Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
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Baurechts kompatibel ist. Dies bedeutet insbesondere<br />
eine Anpassung der Planzeichnung,<br />
der textlichen Festsetzungen und der Begründung<br />
an die Vorschriften des Baugesetzbuches,<br />
der Baunutzungsverordnung und der<br />
Planzeichenverordnung. Die Übereinstimmung<br />
mit dem Liegenschaftskataster, die<br />
kartographische sowie die geometrische Darstellung<br />
und Festlegung der Neuplanung<br />
müssen durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur<br />
überprüft und bescheinigt<br />
worden sein. Die Planurkunde kann auf Kosten<br />
des Investors sowohl durch externe Vermessungsingenieure<br />
als auch durch das Amt<br />
für Geodatenmanagement, Vermessung und<br />
Kataster erstellt werden.<br />
Im normalen Verfahren ist vom Vorhabenträger<br />
oder durch ein von ihm beauftragtes Büro<br />
der Umweltbericht zu erstellen und in die Begründung<br />
des VBB zu integrieren. Nähere Angaben<br />
zum Umweltbericht finden sich in Kapitel<br />
3 diese Leitfadens.<br />
Im beschleunigten Verfahren wird gem. § 13a<br />
Abs. 2 Nr.1 BauBG i.V.m. § 13 Abs.3 BauGB<br />
von der Umweltprüfung und dem Umweltbericht<br />
abgesehen.<br />
Die gesamten Unterlagen sind dem Stadtplanungsamt<br />
in veröffentlichungsfähiger Form<br />
zuzuleiten (gedruckt und elektronisch). Dies<br />
dient einerseits der Kontrolle, andererseits ermöglicht<br />
es dem Stadtplanungsamt aber auch<br />
die entgültige Fertigstellung der im Rahmen<br />
der Auslegung benötigten Beschlussvorlage.<br />
Zu den erforderlichen Materialien zählt auch<br />
der vom Vorhabenträger erstellt und mit der<br />
Stadt abgestimmte Entwurf des Durchführungsvertrages.<br />
Anfallende Repro-Arbeiten hat<br />
der Vorhabenträger zu erledigen oder die<br />
Kosten hierfür zu übernehmen.<br />
Schritt 9<br />
Die zuständige Bezirksvertretung und der Planungsausschuss<br />
sind vom Stadtplanungsamt<br />
über den Stand der Planungen und die Er-<br />
STADT MÜLHEIM AN DER RUHR ⏐ STADTPLANUNGSAMT<br />
gebnisse von Untersuchungen und Beteiligungen<br />
zu informieren. <strong>Der</strong> Vorhabenträger<br />
nimmt i.d.R. an den Sitzungen teil und steht<br />
für die Beantwortung detaillierter Rückfragen<br />
zur Verfügung.<br />
Sofern eine entsprechende Mehrheit zustande<br />
kommt, entscheidet der Planungsausschuss<br />
nach vorheriger Anhörung der Bezirksvertretung(en)<br />
den Entwurf des VBBs mit der Begründung<br />
– im Fall des normalen Verfahrens<br />
inklusive Umweltberichtes – für die Dauer eines<br />
Monats öffentlich auszulegen (§ 3 Abs.2<br />
BauGB).<br />
Schritt 10<br />
Die Dienststellen der Stadt Mülheim an der<br />
Ruhr und die Träger öffentlicher Belange,<br />
deren Aufgabenbereiche durch die Planung<br />
berührt werden, werden durch das Stadtplanungsamt<br />
über die öffentliche Auslegung informiert.<br />
Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen<br />
Auslegung im städtischen Amtsblatt und<br />
in der örtlichen Presse wird ebenfalls durch<br />
die Stadt Mülheim an der Ruhr übernommen.<br />
In dieser Bekanntmachung werden Ort und<br />
Dauer der öffentlichen Auslegung mindestens<br />
eine Woche vor Beginn angekündigt.<br />
Schritt 11<br />
<strong>Der</strong> Entwurf des VBB wird mit allen zugehörigen<br />
Unterlagen, d.h. mit der Begründung einschließlich<br />
Umweltbericht (Umweltbericht<br />
entfällt wie oben erläutert im beschleunigten<br />
Verfahren), den textlichen Festsetzungen, dem<br />
Entwurf des Durchführungsvertrages, erläuternden<br />
Schnitten und Ansichten, Gutachten<br />
etc., für die Dauer eines Monats öffentlich<br />
ausgelegt. Dies übernimmt ebenfalls das<br />
Stadtplanungsamt. Die Durchführung von Repro-Arbeiten<br />
durch den Vorhabenträger oder<br />
die Übernahme anfallender Kosten bleibt von<br />
DAS AUFSTELLUNGSVERFAHREN ⏐ 16