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Wirtschaftsstrafsachen - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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© Oberstaatsanwalt Wolfgang Rahmer, StA Hagen: Handhabung von Großverfahren<br />

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Lediglich ein Verteidiger sah sich veranlasst, das Beschwerdegericht anzurufen. Ne-<br />

ben der Rückweisung der Beschwerde erreichte er lediglich eine weitere Bestätigung<br />

des von uns angenommenen dringenden Tatverdachtes.<br />

Bei der Vorbereitung der Haftprüfungstermine wurde große Sorgfalt auf die korrekte<br />

Wiedergabe des Tatverdachtes unter Einbeziehung der neuen Erkenntnisse gelegt.<br />

In Anlehnung an die gestiegenen Forderungen der Rechtsprechung zur Aktenvorla-<br />

gen (vgl. z.B.: BGH in NStZ, 1983, 228; EGMR in StV 1993, 283 f.; AG Frankfurt in<br />

StV 1993, 33; AG Kamen in StV 1995, 476 und 2002, 315) wurden sämtliche Verfah-<br />

rensakten zeitnah dem Gericht vorgelegt, wobei der jeweilige Transport nicht uner-<br />

heblich Umfang annahm. Wir haben auch gegenüber dem Gericht von Beginn an<br />

klargestellt, dass Bedenken gegen eine Einsicht dieser Akten im gerichtlichen Be-<br />

reich durch den einzelnen Verteidiger nicht bestehen. Um die von uns gewählte Form<br />

der Vorlage zu dokumentieren, wurden alle Akten unter ihrer korrekten Bezeichnung<br />

in die Stellungnahme zum Haftprüfungstermin aufgenommen.<br />

Dieser nicht gerade geringe Aufwand hat uns nicht nur für etwaige Folgeanträge viel<br />

Arbeit erspart; er hat unseres Erachtens auch etwaigen Begehrlichkeiten auf Entlas-<br />

sung aus der Untersuchungshaft entgegengewirkt.<br />

d.<br />

Die seitens der Verteidiger gemachten Erfahrungen, speziell die in der Schadenshö-<br />

he enorme Ausweitung der Ermittlungen auf frühere Zeiträume, vielleicht auch die<br />

nun fehlenden Einnahmen und die Beschlagnahme von Vermögenswerten führten<br />

wohl auch dazu, dass bereits erste „Friedensangebote“ gemacht wurden. Diese wur-<br />

den größtenteils auch weiter aufrecht erhalten, als klar wurde, dass wegen der wei-<br />

terhin anzunehmenden Flucht- und Verdunkelungsgefahr mit einem „Geständnis“<br />

nicht notwendigerweise eine Haftverschonung verbunden war. Da der Hauptverant-<br />

wortliche in Russland in Haft war, sahen anderseits einzelnen Ebenen des „mittleren<br />

Managements“ die Chance gekommen, ihre Beteiligung in einem besseren Lichte<br />

erscheinen zu lassen. Vielleicht wirkte sich dabei auch aus, dass die Gruppe selbst<br />

nicht immer loyal agiert hatte und alte Rechnungen beglichen werden konnten.<br />

Die Vernehmungen, die zunächst nach dem bekannten Psychologen – Motto „Wir<br />

haben mal darüber gesprochen“ verliefen, konnten erst nach immer wieder neuen<br />

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