Wirtschaftsstrafsachen - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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© Oberstaatsanwalt Wolfgang Rahmer, StA Hagen: Handhabung von Großverfahren<br />
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In diesen Teil der Anklage wurden die jeweils abgehandelten und im wesentlichen<br />
Ergebnis dargestellten Taten in Form einer tabellarischen Übersicht deutlich ge-<br />
macht. Sinn dieser zusätzlichen Übersicht sollte die gedrängte Darstellung des zu<br />
verantwortenden Tatunrechtes sowie eine Konkretisierung des angerichtete Steuer-<br />
schaden sein.<br />
Außerdem wurden in diesem Teil des wesentlichen Ergebnisses personenbezogen<br />
die über die Steuerverkürzung hinausgehende Straftaten, wie zum Beispiel Verstöße<br />
gegen das KWG und das Waffenrecht dargestellt.<br />
e.<br />
In der parallel bearbeiteten Abschlussverfügung konnten notwendige Teileinstellun-<br />
gen verfügt werden. Zudem waren zwischenzeitlich Abtrennungen verfügt worden;<br />
diese Verfahren wurden entweder später eingestellt oder an die örtlich zuständigen<br />
Staatsanwaltschaft abgegeben. Der Zeitpunkt der Abtrennung wurde wegen der be-<br />
kannten Problematik des Akteneinsichtsrechtes (vgl. z.B. OLG Hamm (1 VAs 31/91)<br />
in StV 1993, 299 – 301) sowohl in der Hauptakte als auch im abgetrennten Verfahren<br />
ausdrücklich vermerkt.<br />
Beim Thema der begleitenden Einstellungen nach §§ 154, 154a StPO sind wir im<br />
Interesse der Prozessökonomie sehr großzügig vorgegangen. In Anbetracht des<br />
Umfangs der nachzuweisenden Taten konnte diese Entscheidung sehr leicht fallen.<br />
Aufgrund der möglichen negativen Auswirkungen für das Verfahren und in Anbe-<br />
tracht des zu betreibenden zusätzlichen Nachweisaufwandes wurde der Vorwurf der<br />
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung ebenfalls eingestellt. Ausschlagge-<br />
bend war neben dem bekannten, von der Rechtsprechung geforderten Feststellun-<br />
gen zur inneren Struktur der Organisation auch der Umstand, dass sich eine Verur-<br />
teilung nach dieser Vorschrift kaum hätte auswirken können. Dies galt umso mehr,<br />
als persönliche strafschärfende Merkmale wie „Gewerbsmäßigkeit“ und „Bandenbe-<br />
gehung“ ohnehin schon für deutlich erhöhte Strafrahmen sorgten.<br />
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