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Heft 1 1-64 - Anwaltsblatt

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58<br />

l<br />

den Fall ist durch den Inhalt des vorgelegten Bescheides des<br />

Sozialamtes vom 17.7.1997 die Ursächlichkeit zudem belegt.<br />

Mitgeteilt von Richter am LG Dr. Volker Voormann, Köln<br />

Beratungshilfe<br />

BeratHG § 4 Abs. 1 S. 1; BRAGO § 133 S. 3<br />

Wechselt der Rechtsuchende nach der Inanspruchnahme von<br />

Beratungshilfe seinen Wohnsitz, so ist bei der Bestimmung der<br />

örtlichen Zuständigkeit des AG auf den Wohnsitz des Antragstellers<br />

bei Auftreten des Bedürfnisses der Beratungshilfe abzustellen.<br />

(LS der Redaktion)<br />

OLG Hamm, Beschl. v. 7.12.1998 – 15 Sbd. 32/98<br />

Aus den Gründen: Die Beteiligten zu 1) haben in dem Zeitraum<br />

ab August bis September 1997 die Beratungshilfe der Beteiligten<br />

zu 2) in Anspruch genommen mit dem Ziel, von der Gemeinde H,<br />

ihrem damaligen Wohnsitz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />

zu erhalten. Die Beteiligten zu 1) sind zeitlich nachfolgend<br />

nach B umgezogen. Sie haben nunmehr bei dem AG B mit<br />

Datum vom 17.9.1998 die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe<br />

beantragt. Gleichzeitig haben die Beteiligten zu 2) die<br />

Festsetzung einer Vergütung für ihre Tätigkeit gem. § 132 BRAGO<br />

beantragt.<br />

Das AG B, das sich’ für örtlich unzuständig hält, hat die Sache<br />

an das AG D abgegeben. Das AG D hat mit Verfügung vom<br />

16.10.1998 die Übernahme der Sache abgelehnt, weil es das AG B<br />

für örtlich zuständig hält. Die Rpflegerin des AG B hat nunmehr<br />

mit Beschl. v. 29.10.1998 die Sache dem Senat zur Bestimmung<br />

des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.<br />

Der Senat ist nach den §§ 5 Beratungshilfegesetz, 5 Abs. 1 S. 1<br />

FGG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts berufen.<br />

Die Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor, weil zwischen<br />

den beteiligten AG B und D Streit darüber besteht, welches der<br />

beiden Gerichte zur Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche<br />

Bewilligung von Beratungshilfe sowie den Vergütungsfestsetzungantrag<br />

örtlich zuständig ist.<br />

In der Sache hat der Senat das AG D als örtlich zuständiges<br />

Gericht bestimmt.<br />

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Beratungshilfegesetz entscheidet über den<br />

Antrag auf Beratungshilfe dasjenige AG, in dessen Bezirk der<br />

Rechtssuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand, also seinen<br />

Wohnsitz (§§ 13 ZPO, 7 BGB), hat. Dieselbe Zuständigkeit gilt<br />

nach § 133 S. 3 BRAGO für die Entscheidung über den Vergütungsfestsetzungsantrag<br />

der Beteiligten zu 2). Der Wortlaut der<br />

gesetzlichen Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 1 Beratungshilfegesetz<br />

regelt nicht ausdrücklich, wie zu verfahren ist, wenn der Rechtsuchende<br />

nach der Inanspruchnahme von Beratungshilfe seinen<br />

Wohnsitz gewechselt hat. Der Senat hat bereits durch Beschl. v.<br />

10.1.1995 (Rpfleger 1995, 365) entschieden, daß bei der Bestimmung<br />

der örtlichen Zuständigkeit auf den Wohnsitz des Antragstellers<br />

bei Auftreten des Bedürfnisses der Beratungshilfe abzustellen<br />

ist. Allerdings hat das BayObLG zeitlich später durch Beschl. v.<br />

16.2.1995 (JurBüro 1995, 366 = Rpfleger 1996, 93 L S) den gegenteiligen<br />

Standpunkt eingenommen und die örtliche Zuständigkeit<br />

ausschließlich nach dem Wohnsitz des Antragstellers zum Zeitpunkt<br />

des Eingangs des Antrags bei Gericht abgestellt (ebenso<br />

Schoreit/Dehm, Beratungshilfegesetz, 6. Auflage, § 4 Rdnr. 2; wie<br />

hier Geißinger <strong>Anwaltsblatt</strong> 1996, 609).<br />

Der Senat hält nach erneuter Überprüfung an seiner bisherigen<br />

Rechtsprechung fest. Richtig ist zwar, daß die Zuständigkeitsregelung<br />

in § 4 Abs. 1 S. 1 Beratungshilfegesetz im Gegensatz zu der<br />

Sonderregelung in § 4 Abs. 1 S. 2 Beratungshilfegesetz nicht ausdrücklich<br />

auf den Zeitpunkt abstellt, in dem das Bedürfnis für die<br />

Beratungshilfe auftritt. Der Senat ist indessen weiterhin der<br />

Ansicht, daß die vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Neufassung<br />

