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Wirtschaftsstrafsachen - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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© Oberstaatsanwalt Wolfgang Rahmer, StA Hagen: Handhabung von Großverfahren<br />

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wie die verfahrensunabhängige Aneinanderreihung von kriminologischen Gemein-<br />

plätzen.<br />

Praktische Schwierigkeiten stellten sich später in der Form dar, dass die tatsächli-<br />

chen Nutzer häufig nicht mit den angemeldeten Betreibern eines Fernsprechan-<br />

schlusses identisch waren. Als günstig stellte sich dagegen heraus, dass auch Tele-<br />

faxnummern überprüft und aufgezeichnet werden konnten.<br />

In dieser Phase der Ermittlungen bestanden die zu bewältigenden Hauptaufgaben in<br />

d.<br />

zeitnaher Auswertung der eingehenden Gespräche und Telefaxe<br />

kurzfristige Umstellung auf weitere Anschlüsse<br />

Erfassung der Beschlüsse und der Abhörzeiten<br />

Kontrolle der Mitteilungspflichten (§ 100b Abs. 4 StPO – Richter und Be-<br />

troffener)<br />

Koordinierung der sonstigen Ermittlungen und Observationen mit dem Er-<br />

gebnis der TÜ – Maßnahmen<br />

Kontaktaufnahme zu Behörden der EU<br />

Vorbereitung des Zugriffs und der Anträge nach §§ 102 ff., 112 StPO<br />

Abschluss anfallender Nebenverfahren<br />

Daneben mussten erste anfallende Verfahren erledigt werden. Hauptgründe für die-<br />

ses Erfordernis war die Erlangung von zusätzlichen sächlichen Beweismitteln und die<br />

Ermittlung späterer Tatzeugen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht möglichst<br />

nicht mehr zur Verfügung stand. Zudem stellte die Gruppe der Abnehmer einen un-<br />

abdingbaren Bestandteil des Gesamttatplanes dar. Auch aus ermittlungstaktischen<br />

Gründen bot sich ein Aufgriff einzelner Abnehmer gleich in mehrfacher Hinsicht an.<br />

Beispielweise hätte eine völlige Untätigkeit der Ermittlungsbehörden nur Misstrauen<br />

bei den Tätern selbst verursacht. Ferner gab der einzelne Aufgriff die Möglichkeit, die<br />

veräußerte Bannware zu untersuchen und steuerrechtlich zu klassifizieren.<br />

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