Organisationsgrundlagen: Bestimmungsfaktoren der ...
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österreichischen Regelungen Mitglie<strong>der</strong> enthalten, die dem Management des Betriebes<br />
angehören. Der Delegierte des Verwaltungsrates in <strong>der</strong> Schweiz kann ähnlich agieren wie <strong>der</strong><br />
Vorsitzende des Vorstandes einer deutschen o<strong>der</strong> österreichischen Aktiengesellschaft.<br />
Ähnliches gilt für den „President“ des amerikanischen Boards. Außer in Deutschland und<br />
Österreich besteht nahezu völlige Freiheit für die Regelung <strong>der</strong> internen Kompetenzen <strong>der</strong><br />
Leitungs- und Aufsichtsorgane. Wie auch immer die Regelungen aussehen mögen,<br />
hinsichtlich <strong>der</strong> betrieblichen Leitungsfunktionen wird man Ulrich zustimmen, <strong>der</strong> hierzu<br />
schreibt: „Wenn die Unternehmung als Ganzheit bestehen und nicht in einzelne Teilbereiche<br />
auseinan<strong>der</strong>brechen soll, muss als Gegengewicht zu möglichst selbständigen operationellen<br />
Einheiten eine organisierte Gesamtführung <strong>der</strong> Unternehmung geschaffen werden“ (Ulrich,<br />
1978, S.204). Das deutsche und österreichische Aktienrecht, welches eine klare und starke<br />
Positionierung des Vorstandes und eine scharfe Abgrenzung gegenüber dem Aussichtsrat<br />
vorsieht, kann in <strong>der</strong> Praxis jedoch ebenfalls etwas eingeschränkt werden, nämlich durch die<br />
Ausweitung <strong>der</strong> so genannten zustimmungspflichtigen Geschäfte, bei <strong>der</strong> Leitungs- und<br />
Entscheidungsfunktionen für diese Geschäfte dem Aufsichtsrat zugewiesen werden (§ 111<br />
Abs. (4) AktG/Deutschland; § 95 Abs.5 AktG/Österreich).<br />
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Personengesellschaften und<br />
Einzelunternehmen sind in Deutschland und Österreich die rechtlichen<br />
Gestaltungsmöglichkeiten erheblich größer als bei den Aktiengesellschaften, so dass es zu<br />
einer Vermischung <strong>der</strong> Leitungs- und Kontrollfunktionen für die Geschäftsführung und die<br />
Aufsichtsorgane kommen kann und dadurch eine Annäherung an das amerikanische Board-<br />
System und die schweizerische Verwaltungsratlösung erreicht wird. Schließlich ist<br />
festzuhalten, dass in Deutschland und in Österreich betriebsverfassungsrechtliche<br />
Regelungen zu Gunsten <strong>der</strong> Arbeitnehmer die Unternehmensverfassung mitbestimmen (s.a.<br />
Chmielewicz, Sp.2272ff.).<br />
Für die Gestaltung des Verhältnisses zwischen <strong>der</strong> Leitung und den Aufsichtsorganen<br />
bieten sich somit grundsätzlich zwei Varianten an. Einmal kann eine klare Trennung <strong>der</strong><br />
Aufgaben zwischen Leitung und Aufsicht vorgenommen werden, was als Trennungsmodell<br />
bezeichnet wird, zum Zweiten können die genannten Funktionen teilweise vereinigt werden,<br />
dann spricht man vom Vereinigungsmodell. Für beide funktionellen und organisatorischen<br />
Lösungen lassen sich Vor- und Nachteile nennen, Verallgemeinerungen sind problematisch,<br />
da natürlich möglichst betriebsspezifische Lösungen anzustreben sind und vielfältigste<br />
Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, die allgemeine Bewertungen wenig sinnvoll machen<br />
(Bleicher, 1991a, S.25f.). Dennoch wird man bei <strong>der</strong> heute vielfach anzutreffenden<br />
Komplexität und Raschheit betrieblicher Entwicklungen sagen können, dass ein Aufsichts-<br />
bzw. Verwaltungsrat, <strong>der</strong> jährlich einige Sitzungen besucht, kaum ein realistisches Bild eines<br />
Betriebes haben wird und bei zahlreichen Entscheidungen eigentlich überfor<strong>der</strong>t ist. Kommt<br />
ferner hinzu, was in <strong>der</strong> Praxis nicht selten ist, dass ein starkes Topmanagement die Vertreter<br />
<strong>der</strong> Aufsichtsorgane dominiert und in passive Rollen drängen können, kann es durchaus<br />
sinnvoller sein, in Aufsichtsgremien Persönlichkeiten zu berufen, die im Betrieb hauptamtlich<br />
tätig sind und daher erhebliche Qualifikationsvorteile haben. An<strong>der</strong>erseits kann es jedoch<br />
auch problematisch sein, wenn Organisationsmitglie<strong>der</strong> bei Aufsichtsgremien dort ein<br />
Übergewicht haben, was beispielsweise zur überproportionalen Interessenvertretung von<br />
Teilaspekten führen kann und dadurch in den Spitzengremien destruktive Konflikte und<br />
verhärtete Auseinan<strong>der</strong>setzungen das Geschehen prägen können. Die Findung und Berufung<br />
geeigneter Personen und <strong>der</strong>en kluger Mix aus betriebsexternen und -internen<br />
Persönlichkeiten ist daher eine oft schwierige und regelmäßig sehr wichtige Aufgabe (s.a.<br />
Gasser, S.114f.).<br />
Für die Struktur des Topmanagements sehen Unternehmensverfassungen häufig<br />
Regelungen vor, beispielsweise in Statuten von Aktiengesellschaften o<strong>der</strong> betrieblichen<br />
Geschäftsordnungen. Die Möglichkeiten für die Aufgaben- und Kompetenzregelungen <strong>der</strong><br />
Unternehmensspitze sind vielfältig und die Abbildung 6 gibt einen schematischen Überblick.<br />
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