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Heft 1 1-64 - Anwaltsblatt

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12<br />

l<br />

mern. In dieser Eigenschaft hätte sie die ihr in § 177 Abs. 2<br />

BRAO übertragenen Aufgaben zu erledigen. Andererseits<br />

wäre sie Exekutivorgan der Satzungsversammlung, indem<br />

sie die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse<br />

umzusetzen und zu verwirklichen hätte. Im organisatorischen<br />

Bereich ist das schon geltendes Recht, wie die im<br />

§ 191a Abs. 1 BRAO angeordnete Organleihe zeigt.<br />

2. Die Satzungsversammlung wäre die Legislative. Sie<br />

würde nicht nur das Berufsrecht regeln, sondern auch alle<br />

anderen Fragen, die die Gesamtheit der Rechtsanwälte betreffen,<br />

entscheiden. Die Bundesrechtsanwaltskammer hätte<br />

in ihrer Funktion als Exekutivorgan die von der Satzungsversammlung<br />

gefassten Beschlüsse auszuführen. Der Vorsitzende<br />

der Satzungsversammlung dürfte dann allerdings<br />

nicht mehr der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer<br />

sein, die Mitglieder der Satzungsversammlung müssten<br />

ihren Vorsitzenden vielmehr aus ihren eigenen Reihen wählen.<br />

Nachfolgendes Schaubild soll die denkbaren neuen<br />

Strukturen verdeutlichen:<br />

BRAK Satzungsversammlung<br />

BRAK<br />

Mitglieder sind die<br />

Rechtsanwaltskammern<br />

Der Kammerpräsident<br />

vertritt die RAK in<br />

der BRAK<br />

Der Kammervorstand<br />

wählt den Präsidenten und<br />

das Präsidium<br />

Die Mitglieder der RAK<br />

wählen deren Vorstand<br />

RAK<br />

Jeder Rechtsanwalt ist<br />

Zwangsmitglied der für<br />

ihn zuständigen<br />

Rechtsanwaltskammer<br />

BRAK führt Beschlüsse der<br />

Satzungsversammlung aus<br />

(Exekutive)<br />

Satzungsversammlung<br />

(Legislative)<br />

Pro 1.000 Rechtsanwälte<br />

wählen je ein Mitglied in die<br />

Satzungsversammlung<br />

Anwaltschaft<br />

VI. Ergebnis<br />

Die Anwaltschaft sollte darüber nachdenken, welches<br />

Organ anwaltlicher Selbstverwaltung berufen sein soll, die<br />

Interessen der Rechtsanwälte zu vertreten. Am besten wäre<br />

es, wenn die Anwaltschaft diese Frage selbst beantworten<br />

und der Gesetzgeber anschließend eine gesetzliche Neuregelung<br />

herbeiführen würde, die dem Willen der Mehrheit<br />

der Rechtsanwälte entspricht. Käme es zu einer Befragung<br />

aller Rechtsanwälte, wer ihre Interessen künftig bundesweit<br />

vertreten soll, stünden nicht Prestige, Ansehen und Reputation<br />

der einzelnen Organe anwaltlicher Selbstverwaltung<br />

zur Abstimmung. Vielmehr ginge es darum, die optimalste<br />

und effizienteste Interessenvertretung zu wählen. Sie sollte<br />

bei der Satzungsversammlung liegen, weil ihre Mitglieder<br />

von den Rechtsanwälten in unmittelbarer und geheimer<br />

Wahl gewählt werden und so jeder Rechtsanwalt diejenigen<br />

Kandidaten in die Satzungsversammlung wählen kann, von<br />

denen er glaubt, dass sie seine Interessen am besten vertreten.<br />

Die damit verbundene Neuregelung anwaltlicher<br />

Selbstverwaltung würde eine bessere demokratische Selbstverwaltung<br />

Gewähr leisten und die Anwaltschaft vor Entscheidungen<br />

schützen, die von den Präsidenten der regionalen<br />

Rechtsanwaltskammern mit einer Stimme pro Kammer<br />

getroffen werden, aber keineswegs immer dem Willen der<br />

Mehrheit aller Rechtsanwälte entsprechen.<br />

AnwBl 1/2000<br />

Die Rechtsprechung des<br />

Senats für Notarsachen des<br />

Bundesgerichtshofs<br />

Vors. Richter am BGH Dr. Eberhard Rinne, Karlsruhe<br />

Aufsätze<br />

Dies ist das erste Mal, daß ich als Vorsitzender des Senats<br />

für Notarsachen des Bundesgerichtshofs die Gelegenheit<br />

wahrnehme, die neuere Rechtsprechung des Senats im<br />

Rahmen eines Vortrags darzustellen. Daß dies in einer Veranstaltung<br />

des Deutschen Anwaltvereins geschieht, bitte<br />

ich auch als Geste zu verstehen. Mir liegt in besonderem<br />

Maße daran, als Mitglied eines Spruchkörpers, dem in letzter<br />

Instanz das Berufsrecht aller Notare anvertraut ist, dessen<br />

Spruchtätigkeit gerade der Anwaltschaft gegenüber, die<br />

mit dem Stand der Notare institutionell eng verbunden ist,<br />

darstellen und hoffentlich verständlich machen zu dürfen.<br />

I.<br />

Erlauben Sie mir, auch wenn ich damit bei vielen offene<br />

Türen einrenne, eingangs ein paar Bemerkungen zur Organisation<br />

und Arbeitsweise des Senats für Notarsachen des<br />

Bundesgerichtshofs vorzutragen.<br />

Der Senat entscheidet sowohl in Notarverwaltungssachen<br />

als auch in Disziplinarsachen als zweite und letzte<br />

Tatsachen- und Rechtsinstanz in der Besetzung mit dem<br />

Vorsitzenden, zwei Berufsrichtern und zwei Notaren. Der<br />

Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen „mindestens“<br />

Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof sein; die richterlichen<br />

Beisitzer und ihre Stellvertreter sind Richter am<br />

Bundesgerichtshof. Sie alle werden vom Präsidium des<br />

Bundesgerichtshofs für die Dauer von vier Jahren bestellt.<br />

Die Beisitzer aus den Reihen der Notare werden vom<br />

Bundesjustizminister, der auch die Zahl der Beisitzer bestimmt,<br />

nach Beteiligung der Notarkammern ebenfalls für<br />

vier Jahre berufen.<br />

Derzeit besteht der Senat (von den Stellvertretern abgesehen)<br />

aus dem Vorsitzenden, fünf Bundesrichtern und fünf<br />

Notaren, von denen drei Nurnotare und zwei Anwaltsnotare<br />

sind.<br />

So viel zur Organisation und nun zur – aus meiner Sicht<br />

erfreulichen – Arbeitsweise:<br />

Der Senat tagt bei jährlichen Eingängen von etwa 50 Sachen<br />

alle vier Monate in wechselnder, im voraus festgelegter<br />

Besetzung; vom Wechsel ausgenommen ist allein der<br />

Vorsitzende. Die Notare sind nicht nur auf dem Papier, sondern<br />

auch tatsächlich in vollem Umfang in den Senat integriert;<br />

dies zeigt sich etwa darin, daß sie Berichterstattungen<br />

übernehmen. Sie sind keine Interessenvertreter und<br />

verstehen sich auch nicht als solche. Ihre Aufgabe besteht<br />

nicht allein darin, ihren Sachverstand und ihre Erfahrungen<br />

aus der notariellen Praxis in die Rechtsfindung einzubrin-

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