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Der vorhabenbezogene Bebauungsplan

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enträgers) und nimmt die schriftlichen Anregungen<br />

entgegen. Nach Ablauf der vierwöchigen<br />

Beteiligungsfrist erhält der Vorhabenträger<br />

alle Anregungen in Kopie. Diese<br />

sind von ihm im Rahmen der fortschreitenden<br />

Konkretisierung seiner Planung einzubeziehen.<br />

Das Stadtplanungsamt überprüft die Abwägungsvorschläge<br />

zu den Anregungen und<br />

deren korrekte Berücksichtigung in der Planung.<br />

Beschleunigtes Verfahren<br />

Im beschleunigten Verfahren kann auf die<br />

frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet<br />

werden.<br />

Schritt 7<br />

Normales Verfahren<br />

Neben den Bürgern sind gem. § 4 Abs.1<br />

BauGB auch die Träger öffentlicher Belange<br />

(TÖB), die Dienststellen der Stadt Mülheim an<br />

der Ruhr und ggf. die Nachbargemeinden<br />

frühzeitig anhand geeigneter Unterlagen zu<br />

beteiligen. Die erforderlichen Unterlagen sind<br />

vom Vorhabenträger bereitzustellen.<br />

Nachdem die Stadt Mülheim an der Ruhr die<br />

einzelnen zu beteiligenden Stellen unter Hinweis<br />

auf den geplanten <strong>vorhabenbezogene</strong>n<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> angeschrieben und um Stellungnahme<br />

innerhalb einer bestimmten Frist<br />

gebeten hat, besteht für den Vorhabenträger<br />

die Möglichkeit, gezielt einzelne Punkte und<br />

Problemfelder unmittelbar mit den jeweiligen<br />

TÖB, Dienststellen der Stadt Mülheim an der<br />

Ruhr und/oder Nachbargemeinden zu besprechen<br />

und zu klären. Da den TÖB etc.<br />

bereits durch das vorangegangene Anschreiben<br />

der Stadt die Legitimation hinsichtlich des<br />

betreffenden <strong>Bebauungsplan</strong>es bekannt ist,<br />

sind diese in der Regel zu direkten Abstimmungsgesprächen<br />

mit ihm bereit.<br />

Beschleunigtes Verfahren<br />

STADT MÜLHEIM AN DER RUHR ⏐ STADTPLANUNGSAMT<br />

Im beschleunigten Verfahren kann ebenfalls<br />

auf die frühzeitige Beteiligung der Behörden<br />

und sonstigen Träger öffentlicher Belange verzichtet<br />

werden.<br />

Normales und beschleunigtes Verfahren<br />

Aufgrund der Voranhörung der TÖB – oder<br />

auch aufgrund von Einwendungen der Öffentlichkeit<br />

(Schritt 6 und 7) sowie entsprechenden<br />

Mitteilungen der Verwaltung – kann<br />

sich herausstellen, dass über die vom Vorhabenträger<br />

bereits beauftragten Gutachten<br />

hinaus weitere Sachverständigengutachten<br />

notwendig sind. In diesem Fall sind auch diese<br />

weiteren Arbeiten vom Vorhabenträger auf<br />

eigene Rechnung in Auftrag zu geben oder –<br />

bei einer entsprechenden Kompetenz – selbst<br />

zu verfassen. Vor Vergabe der einzelnen Gutachten<br />

sind Art und Umfang sowie die fachliche<br />

Eignung des Sachverständigenbüros mit<br />

dem jeweils zuständigen Fachamt abzustimmen.<br />

In der Regel sind Gutachten zu Eingriffen in<br />

Natur und Landschaft (gilt nicht für beschleunigtes<br />

Verfahren), zur Altlasten- und Lärmschutzproblematik<br />

oder zur Versickerungsfähigkeit<br />

des Bodens bzw. der Entwässerung<br />

erforderlich. Die Gutachten sind im weiteren<br />

Verlauf der Planung einzubeziehen.<br />

Im normalen Verfahren hat der Vorhabenträger<br />

analog zum Vorgehen bei der frühzeitigen<br />

Bürgerbeteiligung auch die Ergebnisse im<br />

Rahmen der fortschreitenden Konkretisierung<br />

seiner Planungen einzubeziehen. Das Stadtplanungsamt<br />

überprüft auch hierbei die Abwägungsvorschläge<br />

zu den Stellungnahmen<br />

und deren korrekte Berücksichtigung in der<br />

Planung.<br />

Schritt 8<br />

Vor der öffentlichen Auslegung des VBB sind<br />

vom Vorhabenträger die hierfür erforderlichen<br />

Entwürfe der Unterlagen zu erstellen. Die Unterlagen<br />

müssen dabei eine Qualität haben,<br />

die mit den einschlägigen Vorschriften des<br />

DAS AUFSTELLUNGSVERFAHREN ⏐ 15

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