Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
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Keine Begründung der Zulässigkeit von<br />
UVP-pflichtigen Vorhaben durch den <strong>Bebauungsplan</strong>.<br />
Keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung<br />
der in § 1 Abs.6 Nr.7b BauGB genannten<br />
Schutzgüter.<br />
Vorteile für den Vorhabenträger ergeben sich<br />
bei Anwendung des beschleunigten Verfahrens<br />
sowohl in zeitlicher als auch finanzieller<br />
Hinsicht. Diese Vorteile entstehen u.a. durch<br />
den möglichen Verzicht auf die frühzeitige<br />
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung<br />
gem. § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB,<br />
das Entfallen der Umweltprüfung, des<br />
Umweltberichtes und der zusammenfassenden<br />
Erklärung und<br />
den Entfall von Ausgleichsmaßnahmen,<br />
jedoch nur bei Bebauungsplänen mit einer<br />
festgesetzten Grundfläche von weniger<br />
als 20.000 m².<br />
Die weitergehende Darstellung des Verfahrens<br />
zur Aufstellung eines <strong>vorhabenbezogene</strong>n <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />
und der einzelnen Planungsschritte<br />
erfolgt demnach differenziert nach<br />
„normalem“ und „beschleunigtem“ Verfahren.<br />
Welches Verfahren angewandt werden kann,<br />
ist im Einzelfall zu entscheiden.<br />
Planungsschritte<br />
Die nebenstehende Übersicht enthält die wesentlichen<br />
Verfahrensschritte zur Aufstellung<br />
eines VBB im normalen oder beschleunigten<br />
Verfahren gemäß der gängigen Praxis der<br />
Stadt Mülheim an der Ruhr. Zwischen diesen<br />
Schritten können je nach den Umständen des<br />
Einzelfalls weitere vorbereitende oder ergänzende<br />
Schritte erforderlich werden.<br />
<strong>Der</strong> Vorhabenträger hat in und vor den einzelnen<br />
Verfahrensschritten verschiedene Beiträge<br />
(z.B. Erarbeitung von Plänen und Textbeiträgen,<br />
Vorbereitung des Durchführungsvertrages,<br />
Gutachten) zu leisten, die in Ab-<br />
STADT MÜLHEIM AN DER RUHR ⏐ STADTPLANUNGSAMT<br />
sprache mit dem Stadtplanungsamt zu erbringen<br />
sind und ggf. von den jeweils zuständigen<br />
Fachämter begleitet und geprüft werden.<br />
Im Folgenden werden wichtige Aspekt der<br />
einzelnen Verfahrensschritte und der damit zusammenhängenden<br />
Arbeitserfordernisse erläutert.<br />
Schritt 1<br />
Nicht jedes Vorhaben erfordert einen VBB oder<br />
einen <strong>Bebauungsplan</strong>. Auf Basis einer<br />
entsprechenden Anfrage des Vorhabenträgers<br />
ist daher im Vorfeld der Einleitung eines Bauleitplanverfahrens<br />
zu prüfen, ob das Vorhaben<br />
nicht auch ohne die Aufstellung eines<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es bzw. eines VBB, z.B. nach §<br />
34 BauGB genehmigungsfähig wäre.<br />
Sofern dies nicht der Fall ist, wird von Seiten<br />
der Stadt eine informelle Grundsatzabstimmung<br />
vorgenommen. Dabei wird zum Einen<br />
das Vorhaben selbst überschlägig bewertet,<br />
d.h. es wird beispielsweise ermittelt, ob es<br />
städtebaulich erforderlich und aus dem Flächennutzungsplan<br />
entwickelt ist. Zum Anderen<br />
muss der Vorhabenträger seine Verfügungsberechtigung<br />
über die im Bereich des VBB<br />
gelegenen Grundstücke sowie die fachliche<br />
Eignung, das Vorhaben durchführen zu können,<br />
nachweisen. In der Regel ist der Nachweis<br />
über Referenzobjekte zu erbringen.<br />
Die Bereitstellung entsprechend aussagekräftiger,<br />
prüffähiger Unterlagen durch den<br />
Vorhabenträger liegt in seinem eigenen Interesse,<br />
da er hierdurch schnelle – aber unverbindliche<br />
– Voreinschätzungen zu den prinzipiellen<br />
Erfolgschancen des VBB erlangen<br />
kann. Außerdem trägt die Vorabstimmung zur<br />
Qualifizierung der nötigen Unterlagen für den<br />
Antrag auf Einleitung des VBB bei.<br />
Gerade in dieser Projektphase greift das<br />
Stadtplanungsamt – stärker als gesetzlich vorgeschrieben<br />
– koordinierend ein. Da jedes<br />
städtebauliche Projekt individuell und auf den<br />
Einzelfall bezogen abgeklärt werden muss,<br />
DAS AUFSTELLUNGSVERFAHREN ⏐ 12