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Heft 1 1-64 - Anwaltsblatt

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II<br />

Rechtsprechung<br />

Berufsrecht<br />

AnwGH NRW, Beschl. v. 2.10.1998 – 1 ZU 41/98 AGH Hamm<br />

FAO § 3; RAFachBezG § 7 Abs. 2<br />

Eine dreijährige ununterbrochene Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt ist als Voraussetzung<br />

für die Verleihung der Bezeichnung „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ auch<br />

dann maßgeblich, wenn der Antragsteller über 30 Jahre als Verwaltungsbeamter, davon<br />

25 Jahre als städtischer Beigeordneter und Rechtsdezernent tätig war, aber erst zehn<br />

Wochen als Rechtsanwalt zugelassen ist. (LS der Red.) – S. 53<br />

OLG Dresden, Urt. v. 20.4.1999 – 14 U 3257/97<br />

StBerG § 57a; BOStB § 11 Abs. 1; UWG § 1<br />

Die drucktechnische Hervorhebung einer Werbeangabe in der Zeitungsanzeige einer<br />

Steuerberatungsgesellschaft durch eine 6 x 1 cm breitflächige, grüne Unterlegung ist<br />

nicht berufs- und wettbewerbswidrig. – S. 53<br />

BGH, Urt. v. 15.10.1999 – V ZR 50/99<br />

ZPO § 233<br />

Ein Rechtsanwalt ist zwar nicht verpflichtet, die Vollständigkeit der in einem fristwahrenden<br />

Schriftsatz angegebenen Anschrift des Gerichts zu prüfen. Er hat jedoch durch geeignete<br />

organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die für ein<br />

Gericht bestimmten Sendungen vollständig adressieren. – S. 55<br />

Gebührenrecht<br />

OLG München, Beschl. v. 17.9.1998 – 11 W 2282/98<br />

BRAGO § 15 Abs. 1<br />

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß § 15 Abs. 1 BRAGO dann nicht anzuwenden<br />

ist, wenn das Betragsverfahren nach dem Berufungsverfahren über das Grundurteil<br />

weitergeführt wird (Bestätigung des Beschl. v. 22.10.1993 – 11 W 2422/93 –,<br />

Rpfleger 1994, 272 = JurBüro 1994, 543 = OLGR 1994, 95). – S. 55<br />

OLG Hamm, Beschl. v. 10.12.1998 – 2 (s) Sbd. 5 – 245/98<br />

BRAGO § 99<br />

Es wird nur in der Regel geboten sein, sich der Einschätzung des Vorsitzenden bei der<br />

Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Verfahren um ein „besonders schwieriges“<br />

i. S. v. § 99 BRAGO gehandelt hat, anzuschließen; ist die Einschätzung des Vorsitzenden<br />

nach Aktenlage nicht nachvollziehbar, kommt ein Anschluß nicht in Betracht. – S. 56<br />

OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.1.1999 – ARs 1256/98<br />

BRAGO §§ 99, 97<br />

Der besondere Umfang einer Strafsache mit 1450 Blättern und besonderer Beanspruchung<br />

des Pflichtverteidigers durch Haftprüfungsverfahren rechtfertigt keine höhere Pauschvergütung<br />

als die Verdoppelung der gesetzlichen Gebühren auf 1200 DM. (LS der Red.) – S. 56<br />

KG, Beschl. v. 1.7.1999 – 19 WF 2978/99<br />

BRAGO § 128 Abs. 4, § 31 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 613<br />

Dem Entstehen einer Beweisgebühr auch zur Folgesache elterlicher Sorge steht nicht entgegen,<br />

daß es an einer förmlichen Anordnung fehlt und das Protokoll auch die Durchführung<br />

der Anhörung nicht eindeutig erweist. (LS der Red.) – S. 56<br />

LG Aachen, Beschl. v. 16.9.1998 – 3 T 192/98<br />

BRAGO § 132 Abs. 3, § 24<br />

Die Erledigungsgebühr nach § 152 Abs. 3 BRAGO fällt schon dann an, wenn ein von<br />

dem Rechtsanwalt eingelegter Widerspruch zur Erledigung führt; besondere Bemühungen<br />

um die Erledigung sind nicht erforderlich. (LS des Einsenders) – S. 57<br />

Beratungshilfe<br />

OLG Hamm, Beschl. v. 7.12.1998 – 15 Sbd. 32/98<br />

BeratHG § 4 Abs. 1 S. 1; BRAGO § 133 S. 3<br />

Wechselt der Rechtsuchende nach der Inanspruchnahme von Beratungshilfe seinen Wohnsitz,<br />

so ist bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des AG auf den Wohnsitz des Antragstellers<br />

bei Auftreten des Bedürfnisses der Beratungshilfe abzustellen. (LS der Red.) –<br />

S. 58<br />

OLG München, Beschl. v. 17.2.1998 – 11 WF 1093/97<br />

BRAGO § 132; BerHG § 1<br />

Die Bewilligung von Beratungshilfe für die „Beratung wegen Unterhalt – elterlicher Sorge“<br />

erfaßt auch die Beratung über die Aussichten eines Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe,<br />

erstreckt sich jedoch nicht auf die Vertretung im Bewilligungsverfahren. – S. 58<br />

