Heft 1 1-64 - Anwaltsblatt
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II<br />
Rechtsprechung<br />
Berufsrecht<br />
AnwGH NRW, Beschl. v. 2.10.1998 – 1 ZU 41/98 AGH Hamm<br />
FAO § 3; RAFachBezG § 7 Abs. 2<br />
Eine dreijährige ununterbrochene Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt ist als Voraussetzung<br />
für die Verleihung der Bezeichnung „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ auch<br />
dann maßgeblich, wenn der Antragsteller über 30 Jahre als Verwaltungsbeamter, davon<br />
25 Jahre als städtischer Beigeordneter und Rechtsdezernent tätig war, aber erst zehn<br />
Wochen als Rechtsanwalt zugelassen ist. (LS der Red.) – S. 53<br />
OLG Dresden, Urt. v. 20.4.1999 – 14 U 3257/97<br />
StBerG § 57a; BOStB § 11 Abs. 1; UWG § 1<br />
Die drucktechnische Hervorhebung einer Werbeangabe in der Zeitungsanzeige einer<br />
Steuerberatungsgesellschaft durch eine 6 x 1 cm breitflächige, grüne Unterlegung ist<br />
nicht berufs- und wettbewerbswidrig. – S. 53<br />
BGH, Urt. v. 15.10.1999 – V ZR 50/99<br />
ZPO § 233<br />
Ein Rechtsanwalt ist zwar nicht verpflichtet, die Vollständigkeit der in einem fristwahrenden<br />
Schriftsatz angegebenen Anschrift des Gerichts zu prüfen. Er hat jedoch durch geeignete<br />
organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die für ein<br />
Gericht bestimmten Sendungen vollständig adressieren. – S. 55<br />
Gebührenrecht<br />
OLG München, Beschl. v. 17.9.1998 – 11 W 2282/98<br />
BRAGO § 15 Abs. 1<br />
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß § 15 Abs. 1 BRAGO dann nicht anzuwenden<br />
ist, wenn das Betragsverfahren nach dem Berufungsverfahren über das Grundurteil<br />
weitergeführt wird (Bestätigung des Beschl. v. 22.10.1993 – 11 W 2422/93 –,<br />
Rpfleger 1994, 272 = JurBüro 1994, 543 = OLGR 1994, 95). – S. 55<br />
OLG Hamm, Beschl. v. 10.12.1998 – 2 (s) Sbd. 5 – 245/98<br />
BRAGO § 99<br />
Es wird nur in der Regel geboten sein, sich der Einschätzung des Vorsitzenden bei der<br />
Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Verfahren um ein „besonders schwieriges“<br />
i. S. v. § 99 BRAGO gehandelt hat, anzuschließen; ist die Einschätzung des Vorsitzenden<br />
nach Aktenlage nicht nachvollziehbar, kommt ein Anschluß nicht in Betracht. – S. 56<br />
OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.1.1999 – ARs 1256/98<br />
BRAGO §§ 99, 97<br />
Der besondere Umfang einer Strafsache mit 1450 Blättern und besonderer Beanspruchung<br />
des Pflichtverteidigers durch Haftprüfungsverfahren rechtfertigt keine höhere Pauschvergütung<br />
als die Verdoppelung der gesetzlichen Gebühren auf 1200 DM. (LS der Red.) – S. 56<br />
KG, Beschl. v. 1.7.1999 – 19 WF 2978/99<br />
BRAGO § 128 Abs. 4, § 31 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 613<br />
Dem Entstehen einer Beweisgebühr auch zur Folgesache elterlicher Sorge steht nicht entgegen,<br />
daß es an einer förmlichen Anordnung fehlt und das Protokoll auch die Durchführung<br />
der Anhörung nicht eindeutig erweist. (LS der Red.) – S. 56<br />
LG Aachen, Beschl. v. 16.9.1998 – 3 T 192/98<br />
BRAGO § 132 Abs. 3, § 24<br />
Die Erledigungsgebühr nach § 152 Abs. 3 BRAGO fällt schon dann an, wenn ein von<br />
dem Rechtsanwalt eingelegter Widerspruch zur Erledigung führt; besondere Bemühungen<br />
um die Erledigung sind nicht erforderlich. (LS des Einsenders) – S. 57<br />
Beratungshilfe<br />
OLG Hamm, Beschl. v. 7.12.1998 – 15 Sbd. 32/98<br />
BeratHG § 4 Abs. 1 S. 1; BRAGO § 133 S. 3<br />
Wechselt der Rechtsuchende nach der Inanspruchnahme von Beratungshilfe seinen Wohnsitz,<br />
so ist bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des AG auf den Wohnsitz des Antragstellers<br />
bei Auftreten des Bedürfnisses der Beratungshilfe abzustellen. (LS der Red.) –<br />
S. 58<br />
OLG München, Beschl. v. 17.2.1998 – 11 WF 1093/97<br />
BRAGO § 132; BerHG § 1<br />
Die Bewilligung von Beratungshilfe für die „Beratung wegen Unterhalt – elterlicher Sorge“<br />
erfaßt auch die Beratung über die Aussichten eines Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe,<br />
erstreckt sich jedoch nicht auf die Vertretung im Bewilligungsverfahren. – S. 58<br />
Prozesskostenhilfe<br />
OLG Dresden, Beschl. v. 22.4.1999 – 8 W 288/99<br />
ZPO §§ 114, 127<br />
Prozeßkostenhilfe für die Vorinstanz kann das Beschwerdegericht der bedürftigen Partei<br />
grundsätzlich nicht (mehr) gewähren, wenn und soweit sie in der Hauptsache – jedenfalls<br />
zwischenzeitlich – rechtskräftig unterlegen ist. – S. 59<br />
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.4.1999 – 7 W 29/99<br />
§§ 114, 254 ZPO<br />
