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Wirtschaftsstrafsachen - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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© Oberstaatsanwalt Wolfgang Rahmer, StA Hagen: Handhabung von Großverfahren<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

Vorhalten aus TÜ und Beweisstücken in das rechte „Fahrwasser“ gebracht werden.<br />

Von sogenannten „Auswertern“ innerhalb der Kommission wurden die Aussagen<br />

auch auf ihre Bedeutung für andere Tatbeteiligte überprüft und als Ablichtung zu de-<br />

ren Täterakten übernommen.<br />

Aufgrund der erst später eingegangenen Unterlagen aus Italien und Frankreich wur-<br />

den abschließende Vernehmungen durchgeführt, die – nach intern abgesprochener<br />

Verfahrensbeschränkung nach §§ 154, 154a StPO – dann eine wesentliche Grund-<br />

lage für die Anklage darstellten. Die Masse der nachzuweisenden Straftaten gestat-<br />

tete es auch, nur umfänglich dokumentierte Lieferungen in die Anklage aufzuneh-<br />

men.<br />

d.<br />

Als eine Herausforderung der besonderen Art stellte sich die zeugenschaftliche Ver-<br />

nehmung der zwischenzeitlich im beschleunigten Verfahren rechtskräftig verurteilten<br />

Abnehmer dar. Um erst keine falschen Vorstellungen aufkommen zu lassen, erfolgte<br />

die Ladung dieser Zeugen zur Staatsanwaltschaft. Es bedurfte schon eines besonde-<br />

ren Zuspruchs und der mehrfachen Androhung rechtlich möglicher Folgen, um sehr<br />

spröde Angaben aus den Beteiligten heraus zu locken. Die anwesenden Verteidiger<br />

gaben sich alle erdenkliche Mühe, ihren Mandanten den Rücken zu stärken. Mehr-<br />

fach führte erst das mit dem Haftrichter geführte Gespräch zu einer Änderung des<br />

Aussageverhaltens.<br />

f.<br />

Die bei solchen Verfahren routinemäßig ablaufenden Arbeiten habe ich weitgehend<br />

vorbereitet und mit deren Ausführung den Leiter der Kommission beauftragt. So la-<br />

gen dort von mir unterschriebene und gesiegelte Besuchserlaubnisse ebenso vor,<br />

wie sog. Ausantwortungsgenehmigungen, damit Gefangene zur Vernehmung außer-<br />

halb der Haftanstalten verbracht werden konnten. Die Verwendung dieser Vordrucke<br />

erfolgte zumeist nach Absprache bzw. bei fehlenden Kontaktaufnahmemöglichkeiten<br />

im vorausgesetzten Einverständnis.<br />

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