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Der vorhabenbezogene Bebauungsplan

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Keine Begründung der Zulässigkeit von<br />

UVP-pflichtigen Vorhaben durch den <strong>Bebauungsplan</strong>.<br />

Keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung<br />

der in § 1 Abs.6 Nr.7b BauGB genannten<br />

Schutzgüter.<br />

Vorteile für den Vorhabenträger ergeben sich<br />

bei Anwendung des beschleunigten Verfahrens<br />

sowohl in zeitlicher als auch finanzieller<br />

Hinsicht. Diese Vorteile entstehen u.a. durch<br />

den möglichen Verzicht auf die frühzeitige<br />

Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung<br />

gem. § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB,<br />

das Entfallen der Umweltprüfung, des<br />

Umweltberichtes und der zusammenfassenden<br />

Erklärung und<br />

den Entfall von Ausgleichsmaßnahmen,<br />

jedoch nur bei Bebauungsplänen mit einer<br />

festgesetzten Grundfläche von weniger<br />

als 20.000 m².<br />

Die weitergehende Darstellung des Verfahrens<br />

zur Aufstellung eines <strong>vorhabenbezogene</strong>n <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

und der einzelnen Planungsschritte<br />

erfolgt demnach differenziert nach<br />

„normalem“ und „beschleunigtem“ Verfahren.<br />

Welches Verfahren angewandt werden kann,<br />

ist im Einzelfall zu entscheiden.<br />

Planungsschritte<br />

Die nebenstehende Übersicht enthält die wesentlichen<br />

Verfahrensschritte zur Aufstellung<br />

eines VBB im normalen oder beschleunigten<br />

Verfahren gemäß der gängigen Praxis der<br />

Stadt Mülheim an der Ruhr. Zwischen diesen<br />

Schritten können je nach den Umständen des<br />

Einzelfalls weitere vorbereitende oder ergänzende<br />

Schritte erforderlich werden.<br />

<strong>Der</strong> Vorhabenträger hat in und vor den einzelnen<br />

Verfahrensschritten verschiedene Beiträge<br />

(z.B. Erarbeitung von Plänen und Textbeiträgen,<br />

Vorbereitung des Durchführungsvertrages,<br />

Gutachten) zu leisten, die in Ab-<br />

STADT MÜLHEIM AN DER RUHR ⏐ STADTPLANUNGSAMT<br />

sprache mit dem Stadtplanungsamt zu erbringen<br />

sind und ggf. von den jeweils zuständigen<br />

Fachämter begleitet und geprüft werden.<br />

Im Folgenden werden wichtige Aspekt der<br />

einzelnen Verfahrensschritte und der damit zusammenhängenden<br />

Arbeitserfordernisse erläutert.<br />

Schritt 1<br />

Nicht jedes Vorhaben erfordert einen VBB oder<br />

einen <strong>Bebauungsplan</strong>. Auf Basis einer<br />

entsprechenden Anfrage des Vorhabenträgers<br />

ist daher im Vorfeld der Einleitung eines Bauleitplanverfahrens<br />

zu prüfen, ob das Vorhaben<br />

nicht auch ohne die Aufstellung eines<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es bzw. eines VBB, z.B. nach §<br />

34 BauGB genehmigungsfähig wäre.<br />

Sofern dies nicht der Fall ist, wird von Seiten<br />

der Stadt eine informelle Grundsatzabstimmung<br />

vorgenommen. Dabei wird zum Einen<br />

das Vorhaben selbst überschlägig bewertet,<br />

d.h. es wird beispielsweise ermittelt, ob es<br />

städtebaulich erforderlich und aus dem Flächennutzungsplan<br />

entwickelt ist. Zum Anderen<br />

muss der Vorhabenträger seine Verfügungsberechtigung<br />

über die im Bereich des VBB<br />

gelegenen Grundstücke sowie die fachliche<br />

Eignung, das Vorhaben durchführen zu können,<br />

nachweisen. In der Regel ist der Nachweis<br />

über Referenzobjekte zu erbringen.<br />

Die Bereitstellung entsprechend aussagekräftiger,<br />

prüffähiger Unterlagen durch den<br />

Vorhabenträger liegt in seinem eigenen Interesse,<br />

da er hierdurch schnelle – aber unverbindliche<br />

– Voreinschätzungen zu den prinzipiellen<br />

Erfolgschancen des VBB erlangen<br />

kann. Außerdem trägt die Vorabstimmung zur<br />

Qualifizierung der nötigen Unterlagen für den<br />

Antrag auf Einleitung des VBB bei.<br />

Gerade in dieser Projektphase greift das<br />

Stadtplanungsamt – stärker als gesetzlich vorgeschrieben<br />

– koordinierend ein. Da jedes<br />

städtebauliche Projekt individuell und auf den<br />

Einzelfall bezogen abgeklärt werden muss,<br />

DAS AUFSTELLUNGSVERFAHREN ⏐ 12

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