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Wirtschaftsstrafsachen - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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© Oberstaatsanwalt Wolfgang Rahmer, StA Hagen: Handhabung von Großverfahren<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

b.<br />

Anfall des Verfahrens<br />

Die Erfahrung zeigt, dass solche Ermittlungsverfahren – sofern Sie nicht lediglich<br />

Nachfolger bereits abgeschlossener Verfahren sind – den zuständigen Dezernenten<br />

praktisch unvorbereitet treffen. Trotz der für „Eingeweihte“ schnell zu erkennenden<br />

besonderen Herausforderungen wird es kaum verwundern, dass sich die Begeiste-<br />

rung für die zusätzliche Arbeit zunächst erkennbar in engen Grenzen hält. Gleich-<br />

wohl sollte der mehr oder weniger als ungünstige Fügung des Schicksals empfunde-<br />

ne Anfall eines solch komplexen Verfahrens nicht dazu verführen, nicht umgehend<br />

Vorkehrungen für eine sachgerechte Bearbeitung zu treffen. Versäumnisse zu die-<br />

sem Zeitpunkt rächen sich später unweigerlich. Der Erfolg, wesentlich auch das<br />

Ausmaß der eigenen Belastung zeichnet sich nicht erst in der Hauptverhandlung,<br />

sondern zumeist schon sehr viel früher ab. Großverfahren zeigen in besonderem<br />

Maße auf, wie die von der Strafprozessordnung in den Vorschriften der §§ 160 ff.<br />

StPO postulierte „Leitungsbefugnis“ der Ermittlungen umzusetzen ist. Vor allem wird<br />

die Fähigkeit verlangt, laufend auf der Basis der anstehenden oder schon erfolgten<br />

Ermittlungen deren Auswirkungen auf eine etwaige spätere Hauptverhandlung zu<br />

prüfen. In dieser Phase verursachte Mängel bei der Sachaufklärung sind später nur<br />

sehr begrenzt reparabel.<br />

Ähnlich wie bei der normalerweise zu einem wesentlich späteren Verfahrensab-<br />

schnitt zu treffenden Entscheidung über das Vorliegen eines hinreichenden Tatver-<br />

dacht (§ 170 Abs. 1 , 2 StPO) wird bei Großverfahren bereits von Beginn an die Fä-<br />

higkeit einer perspektivischer Verfahrensbewertung angesprochen.<br />

b.<br />

Eintragung des Verfahrens<br />

Da viele Großverfahren – zumindest bis zu einem geplanten Zugriff – unter einer zu<br />

starken Einbindung der Öffentlichkeit leiden würden, sollte man bereits bei der Erfas-<br />

sung der Personalien der Beschuldigten an die „gestalterische Möglichkeiten“ der<br />

elektronischen Aktenerfassungssysteme denken. Der Erfolg eines Verfahrens ist we-<br />

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