Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
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enträgers) und nimmt die schriftlichen Anregungen<br />
entgegen. Nach Ablauf der vierwöchigen<br />
Beteiligungsfrist erhält der Vorhabenträger<br />
alle Anregungen in Kopie. Diese<br />
sind von ihm im Rahmen der fortschreitenden<br />
Konkretisierung seiner Planung einzubeziehen.<br />
Das Stadtplanungsamt überprüft die Abwägungsvorschläge<br />
zu den Anregungen und<br />
deren korrekte Berücksichtigung in der Planung.<br />
Beschleunigtes Verfahren<br />
Im beschleunigten Verfahren kann auf die<br />
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet<br />
werden.<br />
Schritt 7<br />
Normales Verfahren<br />
Neben den Bürgern sind gem. § 4 Abs.1<br />
BauGB auch die Träger öffentlicher Belange<br />
(TÖB), die Dienststellen der Stadt Mülheim an<br />
der Ruhr und ggf. die Nachbargemeinden<br />
frühzeitig anhand geeigneter Unterlagen zu<br />
beteiligen. Die erforderlichen Unterlagen sind<br />
vom Vorhabenträger bereitzustellen.<br />
Nachdem die Stadt Mülheim an der Ruhr die<br />
einzelnen zu beteiligenden Stellen unter Hinweis<br />
auf den geplanten <strong>vorhabenbezogene</strong>n<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> angeschrieben und um Stellungnahme<br />
innerhalb einer bestimmten Frist<br />
gebeten hat, besteht für den Vorhabenträger<br />
die Möglichkeit, gezielt einzelne Punkte und<br />
Problemfelder unmittelbar mit den jeweiligen<br />
TÖB, Dienststellen der Stadt Mülheim an der<br />
Ruhr und/oder Nachbargemeinden zu besprechen<br />
und zu klären. Da den TÖB etc.<br />
bereits durch das vorangegangene Anschreiben<br />
der Stadt die Legitimation hinsichtlich des<br />
betreffenden <strong>Bebauungsplan</strong>es bekannt ist,<br />
sind diese in der Regel zu direkten Abstimmungsgesprächen<br />
mit ihm bereit.<br />
Beschleunigtes Verfahren<br />
STADT MÜLHEIM AN DER RUHR ⏐ STADTPLANUNGSAMT<br />
Im beschleunigten Verfahren kann ebenfalls<br />
auf die frühzeitige Beteiligung der Behörden<br />
und sonstigen Träger öffentlicher Belange verzichtet<br />
werden.<br />
Normales und beschleunigtes Verfahren<br />
Aufgrund der Voranhörung der TÖB – oder<br />
auch aufgrund von Einwendungen der Öffentlichkeit<br />
(Schritt 6 und 7) sowie entsprechenden<br />
Mitteilungen der Verwaltung – kann<br />
sich herausstellen, dass über die vom Vorhabenträger<br />
bereits beauftragten Gutachten<br />
hinaus weitere Sachverständigengutachten<br />
notwendig sind. In diesem Fall sind auch diese<br />
weiteren Arbeiten vom Vorhabenträger auf<br />
eigene Rechnung in Auftrag zu geben oder –<br />
bei einer entsprechenden Kompetenz – selbst<br />
zu verfassen. Vor Vergabe der einzelnen Gutachten<br />
sind Art und Umfang sowie die fachliche<br />
Eignung des Sachverständigenbüros mit<br />
dem jeweils zuständigen Fachamt abzustimmen.<br />
In der Regel sind Gutachten zu Eingriffen in<br />
Natur und Landschaft (gilt nicht für beschleunigtes<br />
Verfahren), zur Altlasten- und Lärmschutzproblematik<br />
oder zur Versickerungsfähigkeit<br />
des Bodens bzw. der Entwässerung<br />
erforderlich. Die Gutachten sind im weiteren<br />
Verlauf der Planung einzubeziehen.<br />
Im normalen Verfahren hat der Vorhabenträger<br />
analog zum Vorgehen bei der frühzeitigen<br />
Bürgerbeteiligung auch die Ergebnisse im<br />
Rahmen der fortschreitenden Konkretisierung<br />
seiner Planungen einzubeziehen. Das Stadtplanungsamt<br />
überprüft auch hierbei die Abwägungsvorschläge<br />
zu den Stellungnahmen<br />
und deren korrekte Berücksichtigung in der<br />
Planung.<br />
Schritt 8<br />
Vor der öffentlichen Auslegung des VBB sind<br />
vom Vorhabenträger die hierfür erforderlichen<br />
Entwürfe der Unterlagen zu erstellen. Die Unterlagen<br />
müssen dabei eine Qualität haben,<br />
die mit den einschlägigen Vorschriften des<br />
DAS AUFSTELLUNGSVERFAHREN ⏐ 15