Prozesskostenhilfe<br />

OLG Dresden, Beschl. v. 22.4.1999 – 8 W 288/99<br />

ZPO §§ 114, 127<br />

Prozeßkostenhilfe für die Vorinstanz kann das Beschwerdegericht der bedürftigen Partei<br />

grundsätzlich nicht (mehr) gewähren, wenn und soweit sie in der Hauptsache – jedenfalls<br />

zwischenzeitlich – rechtskräftig unterlegen ist. – S. 59<br />

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.4.1999 – 7 W 29/99<br />

§§ 114, 254 ZPO<br />

1. Werden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Wege der Stufenklage geltend<br />

gemacht, bezieht sich die vorbehaltslose Prozeßkostenbewilligung auf sämtliche Stufen.<br />

2. Dennoch besteht für die Staatskasse nicht die Gefahr, für die Kosten überhöhter Zahlungsanträge<br />

aufkommen zu müssen. Die Prozeßkostenhilfe ist auf den Antrag beschränkt,<br />

der sich aus der Auskunft ergibt. Sofern der Kl mehr fordert, als die Auskunft<br />

ergibt, erstreckt sich die Prozeßkostenhilfe nicht auf die Mehrforderung.<br />

3. Das Gericht kann sich in der ersten Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe vorbehalten,<br />

nach Bezifferung des Klageantrags erneut über die Prozeßkostenhilfe zu entscheiden.<br />

Auch wenn ein solcher Vorbehalt fehlt, kann das Gericht nach der Bezifferung durch Beschluß<br />

klarstellen, wie weit der neue Antrag von der Prozeßkostenhilfebewilligung gedeckt<br />

ist. Dem Kl ist die Möglichkeit einzuräumen, Klarstellung zu schaffen, in dem er<br />

für den bezifferten Antrag erneut Prozeßkostenhilfe beantragt. – S. 59<br />

LAG Niedersachsen, Beschl. v. 25.3.1999 - 16a Ta 119/99<br />

ZPO §§ 114 ff., § 270 Abs. 3<br />

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter gleichzeitiger Einreichung eines<br />

Entwurfs der Klageschrift und vollständiger Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse des Antragstellers wahrt rückwirkend eine tarifliche Ausschlußfrist,<br />

die die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs verlangt, sofern unverzüglich<br />

nach positiver oder negativer rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag auf<br />

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die Klage zugestellt wird. – S. 59<br />

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.8.1999 – 10 WF 26/99<br />

ZPO § 114; GKG § 58 Abs. 2, § 65 Abs. 1<br />

Der Kl erhält im Falle des Obsiegens gegen eine Prozeßkostenhilfepartei die von ihm bereits<br />

gezahlten Gerichtskosten und Vorschüsse von der Staatskasse zurück.<br />

(Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Senatsrechtsprechung – JurBüro 1994, 109 – im<br />

Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 23.6.1999, Az. 1 BvR 984/89) – S. 61<br />

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.1.1998 – 14 w 79/97<br />

ZPO § 116<br />

Der Umstand, daß am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligte nicht bereit<br />

sind, sich an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen, hat nicht zur Folge, daß dem<br />

Konkursverwalter Prozeßkostenhilfe zu gewähren ist. – S. 61<br />

LAG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 7.12.1998 – 8 Ta 176/98<br />

ZPO § 119<br />

1. PKH kann i. d. R. rückwirkend nur auf den Zeitpunkt bewilligt werden, in dem der<br />

Antrag mit der Formularerklärung über die pers. und wirtsch. Verhältnisse sowie den<br />

erforderlichen Belegen versehen war.<br />

2. Über diesen Zeitpunkt hinaus kann PKH ausnahmsweise rückwirkend auch auf den<br />

Zeitpunkt einer nur unvollständigen Antragstellung bewilligt werden, wenn das Gericht<br />

hierfür einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.<br />

3. Dies ist in dem durch kurze Fristen und Beschleunigungsgrundsatz geprägten Arbeitsgerichtsverfahren,<br />

in dem ein Großteil der Rechtsstreite bereits in der Güteverhandlung<br />

endet, jedenfalls dann der Fall, wenn in das Protokoll der Güteverhandlung vor Erlass<br />

eines Versäumnisurteils ohne weiteren Hinweis aufgenommen wird, dass der Prozeßbevollmächtigte<br />

des Kl (und Antragstellers) verspreche, die Erklärung über die persönlichen<br />

und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nachzureichen. – S. 62<br />

LG Ulm, Beschl. v. 22.2.1999 – 5 T 29/99<br />

ZPO § 119 Ab. 2, § 121 Abs. 2<br />

Auch nach dem 1.1.1999 ist dem Gläubiger im Wege der Prozeßkostenhilfe für das Verfahren<br />

der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen kein Rechtsanwalt<br />

beizuordnen. (LS des Einsenders) – S. 62<br />

SchlHOLG, Beschl. v. 15.12.1998 – 9 W 194/98<br />

ZPO § 120 Abs. 3 Nr. 2, § 127 Abs. 2 S. 2<br />

Gegen die vorläufige Einstellung der bei Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auferlegten<br />

Ratenzahlungen ist eine Beschwerde der Landeskasse statthaft. – S. 63<br />

LG Koblenz, Beschl. v. 28.8.1997 – 6 T 82/97, 6 T 83/97<br />

ZPO § 124, § 122 Abs. 2; GKG § 58<br />

Vor Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilligung ist auch der Prozeßgegner zu hören,<br />

wenn er durch die Aufhebung die Vergünstigungen der §§ 122 ZPO, 58 II 2 GKG verlieren<br />

kann. – S. <strong>64</strong>

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