Wirtschaftsstrafsachen - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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© Oberstaatsanwalt Wolfgang Rahmer, StA Hagen: Handhabung von Großverfahren<br />
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Die Auswertungen selbst und die von der Leitung der Kommission erstellten Vermerk<br />
dienten der Vorbereitung zu erwartender Haftprüfungen sowie der später zu erstel-<br />
lenden Anklageschrift.<br />
b.<br />
Parallel und angereichert durch zahlreiche aufgefundene Unterlagen konnten der<br />
internationale Rechtshilfeverkehr vorangetrieben werden.<br />
Während beim zuständigen Ermittlungsrichter in Hagen die Durchsuchungsbe-<br />
schlüsse für die an den Lieferungen beteiligten Firmen in Spanien, Frankreich und<br />
Italien beantragt wurden, konnte der Rechtshilfedezernent der Staatsanwaltschaft die<br />
entsprechenden Ersuchen mit Dringlichkeitsvermerk über den diplomatischen Weg<br />
weiterleiten.<br />
Letztlich dürfte allerdings die Einschaltung der Europäischen Union (Dez.: UCLAF)<br />
eine wesentliche Ursache dafür gewesen sein, dass die Reaktionen aus fast allen<br />
angesprochenen Staaten sehr prompt kamen. So gestatteten die französischen Fi-<br />
nanzbehörden die Ermittlungen auf der Ebene des Zolles. Deutsche Beamte der<br />
Zollfahndung durchsuchten die beteiligten Spirituosenfirmen in der Champagne.<br />
Nunmehr war es erstmals möglich, den Weg der Spirituosen mit urkundlichen Be-<br />
weismitteln vollständig zu dokumentieren. Auch zeigte sich – was für die steuerliche<br />
Behandlung der Angelegenheit von enormer Wichtigkeit war -, dass die Täter die<br />
Ausfuhrvermerke und Stempel total gefälscht hatten. Teilweise waren abgelaufenen<br />
Dienstsiegel zur Anwendung gekommen. In anderen Fällen griff man auf die grafi-<br />
schen Fähigkeiten von Scannern zurück. Die beteiligten Firmen ahnten zu diesem<br />
Zeitpunkt regelmäßig noch nichts von den aus sie zu kommenden Steuerbescheiden.<br />
Während Spanien sich in punkto Rechtshilfe völlig bedeckt hielt, gestattete Italien die<br />
Durchsuchung in mehreren Gerichtsbezirken. Leider mussten aufgrund fehlender<br />
Koordination der beteiligten italienischen Gerichte zwei separate Reisen angetreten<br />
werden. Außerdem bestand man hier auf der Anwesenheit des ermittelnden Staats-<br />
anwaltes.<br />
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