24.07.2013 Aufrufe

Heft 1 1-64 - Anwaltsblatt

Heft 1 1-64 - Anwaltsblatt

Heft 1 1-64 - Anwaltsblatt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

56<br />

l<br />

BRAGO § 99<br />

Es wird nur in der Regel geboten sein, sich der Einschätzung<br />

des Vorsitzenden bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem<br />

Verfahren um ein „besonders schwieriges“ i. S.v. § 99 BRA-<br />

GO gehandelt hat, anzuschließen; ist die Einschätzung des Vorsitzenden<br />

nach Aktenlage nicht nachvollziehbar, kommt ein<br />

Anschluß nicht in Betracht.<br />

OLG Hamm, Beschl. v. 10.12.1998 – 2 (s) Sbd. 5 – 245/98<br />

Aus den Gründen: Dem Antragsteller war gem. § 99 Abs. 1<br />

BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen, da er in einem „besonders<br />

umfangreichen“ Verfahren tätig geworden ist. Zur Begründung<br />

wird, insbesondere auch wegen der von dem Antragsteller für<br />

den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten, zur Vermeidung<br />

von Wiederholungen auf die Stellungnahme des Leiters<br />

des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des OLG Hamm v.<br />

16.11.1998 Bezug genommen. Diese ist dem Antragsteller bekannt.<br />

Der Senat ist allerdings nicht der Auffassung, daß das Verfahren<br />

auch „besonders schwierig“ i. S. v. § 99 Abs. 1 BRAGO war.<br />

Zwar hat der Vorsitzende des Schwurgerichts in seiner Stellungnahme<br />

angegeben, daß das Verfahren besonders Schwierigkeiten in<br />

rechtlicher Hinsicht geboten habe. Dieser Einschätzung hat der<br />

Leiter des Dezernats 10 der hiesigen Verwaltungsabteilung nicht<br />

widersprochen. Er hat sich dabei auf die ständige Rechtsprechung<br />

des Senats bezogen, wonach es wegen der besonderen Sachnähe<br />

des Gerichtsvorsitzenden in der Regel geboten sein wird, sich dieser<br />

Einschätzung anzuschließen (vgl. Senatsbeschluß in 2 (s) Sbd.<br />

5 – 245/98 v. 15.1.1998 in AnwBl 1998, 416 = Anwaltsgebühren-<br />

Spezial 1998, 104 = ZAP EN-Nr. 609/98). Dazu ist folgendes anzumerken:<br />

Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest, weist aber darauf<br />

hin, daß es, wie er auch schon in seinem Beschl. v. 15.1.1998 ausgeführt<br />

hat, nur in der Regel geboten sein wird, sich der Einschätzung<br />

des Vorsitzenden anzuschließen. Ist diese aufgrund der Aktenlage<br />

nicht nachvollziehbar, kommt ein Anschluß nicht in<br />

Betracht. Davon ist vorliegend auszugehen. Die Überprüfung des<br />

Verfahrensstoffs hat für den Senat keine Anhaltspunkte ergeben,<br />

die eine Beurteilung des Verfahrens als „besonders schwierig“ als<br />

angebracht erscheinen ließen. Es handelt sich um ein „normales“<br />

Totschlagsverfahren, in dem der ehemalige Angeklagte von Anfang<br />

an geständig war. Auch die ihm zusätzlich noch vorgeworfenen<br />

Verstöße gegen das WaffenG rechtfertigen eine Beurteilung als<br />

„besonders schwierig“ nicht. Der Gerichtsvorsitzende hat zudem<br />

mit keinem Wort begründet, warum das Verfahren rechtlich besonders<br />

schwierig war. Bei der vom Senat somit vorgenommenen Einordnung<br />

des Verfahrens als „normales“ Schwurgerichtsverfahren<br />

ist, worauf auch noch einmal hinzuweisen und was vom Vertreter<br />

der Staatskasse auch nicht verkannt worden ist, zudem von besonderem<br />

Belang gewesen, daß der Gesetzgeber dem in der Regel höheren<br />

Schwierigkeitsgrad (und größerem Umfang) von<br />

Schwurgerichtssachen bereits durch erheblich höhere gesetzliche<br />

Gebühren gegenüber sonstigen Strafsachen, die vor einer großen<br />

Strafkammer verhandelt werden, Rechnung getragen hat. Ließe<br />

man das unberücksichtigt, wäre jedes vor dem Schwurgericht verhandelte<br />

Verfahren „besonders schwierig“ mit der Folge, daß in allen<br />

Schwurgerichtsverfahren eine Pauschvergütung nach § 99<br />

BRAGO zu gewähren wäre. Das entspricht jedoch nicht dem Sinn<br />

und Zweck der Pauschvergütung.<br />

Nach allem war dem Antragsteller somit nur wegen des „besonderen<br />

Umfangs“ des Verfahrens eine Pauschvergütung nach § 99<br />

Abs. 1 BRAGO zu bewilligen. Bei deren Bemessung hat der Senat<br />

alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Danach erschien eine<br />

