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Heft 1 1-64 - Anwaltsblatt

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AnwBl 1/2000 53<br />

7<br />

Berufsrecht<br />

FAO § 3; RAFachBezG § 7Abs. 2<br />

Eine dreijährige ununterbrochene Zulassung und Tätigkeit als<br />

Rechtsanwalt ist als Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung<br />

„Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ auch dann maßgeblich,<br />

wenn der Antragsteller über 30 Jahre alsVerwaltungsbeamter,<br />

davon 25 Jahre als städtischer Beigeordneter und<br />

Rechtsdezernent tätig war, aber erst zehn Wochen als Rechtsanwalt<br />

zugelassen ist. (LS der Red.)<br />

AnwGH NRW, Beschl. v. 2.10.1998 – 1 ZU 41/98 AGH Hamm<br />

Aus den Gründen: Der Antragsteller hat unter dem 2.4.1997<br />

bei der Antragsgegnerin beantragt, die Führung der Bezeichnung<br />

„Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ zu gestatten.<br />

Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt erst zehn Wochen<br />

als Rechtsanwalt zugelassen. Der Antragsteller, der 1931 geboren<br />

ist, war in den Jahren von 1962 bis 1996 als Verwaltungsbeamter,<br />

davon in der Zeit von 1971 bis zu seiner Pensionierung im Jahre<br />

1996 als Beigeordneter tätig, und zwar in dieser Eigenschaft auch<br />

als Rechtsdezernent.<br />

Der Antragsteller weist darauf hin, daß er auf allen Gebieten<br />

des Verwaltungsrechtes in dieser Stellung tätig war und darüber<br />

hinaus auch in erheblichem Umfange Aufsätze und Urteilsanmerkungen<br />

geschrieben hat.<br />

Die Antragsgegnerin ist auf diese Frage offensichtlich nicht<br />

weiter eingegangen, obwohl der Antragsteller weder die Vorlage<br />

der erforderlichen Fälle, noch die Vorlage der Kursbescheinigung<br />

veranlaßt hatte. Offensichtlich ist die Antragsgegnerin der Auffassung,<br />

daß grundsätzlich die erforderlichen praktischen und theoretischen<br />

Kenntnisse für die Führung des Fachanwaltstitels bei dem<br />

Antragsteller vorliegen. Die Antragsgegnerin hat jedoch, worauf<br />

sie von vornherein hingewiesen hat, mit Bescheid v. 30.6.1998 den<br />

Antrag zurückgewiesen, da der Antragsteller die erforderliche Voraussetzung<br />

der ununterbrochenen dreijährigen Zulassung und Tätigkeit<br />

als Rechtsanwalt vor Antragserteilung nicht darlegen und<br />

nachweisen kann, da er zum Zeitpunkt der Antragstellung erst<br />

zehn Wochen Anwalt war und auch zum Zeitpunkt des Ausspruchs<br />

der ablehnenden Entscheidung erst knapp 18 Monate.<br />

Nach Auffassung der Antragsgegnerin sind Ausnahmen vom<br />

Erfordernis der dreijährigen ununterbrochenen Zulassung und Tätigkeit<br />

als Rechtsanwalt vor Antragstellung nicht vorgesehen und<br />

daher auch nicht zulässig. Die Entscheidung ist dem Antragsteller<br />

am 2.7.1998 zugestellt worden. Mit Schriftsatz v. 7. 7.1998, eingegangen<br />

beim Anwaltsgerichtshof am 9.7.1998, hat der Antragsteller<br />

gerichtliche Entscheidung beantragt.<br />

Der Antrag ist form- und fristgerecht angebracht, er ist jedoch<br />

nicht begründet. Mit Recht hat die Antragsgegnerin unter Hinweis<br />

auf § 3 FAO den Antrag auf Gestaltung der Fachbezeichnung zurückgewiesen.<br />

Diese Entscheidung hat nichts mit der Frage der<br />

praktischen oder theoretischen Kenntnisse, die nachgewiesen werden<br />

müssen, zu tun. § 3 FAO bestimmt vielmehr, daß eine dreijährige<br />

ununterbrochene Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt<br />

Voraussetzung für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung ist.<br />

Von dieser Vorschrift gibt es ersichtlich keine Ausnahmen. Die<br />

Satzungsversammlung hat die Bestimmung anders formuliert, als<br />

die alte Regelung des § 7 Abs. II des RAFachBezG, wonach der<br />

Bewerber in der Regel mindestens zwei Jahre als Rechtsanwalt<br />

tätig gewesen sein muß. Während die Formulierung des RAFach-<br />

BezG eine Zeit von nur zwei Jahren und auch eine Ausnahme<br />

durch die Formulierung „in der Regel“ zuließ, ist § 3 der Fachanwaltsordnung<br />

