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Wirtschaftsstrafsachen - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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© Oberstaatsanwalt Wolfgang Rahmer, StA Hagen: Handhabung von Großverfahren<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

b.<br />

Sind polizeiliche Sonderzuständigkeiten (BKA / LKA) zu beachten?<br />

Gibt es Erfahrungen mit „Vorläufer“ - Verfahren?<br />

Welche Probleme bei der Zuständigkeit können auftauchen?<br />

Welche (Routine- / Sammlungs-) Aufgaben können auf Mitglieder der Ermitt-<br />

lungskommissionen übertragen werden?<br />

Ist mit der Sicherstellung umfangreicher Asservate zu rechnen?<br />

Wie soll mit anfallenden „Nebenverfahren“ verfahren werden? Abtrennung?<br />

Erledigung durch Strafbefehle oder beschleunigte Verfahren?<br />

Sind Kenntnisse erforderlich, die von Wirtschaftreferenten oder Buchhaltern<br />

eingebracht werden können?<br />

Mit welchen anfallenden Aufgaben ist zu rechnen? (Aufgabenkatalog?)<br />

Welche Routinearbeiten können in welcher der beteiligten Behörden am be-<br />

sten erledigt werden?<br />

praktische Umsetzung der Verfahrensanalyse<br />

Diese und natürlich in anderen Fällen auch stark abweichenden Problemstellungen<br />

gilt es zu sorgfältig zu analysieren und auf ihre Auswirkungen in Bezug auf das Ver-<br />

fahren zu untersuchen.<br />

aa.<br />

Personelle Überlegungen<br />

Es macht in Verfahren, wie dem von mir vorgestellten, wenig Sinn, zunächst die In-<br />

haftierung der Tatverdächtigen abzuwarten, um sich sodann über die notwendigen<br />

personellen Ressourcen Gedanken zu machen. Sie dürfen allerdings ziemlich sicher<br />

sein, dass Wünsche nach einer angemessenen personellen Verstärkung und die<br />

Bitte um Unterstützung in verfahrenskritischen Phasen nur gegrenzt auf uneinge-<br />

schränktes Verständnis der personalführenden Stellen führt. Erfahrungsgemäß wer-<br />

den solche Wünsche allerdings leichter erfüllt, wenn die Initiative für die Ermittlungen<br />

von den betroffenen Behörden selbst ausgegangen ist oder – wie im Falle steuerli-<br />

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