GENOSSENSCHAFTEN SIND „IN“
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58<br />
Im Blickpunkt<br />
Steuern<br />
Wenn der Arbeitgeber die<br />
Studiengebühren übernimmt<br />
GL&Lev kontakt 04/12<br />
Von LOTHAR HEIsTER<br />
Trägt der Arbeitgeber die<br />
Studiengebühren für ein<br />
berufsbegleitendes Studium bei<br />
Ausbildungsdienstverhältnissen<br />
oder für berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen,<br />
führt dies<br />
in der Regel unabhängig davon,<br />
ob der Arbeitgeber Schuldner der<br />
Studiengebühren ist oder ob er sich<br />
arbeitsvertraglich zur Übernahme<br />
durch Erstattung an den Angestellten<br />
verpflichtet hat, nicht zu lohnsteuerlichem<br />
Arbeitslohn.<br />
D<br />
as ergibt sich aus einem aktuellen<br />
Schreiben zur Behandlung der<br />
Übernahme der Aufwendungen.<br />
Die Verwaltung unterstellt meist ein ganz<br />
überwiegend eigenbetriebliches Interesse<br />
und keinen steuerrechtlichen Vorteil.<br />
Ist hingegen der Arbeitnehmer Schuldner<br />
und der Arbeitgeber übernimmt die<br />
Studiengebühren, liegt ein eigenbetriebliches<br />
Interesse vor, wenn eine arbeitsvertragliche<br />
Verpflichtung zur Übernahme<br />
besteht, er vorab die Übernahme der zukünftigen<br />
Kosten schriftlich zusagt und die<br />
übernommenen Beiträge aufgrund einer<br />
arbeitsrechtlichen Grundlage zurückfordern<br />
kann, sofern der Beschäftigte das ausbildende<br />
Unternehmen auf eigenen Wunsch<br />
innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss<br />
verlässt. Nicht erforderlich ist hingegen,<br />
dass der Arbeitgeber übernommene<br />
Studiengebühren grundsätzlich vom Arbeitnehmer<br />
zurückfordern kann.<br />
Als berufsbegleitendes Studium werden<br />
berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen<br />
angesehen, die die Einsatzfähigkeit<br />
im Betrieb erhöhen sollen. Ist der<br />
Arbeitnehmer Schuldner der Gebühren,<br />
ist auf der Originalrechnung die Kostenübernahme<br />
sowie deren Höhe anzugeben<br />
und eine Kopie als Beleg zum Lohnkonto<br />
aufzubewahren. Das Schreiben enthält ein<br />
Prüfschema zur Beurteilung und geht zudem<br />
auf die lohnsteuerliche Behandlung<br />
von Studienkosten durch Darlehen ein.<br />
Der Verzicht auf Rückzahlung löst bei Ein-<br />
Lothar heister<br />
Wirtschaftsprüfer und<br />
Steuerberater in der<br />
D+H Dedy+Heister<br />
Steuerberatungs GmbH<br />
im D+H Beraterhaus<br />
haltung der Voraussetzungen keine Steuer<br />
aus. Zu Arbeitslohn kommt es hingegen,<br />
wenn der Studierende vor Ablauf der Maßnahme<br />
aus dem Unternehmen ausscheidet<br />
oder ein Zinsvorteil vorliegt. Maßgebend<br />
ist der Zeitpunkt der Krediteinräumung für<br />
den Teilerlass der Restschuld oder die Unterschreitung<br />
des marktüblichen Zinssatzes.<br />
Praxistipp: Sofern es sich bei den Studiengebühren,<br />
die vom Arbeitgeber getragen<br />
werden, nicht um Arbeitslohn handelt,<br />
liegt auch sozialversicherungsrechtlich kein<br />
Arbeitsentgelt vor. Aus den jeweiligen Leistungen<br />
ist der Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug<br />
berechtigt.<br />
Nachweis der Vermietungsabsicht für<br />
hochwertige Immobilien<br />
Allgemein bekannt ist, dass in Ballungsgebieten<br />
eine erfolgreiche Vermittlung<br />
