Wirtschaftsstrafsachen - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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© Oberstaatsanwalt Wolfgang Rahmer, StA Hagen: Handhabung von Großverfahren<br />
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wie die verfahrensunabhängige Aneinanderreihung von kriminologischen Gemein-<br />
plätzen.<br />
Praktische Schwierigkeiten stellten sich später in der Form dar, dass die tatsächli-<br />
chen Nutzer häufig nicht mit den angemeldeten Betreibern eines Fernsprechan-<br />
schlusses identisch waren. Als günstig stellte sich dagegen heraus, dass auch Tele-<br />
faxnummern überprüft und aufgezeichnet werden konnten.<br />
In dieser Phase der Ermittlungen bestanden die zu bewältigenden Hauptaufgaben in<br />
d.<br />
zeitnaher Auswertung der eingehenden Gespräche und Telefaxe<br />
kurzfristige Umstellung auf weitere Anschlüsse<br />
Erfassung der Beschlüsse und der Abhörzeiten<br />
Kontrolle der Mitteilungspflichten (§ 100b Abs. 4 StPO – Richter und Be-<br />
troffener)<br />
Koordinierung der sonstigen Ermittlungen und Observationen mit dem Er-<br />
gebnis der TÜ – Maßnahmen<br />
Kontaktaufnahme zu Behörden der EU<br />
Vorbereitung des Zugriffs und der Anträge nach §§ 102 ff., 112 StPO<br />
Abschluss anfallender Nebenverfahren<br />
Daneben mussten erste anfallende Verfahren erledigt werden. Hauptgründe für die-<br />
ses Erfordernis war die Erlangung von zusätzlichen sächlichen Beweismitteln und die<br />
Ermittlung späterer Tatzeugen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht möglichst<br />
nicht mehr zur Verfügung stand. Zudem stellte die Gruppe der Abnehmer einen un-<br />
abdingbaren Bestandteil des Gesamttatplanes dar. Auch aus ermittlungstaktischen<br />
Gründen bot sich ein Aufgriff einzelner Abnehmer gleich in mehrfacher Hinsicht an.<br />
Beispielweise hätte eine völlige Untätigkeit der Ermittlungsbehörden nur Misstrauen<br />
bei den Tätern selbst verursacht. Ferner gab der einzelne Aufgriff die Möglichkeit, die<br />
veräußerte Bannware zu untersuchen und steuerrechtlich zu klassifizieren.<br />
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