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Der vorhabenbezogene Bebauungsplan

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- Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger<br />

- Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorger<br />

STADT MÜLHEIM AN DER RUHR ⏐ STADTPLANUNGSAMT<br />

§ 9 Niederschlagswasserbehandlung / Kanalisation<br />

<strong>Der</strong> Vorhabenträger verpflichtet sich zur Herstellung der für die öffentliche Nutzung bestimmten Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

lt. Entwässerungskonzept:<br />

- Mischwasserkanäle<br />

- Versickerungsanlagen für das Regenwasser der Dachflächen (Rigolen oder Schächte)<br />

Teil IV<br />

Erschließung<br />

§ 10 Vorgesehene Erschließungsflächen<br />

1. Die Erschließung des Neubaugebietes erfolgt über die in der Planzeichnung dargestellte Planstraße.<br />

2. Die Erschließungsanlagen umfassen die Abwasserkanalisation inkl. Nachweis der Hydraulik sowie<br />

die öffentlichen und privaten Verkehrsflächen einschließlich des Anschlusses der Erschließungsstraße<br />

an die Heidestraße.<br />

§ 11 Herstellung der Erschließungsanlagen<br />

1. <strong>Der</strong> Vorhabenträger verpflichtet sich, die im <strong>vorhabenbezogene</strong>n <strong>Bebauungsplan</strong> und im Vorhaben-<br />

und Erschließungsplan dargestellten öffentlichen und privaten Erschließungsanlagen<br />

einschließlich der Wendeanlage und inklusive der erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen<br />

auf eigene Kosten zu erstellen. Die Planstraße wird in Absprache mit den zuständigen Fachämtern<br />

ausgebaut und der Stadt übergeben.<br />

2. <strong>Der</strong> Vorhabenträger plant den Ausbau der Erschließungsmaßnahmen nach den Vorgaben dieses<br />

Vertrages und den Festsetzungen des <strong>vorhabenbezogene</strong>n <strong>Bebauungsplan</strong>es mit dem Vorhaben-<br />

und Erschließungsplan in eigener Verantwortung. Die vom Vorhabenträger aufzustellenden<br />

Bauprogramme, Planungsunterlagen (Berechnungen und Ausbaupläne), Ausführungsplanungen<br />

für die Abwasserbeseitigungsanlagen einschließlich der hydraulischen Nachweise<br />

sind jeweils mit den Fachdienststellen der Stadt so frühzeitig abzustimmen, dass eine angemessene<br />

Beurteilung möglich ist. Änderungen der Planung gehen zu Lasten des Vorhabenträgers.<br />

3. Für die Herstellung der Erschließungsanlagen gelten bindend die einschlägigen technischen<br />

Vorschriften und Normen und Bau- und Ausführungsstandards, die auch die Stadt ihren Baumaßnahmen<br />

zugrunde legt.<br />

ANHANG – A 10 ⏐ 75

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