Wirtschaftsstrafsachen - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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© Oberstaatsanwalt Wolfgang Rahmer, StA Hagen: Handhabung von Großverfahren<br />
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b.<br />
Anfall des Verfahrens<br />
Die Erfahrung zeigt, dass solche Ermittlungsverfahren – sofern Sie nicht lediglich<br />
Nachfolger bereits abgeschlossener Verfahren sind – den zuständigen Dezernenten<br />
praktisch unvorbereitet treffen. Trotz der für „Eingeweihte“ schnell zu erkennenden<br />
besonderen Herausforderungen wird es kaum verwundern, dass sich die Begeiste-<br />
rung für die zusätzliche Arbeit zunächst erkennbar in engen Grenzen hält. Gleich-<br />
wohl sollte der mehr oder weniger als ungünstige Fügung des Schicksals empfunde-<br />
ne Anfall eines solch komplexen Verfahrens nicht dazu verführen, nicht umgehend<br />
Vorkehrungen für eine sachgerechte Bearbeitung zu treffen. Versäumnisse zu die-<br />
sem Zeitpunkt rächen sich später unweigerlich. Der Erfolg, wesentlich auch das<br />
Ausmaß der eigenen Belastung zeichnet sich nicht erst in der Hauptverhandlung,<br />
sondern zumeist schon sehr viel früher ab. Großverfahren zeigen in besonderem<br />
Maße auf, wie die von der Strafprozessordnung in den Vorschriften der §§ 160 ff.<br />
StPO postulierte „Leitungsbefugnis“ der Ermittlungen umzusetzen ist. Vor allem wird<br />
die Fähigkeit verlangt, laufend auf der Basis der anstehenden oder schon erfolgten<br />
Ermittlungen deren Auswirkungen auf eine etwaige spätere Hauptverhandlung zu<br />
prüfen. In dieser Phase verursachte Mängel bei der Sachaufklärung sind später nur<br />
sehr begrenzt reparabel.<br />
Ähnlich wie bei der normalerweise zu einem wesentlich späteren Verfahrensab-<br />
schnitt zu treffenden Entscheidung über das Vorliegen eines hinreichenden Tatver-<br />
dacht (§ 170 Abs. 1 , 2 StPO) wird bei Großverfahren bereits von Beginn an die Fä-<br />
higkeit einer perspektivischer Verfahrensbewertung angesprochen.<br />
b.<br />
Eintragung des Verfahrens<br />
Da viele Großverfahren – zumindest bis zu einem geplanten Zugriff – unter einer zu<br />
starken Einbindung der Öffentlichkeit leiden würden, sollte man bereits bei der Erfas-<br />
sung der Personalien der Beschuldigten an die „gestalterische Möglichkeiten“ der<br />
elektronischen Aktenerfassungssysteme denken. Der Erfolg eines Verfahrens ist we-<br />
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