Pauschvergütung von 4100 DM, was einer Gebühr von etwa<br />

700 DM unter der Mittelgebühr eines Wahlverteidigers entspricht,<br />

angemessen, aber auch ausreichend. Der Senat hat bei der Bemessung<br />

dieser Pauschvergütung die auch für ein Verfahren vor dem<br />

Schwurgericht schon überdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine,<br />

die durchschnittlich sieben Stunden gedauert haben,<br />

wie insbesondere auch die Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren<br />

berücksichtigt. Der Senat hat diese jedoch nur als<br />

durchschnittlich angesehen. Die Frage, ob die Tätigkeit im Revisionsverfahren<br />

schon, wie der Leiter des Dezernats 10 meint, überdurchschnittlich<br />

war, konnte dahinstehen. Denn selbst wenn das der<br />

Fall wäre, wäre unter Berücksichtigung der sonstigen Tätigkeiten<br />

des Antragstellers eine höhere Pauschvergütung nicht zu gewähren<br />

AnwBl 1/2000<br />

Rechtsprechung<br />

gewesen. Das gilt auch, soweit der Antragsteller vorgetragen hat,<br />

er habe den ehemaligen Angeklagten mehrfach in der Justizvollzugsanstalt<br />

besucht. Diesem unsubstantiierten Vortrag läßt sich<br />

nämlich, worauf der Leiter des Dezernats 10 in seiner dem Antragsteller<br />

bekannten Stellungnahme zutreffend hinweist, nicht entnehmen,<br />

wieviel Besuche und wielange unternommen worden sind.<br />

Damit kann der Senat nicht beurteilen, ob der Antragsteller insoweit<br />

mehr an Tätigkeiten für den ehemaligen Angeklagten erbracht<br />

hat, als in Verfahren, in denen der Angeklagte inhaftiert ist, üblich<br />

ist (vgl. dazu Beschl. des Senats v. 15.5.1998 – 2 (s) Sbd. 5-98/98,<br />

in NStZ-RR 1998, 254 = StraFo 1998, 321, 356 = Anwaltsgebühren-Spezial<br />

1998, 140). Nur diese Tätigkeiten können aber bei der<br />

Bemessung der Pauschvergütung erhöhend berücksichtigt werden.<br />

Zu Gunsten des Antragstellers hat der Senat aber die Teilnahme<br />

des Antragstellers an einem Haftprüfungstermin, an dem der Antragsteller<br />

noch neben mehrfachen Besuchen in der Justizvollzugsanstalt<br />

teilgenommen hat, als pauschvergütungserhöhend einbezogen.<br />

Nach allem erschien damit die gewährte Pauschvergütung von<br />

4100 DM ausreichend und angemessen.<br />

Der weitergehende, bei weitem übersetzte Antrag des Antragstellers,<br />

der eine Pauschvergütung etwa in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr<br />

beantragt hat, war demgemäß abzulehnen. Eine<br />

Pauschvergütung in dieser Höhe kommt nach ständiger Rechtsprechung<br />

des Senats nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller<br />

durch die Tätigkeit im Verfahren über einen längeren Zeitraum<br />

ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen<br />

worden wäre (vgl. u. a. zuletzt Senat in JurBüro 1997, 84). Das ist<br />

hier aber indes nicht der Fall.<br />

Mitgeteilt von Richter am OLG Detlef Burhoff, Ascheberg<br />

BRAGO §§ 99, 97<br />

Der besondere Umfang einer Strafsache mit 1450 Blättern und<br />

besonderer Beanspruchung des Pflichtverteidigers durch Haftprüfungsverfahren<br />

rechtfertigt keine höhere Pauschvergütung<br />

als die Verdoppelung der gesetzlichen Gebühren auf 1200 DM.<br />

(LS der Redaktion)<br />

OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.1.1999 – ARs 1256/98<br />

Aus den Gründen: Mit zutreffender Begründung, die der ständigen<br />

Rechtsprechung des Senats entspricht, hat der Bezirksrevisor<br />

bei dem OLG Nürnberg in seiner Stellungnahme vom 5.11.1998<br />

ausgeführt, daß wegen des besonderen Umfanges der Strafsache<br />

mit 1450 Blätter bis zur Einstellung vom 6.11.1997 und der besonderen<br />

Beanspruchung des Pflichtverteidigers durch Haftprüfungsverfahren<br />

eine Verdoppelung der gesetzlichen Gebühren auf 1200<br />

DM angemessen und vertretbar erscheint und im übrigen keine<br />

Kriterien vorliegen, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten<br />

des Einzelfalls eine höhere Pauschvergütung rechtfertigen könnten.<br />

Diese Bewertung gibt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher<br />

Hinsicht Anlaß zur Beanstandung und wird auch nicht durch die<br />

Gegenäußerung des Pflichtverteidigers, die in akribischer Form<br />

den Schriftwechsel mit dem Verurteilten auflistet, entkräftet.<br />

Insoweit weist der Senat darauf hin, daß die Gebühren des<br />

Pflichtverteidigers in erster Linie nicht nach dem tatsächlich geleisteten<br />

Aufwand, sondern nach dem System der Wert- und Rahmengebühren<br />

berechnet werden. Die Pauschvergütung muß auch nicht<br />

kostendeckend sein; sie soll nur das dem Pflichtverteidiger auferlegte<br />

Opfer mildern.<br />

Insgesamt war eine Pauschvergütung von 1200 DM zu bewilligen<br />

und im übrigen der Antrag zurückzuweisen.<br />

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Bias, Ausbach<br />

BRAGO § 128 Abs. 4, § 31 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 613<br />

Dem Entstehen einer Beweisgebühr auch zur Folgesache elterlicher<br />

Sorge steht nicht entgegen, daß es an einer förmlichen Anordnung<br />

fehlt und das Protokoll auch die Durchführung der Anhörung<br />

nicht eindeutig erweist. (LS der Red.)<br />

KG, Beschl. v. 1.7.1999 – 19 WF 2978/99

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!