des § 133 S. 3 BRAGO durch Artikel 7 des Kostenrechtsänderungsgesetz<br />

1994 vom 24.6.1994 (BGBl. I Seite 1325) beabsichtigte<br />

Zuständigkeitskonzentration am Wohnsitzgericht des<br />

Rechtsuchenden dafür spricht, maßgebend auf den Zeitpunkt abzu-<br />

AnwBl 1/2000<br />

Rechtsprechung<br />

stellen, in dem das Bedürfnis für die Beratungshilfe auftritt. Diese<br />

gilt insbesondere unter dem auch vom BayObLG hervorgehobenen<br />

Gesichtspunkt, einem Mißbrauch der Inanspruchnahme von Beratungshilfe<br />

entgegenzutreten. Nach § 7 Beratungshilfegesetz hat der<br />

Rechtsuchende zu versichern, daß ihm in derselben Angelegenheit<br />

Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch „das“ AG versagt<br />

worden ist. Die sachliche Nachprüfung der Richtigkeit dieser Erklärung<br />

wäre erschwert, wenn es der Antragsteller in der Hand<br />

hätte, nach Inanspruchnahme der Beratungshilfe durch einen<br />

Wohnsitzwechsel die örtliche Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts<br />

zu begründen.<br />

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Birgit Hanke, Bielefeld<br />

BRAGO § 132; BerHG § 1<br />

Die Bewilligung von Beratungshilfe für die „Beratung wegen<br />

Unterhalt – elterlicher Sorge“ erfaßt auch die Beratung über<br />

die Aussichten eines Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe,<br />

erstreckt sich jedoch nicht auf die Vertretung im Bewilligungsverfahren.<br />

OLG München, Beschl. v. 17.2.1998 – 11 WF 1093/97<br />

Aus den Gründen: Nach der überwiegenden Auffassung kann<br />

für das Prozeßkostenhilfe-Bewilligungsverfahren grundsätzlich<br />

keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden (vgl. BGH JurBüro 1994,<br />

1349 = AnwBl. 1985, 216 = NJW 1984, 2106; Gerold/Schmidt/<br />

Madert, 13. Aufl., Rdnr. 5 vor § 131). Streitig ist, ob für die Einleitung<br />

eines solchen Verfahrens oder für die weitere Vertretung in<br />

diesem Verfahren Beratungshilfe gewährt werden kann. Der BGH<br />

(aaO) hat hierzu ausgeführt, daß die Interessen des Antragstellers<br />

hinreichend dadurch gewahrt sind, daß er sich im Rahmen der Beratungshilfe<br />

über die Aussichten eines Antrags auf Bewilligung<br />

von Prozeßkostenhilfe beraten lassen, diesen jedoch selbst stellen<br />

kann. Demgegenüber wird die Ansicht vertreten, daß dem Antragsteller<br />

Beratungshilfe für die Vertretung im Bewilligungsverfahren<br />

gewährt werden müsse, damit der anwaltliche Vertreter auch dieses<br />

Verfahren steuern könne (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, aaO;<br />

Schoreit-Dehn, 5. Aufl., Rdnr. 13; Lindemann/Trenk-Hinterberger,<br />

Rdnr. 11 je zu § 1 BerHG; AG Arnsberg JurBüro 1991, 803).<br />

Dieser Meinung vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen.<br />

Nach § 1 BerHG beschränkt sich die Beratungshilfe auf die<br />

Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.<br />

Das Prozeßkostenhilfe-Bewilligungsverfahren (§ 118 ZPO)<br />

ist ein gerichtliches Verfahren in diesem Sinne (Mümmler JurBüro<br />

1990, 1419; Hansens JurBüro 1986, 1610; AG Arnsberg 1991,<br />

803). Allerdings steht die Anhängigkeit eines Verfahrens der Beratungshilfe<br />

nicht entgegen, wenn der Rechtsanwalt nur außergerichtlich<br />

tätig wird, beispielsweise über die Aussichten einer Rechtsverteidigung<br />

gegen die Klage berät (vgl. Gerold/Schmidt-Madert,<br />

aaO; OLG Frankfurt JurBüro 1990, 1610). Keineswegs kann jedoch<br />

von einer Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens<br />

i. S. v. § 1 BerHG gesprochen werden, wenn der Anwalt seine Partei<br />

im Prozeßkostenhilfe-Bewilligungsverfahren vertritt, insbesondere<br />

den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe stellt. Zu<br />

Unrecht beruft sich die Gegenmeinung (vgl. AG Arnsberg JurBüro<br />

1991, 803) auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BerHG, wonach die<br />

Beratungshilfe in Beratung und soweit erforderlich in Vertretung<br />

besteht. Im Hinblick auf § 1 BerHG kann es sich hier nur um eine<br />

außergerichtliche Vertretung handeln.<br />

Sowohl die Stellung des Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe<br />

vom 14.10.1996 als auch die Zurücknahme dieses<br />

Antrags vom 31.10.1996 sind damit durch die bewilligte Beratungshilfe<br />

für „Unterhalt – elterliche Sorge“ nicht gedeckt. Allerdings<br />

kann davon ausgegangen werden, daß die Anwälte der<br />

Antragstellerin diese vorher über die Aussichten eines Antrags auf<br />

Prozeßkostenhilfe im Zusammenhang mit der Beratung über die<br />

Durchsetzung des Sorgerechts beraten haben. Insoweit handelt es<br />

sich jedoch zusammen mit der Beratung und Vertretung hinsichtlich<br />

der Unterhaltsansprüche um dieselbe Angelegenheit.<br />

Wie der Senat bereits entschieden (vgl. JurBüro 1988, 593 =<br />

MDR 1988, 330), betreffen die Beratung über eine beabsichtigte<br />

Ehescheidung und ihre Auswirkungen (z. B. elterliche Sorge; Ver-

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