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56<br />

Tipps für eine gezielte nachlassplanung<br />

Enterben – aber richtig!!!<br />

Im Blickpunkt Recht<br />

GL&Lev kontakt 04/12<br />

Von DR. ANDREAS KÜNNE<br />

Patchwork-Familien, neue Lebenspartner,<br />

Familienzwistigkeiten –<br />

wie lässt sich angesichts einer<br />

solchen Situation gezielt vererben?<br />

Dr. Andreas Künne, Rechtsanwalt<br />

und Fachanwalt für Erbrecht der<br />

Kanzlei Winter, Jansen, Lamsfuß,<br />

zeigt, wie der vorhandene<br />

rechtliche Spielraum genutzt<br />

werden kann.<br />

Es ist schon lange nicht mehr selbstverständlich,<br />

vorhandenes Vermögen<br />

ganz traditionell innerhalb der Familie<br />

weiterzugeben. Fast jede zweite Ehe<br />

scheitert heutzutage und die so genannten<br />

Patchwork-Familien sind mittlerweile ein<br />

ganz alltägliches Bild. Die Konstellationen<br />

der Beziehungen zwischen Personen verändern<br />

sich. So gibt es vielerlei Gründe, vorhandenes<br />

Vermögen gezielt bestimmten<br />

Familienangehörigen oder Dritten zukommen<br />

zu lassen. Das gilt nicht nur in den Fällen,<br />

in denen das Verhältnis zu den eigenen<br />

Abkömmlingen von Entfremdung und Streit<br />

geprägt ist, sondern auch dann, wenn es<br />

darum geht, den eigenen Besitz nicht eines<br />

Tages den Nachfahren des neuen Partners<br />

zukommen zu lassen.<br />

Deshalb steigt im Erbrecht der Bedarf an<br />

individuellen Lösungen, um gezielt zu vererben<br />

oder zu „enterben“.<br />

Das vorhandene Vermögen – durch ein<br />

Testament – gezielt einer bestimmten Person<br />

zuzuwenden, reicht nicht aus. Denn<br />

das deutsche Erbrecht gewährt einem bestimmten<br />

engen Kreis von Angehörigen<br />

eine definierte Teilhabe am Nachlass. Sollte<br />

ein Erblasser also sein gesamtes Hab und<br />

Gut der neuen Lebensgefährtin oder einer<br />

gemeinnützigen Stiftung vererben, steht<br />

dem – eventuell ungeliebten – Nachkommen<br />

gleichwohl noch der gesetzlich vorgeschriebene<br />

Pflichtteil zu. Dieser beläuft sich<br />

auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also<br />

des Betrages, der verlangt werden könnte,<br />

wenn der Verstorbene kein Testament erstellt<br />

hätte.<br />

Dr. Andreas Künne<br />

Fachanwalt für Familien-<br />

und Erbrecht<br />

bei der Kanzlei Winter,<br />

Jansen, Lamsfuß<br />

Da allerdings ein Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht<br />

zu Lebzeiten die Mitwirkung des Verzichtenden<br />

erfordert, wird es ohne eine Gegenleistung<br />

kaum zu erreichen sein.<br />

Deshalb bedarf es einer rechtzeitigen Nachlassplanung.<br />

Denn so besteht die Aussicht,<br />

den Pflichtteil möglichst gering zu halten,<br />

ihn gezielter und wie gewünscht zu vererben.<br />

Es genügt allerdings nicht, bereits zu<br />

Lebzeiten den potentiellen Nachlass durch<br />

Schenkungen an den gewünschten Erben<br />

zu verringern. Der Gesetzgeber hat die daraus<br />

resultierende Gefahr einer Wertminderung<br />

des Nachlasses – und damit einer<br />

Reduzierung des Pflichtteils – erkannt und<br />

deshalb den so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch<br />

geschaffen.<br />

Dieser Pflichtteilsergänzungsanspruch hat<br />

prinzipiell zur Folge, dass Schenkungen<br />

letztlich wieder dem Nachlass zugerechnet<br />

werden. So kann der Pflichtteilsberechtigte<br />

eine Ergänzung seines Pflichtteils bis zu der<br />

Höhe verlangen, die ihm zugestanden hätte,<br />

wenn der weggegebene Gegenstand<br />

oder Vermögenswert noch im Nachlass<br />

vorhanden wäre.<br />

Dies ist allerdings nicht unbegrenzt möglich.<br />

Nur dann, wenn eine Schenkung im Jahr<br />

vor dem Erbfall erfolgt, geht sie noch voll in<br />

die Berechnung des Pflichtteilsanspruches<br />

ein. Bereits im zweiten Jahr kann der Pflichtteilsberechtigte<br />

nur noch 90 % des weggegebenen<br />

Wertes fordern. So wird der Pflichtteilanspruch<br />

für jedes zurückliegende Jahr<br />

der Schenkung neu berechnet. Im günstigsten<br />

Fall gibt es nach Ablauf einer 10-Jahres-<br />

Frist keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch<br />

mehr. Man sollte sich allerdings nicht ohne<br />

weiteres auf die 10-Jahres-Frist verlassen.<br />

Denn die Frist beginnt nicht zwingend im<br />

Augenblick der Schenkung, wenn beispielsweise<br />

Vermögenswerte an den Ehepartner<br />

weitergegeben werden oder aber ein<br />

lebenslanges Nutzungsrecht eingeräumt<br />

wird.<br />

Eine Reduzierung des Nachlasses und damit<br />

des Pflichtteilsanspruchs ist also möglich,<br />

setzt jedoch eine entsprechende testamentarische<br />

Regelung und unter Umständen<br />

eine frühzeitige Reduzierung des vorhandenen<br />

Vermögens voraus.<br />

Wir empfehlen, sich frühzeitig mit dieser<br />

Thematik auseinanderzusetzen und die<br />

Möglichkeiten mit einem erfahrenen Fachmann<br />

zu besprechen.

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