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Wirtschaftsstrafsachen - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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© Oberstaatsanwalt Wolfgang Rahmer, StA Hagen: Handhabung von Großverfahren<br />

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In diesen Teil der Anklage wurden die jeweils abgehandelten und im wesentlichen<br />

Ergebnis dargestellten Taten in Form einer tabellarischen Übersicht deutlich ge-<br />

macht. Sinn dieser zusätzlichen Übersicht sollte die gedrängte Darstellung des zu<br />

verantwortenden Tatunrechtes sowie eine Konkretisierung des angerichtete Steuer-<br />

schaden sein.<br />

Außerdem wurden in diesem Teil des wesentlichen Ergebnisses personenbezogen<br />

die über die Steuerverkürzung hinausgehende Straftaten, wie zum Beispiel Verstöße<br />

gegen das KWG und das Waffenrecht dargestellt.<br />

e.<br />

In der parallel bearbeiteten Abschlussverfügung konnten notwendige Teileinstellun-<br />

gen verfügt werden. Zudem waren zwischenzeitlich Abtrennungen verfügt worden;<br />

diese Verfahren wurden entweder später eingestellt oder an die örtlich zuständigen<br />

Staatsanwaltschaft abgegeben. Der Zeitpunkt der Abtrennung wurde wegen der be-<br />

kannten Problematik des Akteneinsichtsrechtes (vgl. z.B. OLG Hamm (1 VAs 31/91)<br />

in StV 1993, 299 – 301) sowohl in der Hauptakte als auch im abgetrennten Verfahren<br />

ausdrücklich vermerkt.<br />

Beim Thema der begleitenden Einstellungen nach §§ 154, 154a StPO sind wir im<br />

Interesse der Prozessökonomie sehr großzügig vorgegangen. In Anbetracht des<br />

Umfangs der nachzuweisenden Taten konnte diese Entscheidung sehr leicht fallen.<br />

Aufgrund der möglichen negativen Auswirkungen für das Verfahren und in Anbe-<br />

tracht des zu betreibenden zusätzlichen Nachweisaufwandes wurde der Vorwurf der<br />

Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung ebenfalls eingestellt. Ausschlagge-<br />

bend war neben dem bekannten, von der Rechtsprechung geforderten Feststellun-<br />

gen zur inneren Struktur der Organisation auch der Umstand, dass sich eine Verur-<br />

teilung nach dieser Vorschrift kaum hätte auswirken können. Dies galt umso mehr,<br />

als persönliche strafschärfende Merkmale wie „Gewerbsmäßigkeit“ und „Bandenbe-<br />

gehung“ ohnehin schon für deutlich erhöhte Strafrahmen sorgten.<br />

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