insoweit eindeutig.<br />

Im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers beziehen sich<br />

die Ausführungen bei Hartung Holl, § 3, Rdnr. 11 u. 12 auch nur<br />

l<br />

auf die Fragen der Unterbrechung der vorherigen anwaltlichen Tätigkeit,<br />

nicht aber auf den Grundsatz.<br />

Die vorliegende Problematik, daß höhere Verwaltungsbeamte,<br />

Justitiare und sonstige auf den Sonderrechtsgebieten besonders tätige<br />

Personen, die in Ruhestand gehen oder den Beruf wechseln, auf<br />

ihrem Hauptgebiet Fachanwalt werden wollen, ist allen Beteiligten<br />

aus der Rechtsprechung der Vergangenheit bekannt gewesen. Wenn<br />

der Satzungsgesetzgeber in diesem Falle so eindeutig formuliert,<br />

hat diese Fristbestimmung auch ihren Sinn. Die Anwaltstätigkeit<br />

ist gegenüber allen anderen erhebliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet<br />

verlangenden Tätigkeiten eben von der Arbeitsweise und der<br />

Aufgabe völlig anders. Wenn mit Billigung der Rechtsanwaltskammer<br />

daher ein Bewerber die Bezeichnung „Fachanwalt“ erhalten<br />

soll, ist auch eine längere nachgewiesene anwaltliche Tätigkeit erforderlich,<br />

wenn die Fachbezeichnung nicht letztlich in der Bevölkerung<br />

an Wert verlieren soll.<br />

Jedenfalls drückt diese Bestimmung des § 3 FAO ein legitimes<br />

Ziel aus, so daß die Antragsgegnerin mit Recht von dieser Bestimmung<br />

nicht abgewichen ist. Diese Bestimmung ist auch nicht unwirksam,<br />

weil die Fachanwaltsordnung insgesamt wegen Veröffentlichungsfehler<br />

unwirksam sei. Der Senat, der diese Frage<br />

bereits entschieden hat, ist der Auffassung, daß die Fachanwaltsordnung<br />

mit der Berufsordnung wirksam in Kraft getreten ist.<br />

Nach alledem bleibt dem Antrag der Erfolg zu versagen, wobei<br />

offenbleibt, ob und inwieweit die Antragsgegnerin die praktischen<br />

Kenntnisse und theoretischen Kenntnisse zu prüfen gehabt hätten,<br />

wenn die Zurückweisung nicht schon wegen § 3 der Fachanwaltsordnung<br />

notwendig gewesen wäre.<br />

Nach alledem war der Antrag zurückzuweisen.<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 BRAO. Die Festsetzung<br />

des Geschäftswertes (Anm. der Red.: 25 000 DM) beruht auf<br />

der ständigen Rechtsprechung des Senates.<br />

StBerG § 57a; BOStB § 11 Abs. 1; UWG § 1<br />

Die drucktechnische Hervorhebung einer Werbeangabe in der<br />

Zeitungsanzeige einer Steuerberatungsgesellschaft durch eine<br />

6 x 1 cm breitflächige, grüne Unterlegung ist nicht berufs- und<br />

wettbewerbswidrig.<br />

OLG Dresden, Urt. v. 20.4.1999 – 14 U 3257/97<br />

Aus den Gründen: Die Berufung ist begründet. Die angegriffene<br />

Zeitungsanzeige kann nicht als berufswidrige, gegen § 1<br />

UWG verstoßende Werbung untersagt werden.<br />

1. Die berufsrechtliche Zulässigkeit der beanstandeten Werbeanzeige<br />

beurteilt sich nach §§ 57 Abs. 1, 57a StBerG. Nach § 57<br />

Abs. 1 StBerG haben Steuerberater ihren Beruf unter Verzicht auf<br />

berufswidrige Werbung auszuüben. Dieses Werbeverbot wurde mit<br />

Einfügung des § 57a StBerG durch das Sechste Gesetz zur Änderung<br />

des Steuerberatungsgesetzes vom 24.6.1994 (BGBl. I, 1387)<br />

gelockert. Danach ist die Werbung eines Steuerberaters erlaubt, soweit<br />

sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich<br />

unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall<br />

gerichtet ist. Ziel der Novellierung war es, die Werbebefugnis<br />

der freien rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Berufe maßvoll<br />

zu erweitern, ohne dabei das Bild der klassischen freien<br />

Berufsausübung in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen (BT-Ds.<br />

12/6753, s. 17). Ein reklamehaftes Anpreisen oder Verwenden von<br />

Werbemethoden, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich<br />

sind, sollte jedoch nach wie vor ausgeschlossen bleiben (BGH,<br />

NJW 1998, 1965).<br />

Für die Beurteilung, ob ein Werbeverhalten diese vom Gesetz<br />

gezogenen Grenzen für eine berufswidrige Werbung überschreitet,<br />

ist auch die Auffassung des beteiligten Berufsstandes, die hier in<br />

der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer v. 2.6.1997<br />

(BOStB) ihren Niederschlag gefunden hat, zu berücksichtigen

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