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Das Projekt abba - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

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Exkurs:<br />

Begriffsbestimmungen zentraler Grundsicherungsaufgaben und -strukturen<br />

Mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II sind die Bundes-<br />

agentur für Arbeit (BA) und die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger) für die<br />

Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 6 SGB II) zuständig. Nach § 44b SGB II soll die Zu-<br />

sammenarbeit möglichst als Arbeitsgemeinschaft (ARGE) erfolgen. Da die einzelnen Grundsi-<br />

cherungsträger weitgehende Gestaltungsfreiheit in der Planung ihrer Abläufe, beim Personal-<br />

ansatz und bei den Organisationsstrukturen haben, ergibt sich ein sehr heterogenes Bild der<br />

Aufgabenwahrnehmung. Grundsätzlich lassen sich folgende zentrale Einheiten der personellen<br />

Dienstleistungen benennen:<br />

Leistungsservice, Leistungssachbearbeiter<br />

Hierbei handelt es sich um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vornehmlich mit der Prüfung<br />

und Bewilligung der existenzsichernden Leistungen (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Einmalzah-<br />

lungen, Kosten der Unterkunft) beauftragt sind.<br />

Integrations- oder Vermittlungsfachkräfte, persönliche Ansprechpartner<br />

Sie sind primär zuständig für die sozial- und arbeitsmarktintegrativen Aufgaben. Sie bewilligen<br />

Lohnkostenzuschüsse, vermitteln in Arbeit und Ausbildung, organisieren Beschäftigung in so-<br />

genannten Arbeitsgelegenheiten (Ein-Euro-Jobs), verweisen an spezielle Beratungsstellen<br />

(Schuldner-, Sucht-, psychosoziale Beratung) oder unterstützen bei der Organisation von Kin-<br />

derbetreuungsmöglichkeiten. Die entsprechende Abteilung wird entweder als Abteilung Markt<br />

und Integration oder als Vermittlungsabteilung bezeichnet.<br />

Fallmanagement, Fallmanager<br />

Der Begriff, der ausschließlich in der Gesetzesbegründung erwähnt wird, kann Unterschiedli-<br />

ches abdecken. Grundlegend ist dem Fallmanagement zu eigen, dass es aus einer differenzier-<br />

ten Erhebung der Bedarfslage, einer Zielabsprache, einer Initiierung und Koordination der not-<br />

wendigen Unterstützungsleistungen und einer ergebnisorientierten Begleitung besteht. In einem<br />

spezialisierten Fallmanagement werden besonders hilfebedürftige Personen von besonders<br />

qualifizierten Fallmanagern betreut.<br />

Sonstiges Personal<br />

<strong>Das</strong> „sonstige Personal“ wird benötigt, um die Pflichtleistungen nach § 4 (Leistungssachbear-<br />

beitung und Betreuungsaufgaben) administrativ zu erstellen. Dazu zählen die Führungskräfte<br />

der Grundsicherungsstellen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die einzelnen aktiven Integra-<br />

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