von Häusern überwiegend nur über eingeschaltete<br />
Makler möglich ist. Infolgedessen<br />
liegt es in diesen Fällen für den Nachweis<br />
der Ernsthaftigkeit der Vermietungsbemühungen<br />
nahe, einen solchen auch einzuschalten,<br />
so das Finanzgericht Köln zu den<br />
Fällen, in denen Wohnungen längere Zeit<br />
leer stehen. Hierbei ging es um die Vermietung<br />
eines Atriumbungalows. Der Eigentümer<br />
schaltete vier Vermietungsanzeigen, in<br />
denen er das hochwertige Objekt anbot.<br />
Aufwendungen für eine leer stehende<br />
Wohnung können vorab entstandene Werbungskosten<br />
sein, wenn der Steuer-pflichtige<br />
sich endgültig entschlossen hat, aus der<br />
Vermietung Einkünfte zu erzielen. Das kann<br />
nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt<br />
werden. Für den Nachweis von ernsthaften<br />
und nachhaltigen Vermietungsbemühungen<br />
trägt der Vermieter die Feststellungslast.<br />
Nach Auffassung der Finanzgericht<br />
Hamburg ist es bei einer hochpreisigen<br />
Immobilie nicht ausreichend, wenn die<br />
Vermietungsabsicht nur anhand mehrerer<br />
Annoncen und vielen Vermietungsgesprächen<br />
nachgewiesen wird, aber kein Makler<br />
eingeschaltet wird. Infolgedessen genügten<br />
im vorliegenden Fall die mehrfachen Anzeigen<br />
nicht. Gerade vor dem Hintergrund der<br />
Größe und der Lage des Objektes ist die<br />
Einschaltung eines Maklers naheliegend,<br />
weil in Ballungsgebieten eine erfolgreiche<br />
Vermittlung von Häusern meist nur darüber<br />
möglich ist.<br />
Zumutbare Eigenbelastung ist bei<br />
Krankheitskosten verfassungsgemäß<br />
Krankheitskosten erwachsen ohne Rücksicht<br />
auf die Art und die Ursache der Erkrankung<br />
aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig<br />
und werden typisierend als außergewöhnliche<br />
Belastung berücksichtigt, ohne dass es<br />
im Einzelfall der an sich gebotenen Prüfung<br />
der Zwangsläufigkeit des Grundes und der<br />
Höhe nach Bedarf. Im Ergebnis werden sie<br />
nur dann nicht berücksichtigt, wenn die<br />
zumutbare Belastung darüber liegt. Bei der<br />
zumutbaren Eigenbelastung handelt es sich<br />
um den Betrag, den der Steuerpflichtige in<br />
Abhängigkeit von Einkommen und seinem<br />
Familienstand selber tragen muss.<br />
Die Regelung über die zumutbare Belastung<br />
ist auch unter Berücksichtigung der<br />
neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht<br />
zur Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgenverfassungsgemäß,<br />
so das Finanzgericht Niedersachsen.<br />
In diesem Zusammenhang ergeben sich<br />
keine Auswirkungen auf Krankheitskosten<br />
als außergewöhnliche Belastung, die generell<br />
nicht ohne Abzug einer Eigenbelastung<br />
abgezogen werden müssen. Das Bundesverfassungsgericht<br />
stellt bei Kranken- und<br />
Pflegeversorgungsaufwendungen für die<br />
Steuer-freiheit des Existenzminimums ausdrücklich<br />
auf das Niveau der Sozialhilfe ab.<br />
Zudem sind Sozialhilfeträger regelmäßig<br />
zur Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen<br />
Kranken- und Pflegeversicherung<br />
verpflichtet.<br />
Von diesem sozialhilferechtlichen Niveau<br />
werden Krankheitskosten nicht zusätzlich<br />
erfasst, sodass sie nicht unter die gebotene<br />
Freistellung des Existenzminimums fallen.