Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
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dieser Vorprüfung des Einzelfalls werden die<br />
betroffenen Fachämter und ggf. externe Behörden<br />
beteiligt. Wenn die Vorprüfung des<br />
Einzelfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass der<br />
VBB voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen<br />
hat, kann das beschleunigte<br />
Verfahren angewandt werden. Andernfalls<br />
ist der VBB im normalen Verfahren mit<br />
den entsprechenden Schritten (inkl. Scoping)<br />
aufzustellen.<br />
Für VBB, die nicht als Bebauungspläne der<br />
Innenentwicklung zu werten sind, die eine zulässige<br />
Grundfläche von mehr als 70.000 m²<br />
festsetzen oder die die Zulässigkeit eines UVPpflichtigen<br />
1 Vorhabens begründen, kann das<br />
beschleunigte Verfahren ebenfalls nicht angewandt<br />
werden. Hier ist der VBB im normalen<br />
Verfahren aufzustellen.<br />
Schritt 4 und 5<br />
Erfüllt die vorgelegte Planung den o.g. Kriterien,<br />
folgt das eigentliche Satzungsverfahren<br />
zur Aufstellung des <strong>vorhabenbezogene</strong>n <strong>Bebauungsplan</strong>es.<br />
Grundsätzlich sind das normale<br />
und das beschleunigte Verfahren gleich,<br />
im beschleunigten Verfahren kann jedoch auf<br />
einzelne Verfahrensschritte und Bestandteile<br />
des VBB verzichtet werden. An den entsprechenden<br />
Stellen wird auf die Unterschiede<br />
zwischen den Verfahren hingewiesen.<br />
Zunächst folgt die Entscheidung des Planungsausschusses<br />
über die Einleitung des<br />
Verfahrens (§ 12 Abs.2 BauGB). <strong>Der</strong> Vorhabenträger<br />
hat hierfür sämtliche erforderlichen<br />
projektbezogenen Beiträge bereitzustellen.<br />
Die Beschlussvorlage für den Ausschuss wird<br />
vom Stadtplanungsamt erstellt, ins Sitzungsprogramm<br />
eingearbeitet und zum Druck und<br />
Versand weitergeleitet. Die erforderlichen Kopien<br />
des städtebaulichen Entwurfs bzw. des<br />
1 Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über<br />
die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht<br />
unterliegen.<br />
STADT MÜLHEIM AN DER RUHR ⏐ STADTPLANUNGSAMT<br />
Zielplans sind durch den Vorhabenträger in<br />
der erforderlichen Stückzahl bereitzustellen.<br />
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass<br />
gemäß § 1 Abs.3 BauGB kein Anspruch auf<br />
die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen<br />
Satzungen besteht. Ein solcher Anspruch<br />
kann auch nicht durch einen Vertrag<br />
begründet werden (§ 1 Abs.3 BauGB). Die<br />
Stadt Mülheim an der Ruhr kann den Einleitungsbeschluss<br />
auch wieder aufheben, wenn<br />
sie z.B. zu der Einschätzung gelangt, dass der<br />
Vorhabenträger die für dieses Verfahren erforderlichen<br />
Fachkenntnisse nicht besitzt und<br />
er auch nicht bereit ist, die Hilfe entsprechender<br />
Fachleute (Stadtplaner, Architekten, Juristen<br />
etc.) in Anspruch zu nehmen.<br />
Schritt 6<br />
Normales Verfahren<br />
Gleichzeitig mit dem Einleitungsbeschluss wird<br />
vom Planungsausschuss i.d.R. auch über die<br />
Modalitäten der Durchführung der frühzeitigen<br />
Öffentlichkeitsbeteiligung entschieden.<br />
Gemäß § 3 Abs.1 BauGB ist die Öffentlichkeit<br />
möglichst frühzeitig über die allgemeinen<br />
Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich<br />
unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen<br />
Auswirkungen der Planung öffentlich<br />
zu unterrichten. Ferner ist ihnen Gelegenheit<br />
zu Stellungnahme zu geben.<br />
Die Vorbereitung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
liegt in der Verantwortung des<br />
Stadtplanungsamtes. Dies schließt insbesondere<br />
die Bekanntmachung im Amtsblatt der<br />
Stadt sowie in der örtlichen Presse als auch<br />
die Bereitstellung der Räumlichkeiten für die<br />
Bürgerbeteiligung ein. Die erforderlichen Unterlagen<br />
sind jedoch vom Vorhabenträger<br />
bereitzustellen (Planentwurf, Darlegungstext).<br />
Das Stadtplanungsamt übernimmt auch die<br />
Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung,<br />
informiert die Bürger in Einzelgesprächen<br />
(ggf. auch zusätzlich in einer Bürgerversammlung<br />
unter Mitwirkung des Vorha-<br />
DAS AUFSTELLUNGSVERFAHREN ⏐ 14