1. Werden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Wege der Stufenklage geltend<br />
gemacht, bezieht sich die vorbehaltslose Prozeßkostenbewilligung auf sämtliche Stufen.<br />
2. Dennoch besteht für die Staatskasse nicht die Gefahr, für die Kosten überhöhter Zahlungsanträge<br />
aufkommen zu müssen. Die Prozeßkostenhilfe ist auf den Antrag beschränkt,<br />
der sich aus der Auskunft ergibt. Sofern der Kl mehr fordert, als die Auskunft<br />
ergibt, erstreckt sich die Prozeßkostenhilfe nicht auf die Mehrforderung.<br />
3. Das Gericht kann sich in der ersten Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe vorbehalten,<br />
nach Bezifferung des Klageantrags erneut über die Prozeßkostenhilfe zu entscheiden.<br />
Auch wenn ein solcher Vorbehalt fehlt, kann das Gericht nach der Bezifferung durch Beschluß<br />
klarstellen, wie weit der neue Antrag von der Prozeßkostenhilfebewilligung gedeckt<br />
ist. Dem Kl ist die Möglichkeit einzuräumen, Klarstellung zu schaffen, in dem er<br />
für den bezifferten Antrag erneut Prozeßkostenhilfe beantragt. – S. 59<br />
LAG Niedersachsen, Beschl. v. 25.3.1999 - 16a Ta 119/99<br />
ZPO §§ 114 ff., § 270 Abs. 3<br />
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter gleichzeitiger Einreichung eines<br />
Entwurfs der Klageschrift und vollständiger Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse des Antragstellers wahrt rückwirkend eine tarifliche Ausschlußfrist,<br />
die die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs verlangt, sofern unverzüglich<br />
nach positiver oder negativer rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag auf<br />
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die Klage zugestellt wird. – S. 59<br />
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.8.1999 – 10 WF 26/99<br />
ZPO § 114; GKG § 58 Abs. 2, § 65 Abs. 1<br />
Der Kl erhält im Falle des Obsiegens gegen eine Prozeßkostenhilfepartei die von ihm bereits<br />
gezahlten Gerichtskosten und Vorschüsse von der Staatskasse zurück.<br />
(Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Senatsrechtsprechung – JurBüro 1994, 109 – im<br />
Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 23.6.1999, Az. 1 BvR 984/89) – S. 61<br />
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.1.1998 – 14 w 79/97<br />
ZPO § 116<br />
Der Umstand, daß am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligte nicht bereit<br />
sind, sich an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen, hat nicht zur Folge, daß dem<br />
Konkursverwalter Prozeßkostenhilfe zu gewähren ist. – S. 61<br />
LAG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 7.12.1998 – 8 Ta 176/98<br />
ZPO § 119<br />
1. PKH kann i. d. R. rückwirkend nur auf den Zeitpunkt bewilligt werden, in dem der<br />
Antrag mit der Formularerklärung über die pers. und wirtsch. Verhältnisse sowie den<br />
erforderlichen Belegen versehen war.<br />
2. Über diesen Zeitpunkt hinaus kann PKH ausnahmsweise rückwirkend auch auf den<br />
Zeitpunkt einer nur unvollständigen Antragstellung bewilligt werden, wenn das Gericht<br />
hierfür einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.<br />
3. Dies ist in dem durch kurze Fristen und Beschleunigungsgrundsatz geprägten Arbeitsgerichtsverfahren,<br />
in dem ein Großteil der Rechtsstreite bereits in der Güteverhandlung<br />
endet, jedenfalls dann der Fall, wenn in das Protokoll der Güteverhandlung vor Erlass<br />
eines Versäumnisurteils ohne weiteren Hinweis aufgenommen wird, dass der Prozeßbevollmächtigte<br />
des Kl (und Antragstellers) verspreche, die Erklärung über die persönlichen<br />
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nachzureichen. – S. 62<br />
LG Ulm, Beschl. v. 22.2.1999 – 5 T 29/99<br />
ZPO § 119 Ab. 2, § 121 Abs. 2<br />
Auch nach dem 1.1.1999 ist dem Gläubiger im Wege der Prozeßkostenhilfe für das Verfahren<br />
der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen kein Rechtsanwalt<br />
beizuordnen. (LS des Einsenders) – S. 62<br />
SchlHOLG, Beschl. v. 15.12.1998 – 9 W 194/98<br />
ZPO § 120 Abs. 3 Nr. 2, § 127 Abs. 2 S. 2<br />
Gegen die vorläufige Einstellung der bei Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auferlegten<br />
Ratenzahlungen ist eine Beschwerde der Landeskasse statthaft. – S. 63<br />
LG Koblenz, Beschl. v. 28.8.1997 – 6 T 82/97, 6 T 83/97<br />
ZPO § 124, § 122 Abs. 2; GKG § 58<br />
Vor Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilligung ist auch der Prozeßgegner zu hören,<br />
wenn er durch die Aufhebung die Vergünstigungen der §§ 122 ZPO, 58 II 2 GKG verlieren<br />
kann. – S. <strong>64</strong>