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Wirtschaftsstrafsachen - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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© Oberstaatsanwalt Wolfgang Rahmer, StA Hagen: Handhabung von Großverfahren<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

Wohl dem, der im Rahmen der Ermittlungen auf den Tatbestand des § 129 a StGB<br />

zurückgreifen musste und zur Vermeidung von Zuständigkeitsproblemen an eine<br />

Übertragung der Amtsverrichtungen durch den Generalstaatsanwalt (§ 145 Abs. 1<br />

GVG) gedacht hat. Nur auf diesem Wege kann der zuständige Dezernent auch die<br />

Sitzungen vor auswärtigen Gericht selbst wahrnehmen und die Anklage auch gegen<br />

diese im fremden Zuständigkeitsbereich tätig gewordenen Täter selbst erheben.<br />

Welche möglichen Vorteile ein solches „Pilotverfahren“ haben kann, werde ich später<br />

noch darstellen.<br />

3.<br />

Beginn der Ermittlungen<br />

a.<br />

rechtliche Vorüberlegungen<br />

Aufgrund der bestehenden Verdachtslage musste man – wie letztlich auch gerichtlich<br />

festgestellt – von einer im wesentlichen aus Hamburg, Siegburg und Kreuztal ge-<br />

steuerten Tätergruppe ausgehen, die einerseits durch eine recht kleine Gruppe ge-<br />

führt wurde und die zudem aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und Kontakte in die<br />

ehemaligen Staaten des Warschauer Paktes über genügend gute Beziehungen für<br />

eine kaum kontrollierbare internationale Zusammenarbeit verfügte. So stellte es für<br />

die Führung beispielsweise keinerlei Problem dar, an angemietete Transportmittel<br />

aus Drittstaaten zu gelangen, die nicht nur eine recht gute Tarnung hatten, sondern<br />

sich auch einer Beschlagnahme weitgehend entziehen konnten.<br />

Da bereits sprachliche Probleme den offenen Einsatz polizeilicher Ermittler im Um-<br />

feld der Organisation nahezu unmöglich machten, eine offene Observation als allei-<br />

niges Mittel des Tatnachweise ausscheiden musste, kamen nur Maßnahmen nach §<br />

100a StPO in Betracht. Das galt umso mehr, als die Absicht verfolgt wurde, auch in<br />

die führenden Bereiche der Tätergruppe vorzudringen. Ganz allgemein kann man<br />

wohl feststellen, dass „lediglich“ dirigierende und nicht offen auftretende Mitglieder<br />

der Führungsebene mit anderen Mitteln kaum an die Tat herangebracht werden kön-<br />

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