeilichen Ermittlungsakten sind Kopien der Verfahrensakten zuzüglich des<br />
Schriftgutes, das nach § 96 StPO gesperrt werden kann sowie Aufzeichnungen über<br />
dienstinterne Abläufe und Entscheidungen.<br />
Die Polizeilichen Ermittlungsakten verbleiben bei der Polizei.<br />
Neben den Verfahrensakten in Kopie gehören folgende Akten zu den Polizeilichen<br />
Ermittlungsakten:<br />
Observationsakte<br />
Die Observationsakte ist die Sammlung aller im Zusammenhang mit Observationen<br />
angefallenen Unterlagen und Erkenntnisse. Sie enthält Aufträge für die Durchführung<br />
von Observationen, alle personen- und objektbezogenen Observationsberichte sowie<br />
die in diesem Zusammenhang gefertigten Bilddokumentationen und Aufklärungser-<br />
gebnisse.<br />
Anregungen, Anträge, Beschlüsse und sonstige beweiserhebliche Informationen und<br />
Unterlagen etc. nach §§ 100 c ff, 163, 163 e, 163 f und. StPO sind Bestandteil der<br />
Verfahrensakten.<br />
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