Wirtschaftsstrafsachen - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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© Oberstaatsanwalt Wolfgang Rahmer, StA Hagen: Handhabung von Großverfahren<br />
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Wohl dem, der im Rahmen der Ermittlungen auf den Tatbestand des § 129 a StGB<br />
zurückgreifen musste und zur Vermeidung von Zuständigkeitsproblemen an eine<br />
Übertragung der Amtsverrichtungen durch den Generalstaatsanwalt (§ 145 Abs. 1<br />
GVG) gedacht hat. Nur auf diesem Wege kann der zuständige Dezernent auch die<br />
Sitzungen vor auswärtigen Gericht selbst wahrnehmen und die Anklage auch gegen<br />
diese im fremden Zuständigkeitsbereich tätig gewordenen Täter selbst erheben.<br />
Welche möglichen Vorteile ein solches „Pilotverfahren“ haben kann, werde ich später<br />
noch darstellen.<br />
3.<br />
Beginn der Ermittlungen<br />
a.<br />
rechtliche Vorüberlegungen<br />
Aufgrund der bestehenden Verdachtslage musste man – wie letztlich auch gerichtlich<br />
festgestellt – von einer im wesentlichen aus Hamburg, Siegburg und Kreuztal ge-<br />
steuerten Tätergruppe ausgehen, die einerseits durch eine recht kleine Gruppe ge-<br />
führt wurde und die zudem aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und Kontakte in die<br />
ehemaligen Staaten des Warschauer Paktes über genügend gute Beziehungen für<br />
eine kaum kontrollierbare internationale Zusammenarbeit verfügte. So stellte es für<br />
die Führung beispielsweise keinerlei Problem dar, an angemietete Transportmittel<br />
aus Drittstaaten zu gelangen, die nicht nur eine recht gute Tarnung hatten, sondern<br />
sich auch einer Beschlagnahme weitgehend entziehen konnten.<br />
Da bereits sprachliche Probleme den offenen Einsatz polizeilicher Ermittler im Um-<br />
feld der Organisation nahezu unmöglich machten, eine offene Observation als allei-<br />
niges Mittel des Tatnachweise ausscheiden musste, kamen nur Maßnahmen nach §<br />
100a StPO in Betracht. Das galt umso mehr, als die Absicht verfolgt wurde, auch in<br />
die führenden Bereiche der Tätergruppe vorzudringen. Ganz allgemein kann man<br />
wohl feststellen, dass „lediglich“ dirigierende und nicht offen auftretende Mitglieder<br />
der Führungsebene mit anderen Mitteln kaum an die Tat herangebracht werden kön-<br />
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