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Der vorhabenbezogene Bebauungsplan

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STADT MÜLHEIM AN DER RUHR ⏐ STADTPLANUNGSAMT<br />

chen parzellieren zu lassen. Die Vermessungsarbeiten haben durch einen öffentlich-bestellten<br />

Vermessungsingenieur nach Vorgabe der Stadt, Ämter bzw. Eigenbetriebe zu erfolgen.<br />

2. Werden Abweichungen der Ausbaugrenzen von den Eigentumsgrenzen festgestellt, hat der<br />

Vorhabenträger sie auf seine Kosten zu bereinigen.<br />

3. Nach der Vermessung und dem Abschluss des Ausbaues sind Bestandspläne, soweit möglich<br />

auf Folie gezogen einzureichen, in denen sämtliche Straßeneinrichtungen einschließlich der im<br />

Straßenraum liegenden Versorgungsleitungen und Hausanschlussleitungen dargestellt sind.<br />

4. Die Fertigstellung einzelner Erschließungsanlagen oder einzelner Teile von Erschließungsanlagen<br />

kann einvernehmlich zurückgestellt werden oder auf die Stadt übertragen werden, wenn es<br />

im Hinblick auf den Stand der Bebauung angebracht erscheint. Einzelheiten bedürfen einer besonderen<br />

schriftlichen Vereinbarung. <strong>Der</strong> Vorhabenträger hat der Stadt die Kosten zu zahlen,<br />

die zum Zeitpunkt der Übernahme aufzuwenden wären. Nach der Erfüllung einer solchen Vereinbarung<br />

gilt die Anlage als fertig gestellt.<br />

5. Nach Fertigstellung der Abwasserbeseitigungsanlagen sind diese in Lage und Höhe von einem<br />

öffentlich-bestellten Vermessungsingenieur nach den Vorgaben der Stadtentwässerung Mülheim<br />

an der Ruhr GmbH einzumessen.<br />

Die laut Leistungsbeschreibung zu erfassenden Lage- und Höhendaten sind in Form eines Kanalbestandes<br />

und als Dateien der Stadtentwässerung Mülheim an der Ruhr GmbH zu übergeben.<br />

Darüber hinaus sind die Anschlusspunkte der Hausanschlussleitungen und Straßenabläufe<br />

an den Sammelkanal einzumessen, in den Kanalbestandsplan aufzunehmen und als Dateien<br />

der Stadtentwässerung Mülheim an der Ruhr GmbH zu übergeben.<br />

§ 18 Abnahme der Erschließungsanlagen<br />

1. Mit der der Übernahme vorangehenden Abnahme der Erschließungsanlagen sind die Bestandspläne<br />

für die Erschließungsanlagen und Abwasserbeseitigungsanlagen einschließlich der<br />

Nachweise über die Schadensfreiheit der Stadt zu übergeben. Weiter sind für sämtliche Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

eine Kamerabefahrung und Muffendichtigkeitsprüfungen als Nachweis<br />

der Schadensfreiheit und Dichtigkeit durchführen zu lassen. Diese Leistungen werden auf Kosten<br />

des Vorhabenträgers durch die Stadtentwässerung Mülheim an der Ruhr GmbH beauftragt.<br />

Nach Feststellung der Mängelfreiheit werden die Erschließungsanlagen von der Stadt übernommen.<br />

Mit der Übernahme gehen die Unterhaltung und die Haftpflicht auf die Stadt über.<br />

Die Unterhaltung und Haftpflicht der Abwasserkanäle bis jeweils zur Straßenmitte (Hauptkanal)<br />

bleiben beim Vorhabenträger bzw. beim Grundstückserwerber.<br />

2. Sind die Anlagen nicht rechtzeitig hergestellt oder werden die bei der Abnahme festgestellten<br />

Mängel nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Abnahme beseitigt, ist die Stadt nach Ablauf<br />

der Frist berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Vorhabenträgers ausführen zu lassen. Nach<br />

Beseitigung der Mängel ist die Abnahme zu wiederholen.<br />

3. Die Herstellungskosten für die zur öffentlichen Nutzung bestimmten Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

sind der Stadt zu benennen.<br />

ANHANG – A 10 ⏐ 78

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