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Der vorhabenbezogene Bebauungsplan

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Baurechts kompatibel ist. Dies bedeutet insbesondere<br />

eine Anpassung der Planzeichnung,<br />

der textlichen Festsetzungen und der Begründung<br />

an die Vorschriften des Baugesetzbuches,<br />

der Baunutzungsverordnung und der<br />

Planzeichenverordnung. Die Übereinstimmung<br />

mit dem Liegenschaftskataster, die<br />

kartographische sowie die geometrische Darstellung<br />

und Festlegung der Neuplanung<br />

müssen durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur<br />

überprüft und bescheinigt<br />

worden sein. Die Planurkunde kann auf Kosten<br />

des Investors sowohl durch externe Vermessungsingenieure<br />

als auch durch das Amt<br />

für Geodatenmanagement, Vermessung und<br />

Kataster erstellt werden.<br />

Im normalen Verfahren ist vom Vorhabenträger<br />

oder durch ein von ihm beauftragtes Büro<br />

der Umweltbericht zu erstellen und in die Begründung<br />

des VBB zu integrieren. Nähere Angaben<br />

zum Umweltbericht finden sich in Kapitel<br />

3 diese Leitfadens.<br />

Im beschleunigten Verfahren wird gem. § 13a<br />

Abs. 2 Nr.1 BauBG i.V.m. § 13 Abs.3 BauGB<br />

von der Umweltprüfung und dem Umweltbericht<br />

abgesehen.<br />

Die gesamten Unterlagen sind dem Stadtplanungsamt<br />

in veröffentlichungsfähiger Form<br />

zuzuleiten (gedruckt und elektronisch). Dies<br />

dient einerseits der Kontrolle, andererseits ermöglicht<br />

es dem Stadtplanungsamt aber auch<br />

die entgültige Fertigstellung der im Rahmen<br />

der Auslegung benötigten Beschlussvorlage.<br />

Zu den erforderlichen Materialien zählt auch<br />

der vom Vorhabenträger erstellt und mit der<br />

Stadt abgestimmte Entwurf des Durchführungsvertrages.<br />

Anfallende Repro-Arbeiten hat<br />

der Vorhabenträger zu erledigen oder die<br />

Kosten hierfür zu übernehmen.<br />

Schritt 9<br />

Die zuständige Bezirksvertretung und der Planungsausschuss<br />

sind vom Stadtplanungsamt<br />

über den Stand der Planungen und die Er-<br />

STADT MÜLHEIM AN DER RUHR ⏐ STADTPLANUNGSAMT<br />

gebnisse von Untersuchungen und Beteiligungen<br />

zu informieren. <strong>Der</strong> Vorhabenträger<br />

nimmt i.d.R. an den Sitzungen teil und steht<br />

für die Beantwortung detaillierter Rückfragen<br />

zur Verfügung.<br />

Sofern eine entsprechende Mehrheit zustande<br />

kommt, entscheidet der Planungsausschuss<br />

nach vorheriger Anhörung der Bezirksvertretung(en)<br />

den Entwurf des VBBs mit der Begründung<br />

– im Fall des normalen Verfahrens<br />

inklusive Umweltberichtes – für die Dauer eines<br />

Monats öffentlich auszulegen (§ 3 Abs.2<br />

BauGB).<br />

Schritt 10<br />

Die Dienststellen der Stadt Mülheim an der<br />

Ruhr und die Träger öffentlicher Belange,<br />

deren Aufgabenbereiche durch die Planung<br />

berührt werden, werden durch das Stadtplanungsamt<br />

über die öffentliche Auslegung informiert.<br />

Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen<br />

Auslegung im städtischen Amtsblatt und<br />

in der örtlichen Presse wird ebenfalls durch<br />

die Stadt Mülheim an der Ruhr übernommen.<br />

In dieser Bekanntmachung werden Ort und<br />

Dauer der öffentlichen Auslegung mindestens<br />

eine Woche vor Beginn angekündigt.<br />

Schritt 11<br />

<strong>Der</strong> Entwurf des VBB wird mit allen zugehörigen<br />

Unterlagen, d.h. mit der Begründung einschließlich<br />

Umweltbericht (Umweltbericht<br />

entfällt wie oben erläutert im beschleunigten<br />

Verfahren), den textlichen Festsetzungen, dem<br />

Entwurf des Durchführungsvertrages, erläuternden<br />

Schnitten und Ansichten, Gutachten<br />

etc., für die Dauer eines Monats öffentlich<br />

ausgelegt. Dies übernimmt ebenfalls das<br />

Stadtplanungsamt. Die Durchführung von Repro-Arbeiten<br />

durch den Vorhabenträger oder<br />

die Übernahme anfallender Kosten bleibt von<br />

DAS AUFSTELLUNGSVERFAHREN ⏐ 16

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