Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
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- Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger<br />
- Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorger<br />
STADT MÜLHEIM AN DER RUHR ⏐ STADTPLANUNGSAMT<br />
§ 9 Niederschlagswasserbehandlung / Kanalisation<br />
<strong>Der</strong> Vorhabenträger verpflichtet sich zur Herstellung der für die öffentliche Nutzung bestimmten Abwasserbeseitigungsanlagen<br />
lt. Entwässerungskonzept:<br />
- Mischwasserkanäle<br />
- Versickerungsanlagen für das Regenwasser der Dachflächen (Rigolen oder Schächte)<br />
Teil IV<br />
Erschließung<br />
§ 10 Vorgesehene Erschließungsflächen<br />
1. Die Erschließung des Neubaugebietes erfolgt über die in der Planzeichnung dargestellte Planstraße.<br />
2. Die Erschließungsanlagen umfassen die Abwasserkanalisation inkl. Nachweis der Hydraulik sowie<br />
die öffentlichen und privaten Verkehrsflächen einschließlich des Anschlusses der Erschließungsstraße<br />
an die Heidestraße.<br />
§ 11 Herstellung der Erschließungsanlagen<br />
1. <strong>Der</strong> Vorhabenträger verpflichtet sich, die im <strong>vorhabenbezogene</strong>n <strong>Bebauungsplan</strong> und im Vorhaben-<br />
und Erschließungsplan dargestellten öffentlichen und privaten Erschließungsanlagen<br />
einschließlich der Wendeanlage und inklusive der erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen<br />
auf eigene Kosten zu erstellen. Die Planstraße wird in Absprache mit den zuständigen Fachämtern<br />
ausgebaut und der Stadt übergeben.<br />
2. <strong>Der</strong> Vorhabenträger plant den Ausbau der Erschließungsmaßnahmen nach den Vorgaben dieses<br />
Vertrages und den Festsetzungen des <strong>vorhabenbezogene</strong>n <strong>Bebauungsplan</strong>es mit dem Vorhaben-<br />
und Erschließungsplan in eigener Verantwortung. Die vom Vorhabenträger aufzustellenden<br />
Bauprogramme, Planungsunterlagen (Berechnungen und Ausbaupläne), Ausführungsplanungen<br />
für die Abwasserbeseitigungsanlagen einschließlich der hydraulischen Nachweise<br />
sind jeweils mit den Fachdienststellen der Stadt so frühzeitig abzustimmen, dass eine angemessene<br />
Beurteilung möglich ist. Änderungen der Planung gehen zu Lasten des Vorhabenträgers.<br />
3. Für die Herstellung der Erschließungsanlagen gelten bindend die einschlägigen technischen<br />
Vorschriften und Normen und Bau- und Ausführungsstandards, die auch die Stadt ihren Baumaßnahmen<br />
zugrunde legt.<br />
ANHANG – A 10 ⏐ 75