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GENOSSENSCHAFTEN SIND „IN“

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58<br />

Im Blickpunkt<br />

Steuern<br />

Wenn der Arbeitgeber die<br />

Studiengebühren übernimmt<br />

GL&Lev kontakt 04/12<br />

Von LOTHAR HEIsTER<br />

Trägt der Arbeitgeber die<br />

Studiengebühren für ein<br />

berufsbegleitendes Studium bei<br />

Ausbildungsdienstverhältnissen<br />

oder für berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen,<br />

führt dies<br />

in der Regel unabhängig davon,<br />

ob der Arbeitgeber Schuldner der<br />

Studiengebühren ist oder ob er sich<br />

arbeitsvertraglich zur Übernahme<br />

durch Erstattung an den Angestellten<br />

verpflichtet hat, nicht zu lohnsteuerlichem<br />

Arbeitslohn.<br />

D<br />

as ergibt sich aus einem aktuellen<br />

Schreiben zur Behandlung der<br />

Übernahme der Aufwendungen.<br />

Die Verwaltung unterstellt meist ein ganz<br />

überwiegend eigenbetriebliches Interesse<br />

und keinen steuerrechtlichen Vorteil.<br />

Ist hingegen der Arbeitnehmer Schuldner<br />

und der Arbeitgeber übernimmt die<br />

Studiengebühren, liegt ein eigenbetriebliches<br />

Interesse vor, wenn eine arbeitsvertragliche<br />

Verpflichtung zur Übernahme<br />

besteht, er vorab die Übernahme der zukünftigen<br />

Kosten schriftlich zusagt und die<br />

übernommenen Beiträge aufgrund einer<br />

arbeitsrechtlichen Grundlage zurückfordern<br />

kann, sofern der Beschäftigte das ausbildende<br />

Unternehmen auf eigenen Wunsch<br />

innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss<br />

verlässt. Nicht erforderlich ist hingegen,<br />

dass der Arbeitgeber übernommene<br />

Studiengebühren grundsätzlich vom Arbeitnehmer<br />

zurückfordern kann.<br />

Als berufsbegleitendes Studium werden<br />

berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen<br />

angesehen, die die Einsatzfähigkeit<br />

im Betrieb erhöhen sollen. Ist der<br />

Arbeitnehmer Schuldner der Gebühren,<br />

ist auf der Originalrechnung die Kostenübernahme<br />

sowie deren Höhe anzugeben<br />

und eine Kopie als Beleg zum Lohnkonto<br />

aufzubewahren. Das Schreiben enthält ein<br />

Prüfschema zur Beurteilung und geht zudem<br />

auf die lohnsteuerliche Behandlung<br />

von Studienkosten durch Darlehen ein.<br />

Der Verzicht auf Rückzahlung löst bei Ein-<br />

Lothar heister<br />

Wirtschaftsprüfer und<br />

Steuerberater in der<br />

D+H Dedy+Heister<br />

Steuerberatungs GmbH<br />

im D+H Beraterhaus<br />

haltung der Voraussetzungen keine Steuer<br />

aus. Zu Arbeitslohn kommt es hingegen,<br />

wenn der Studierende vor Ablauf der Maßnahme<br />

aus dem Unternehmen ausscheidet<br />

oder ein Zinsvorteil vorliegt. Maßgebend<br />

ist der Zeitpunkt der Krediteinräumung für<br />

den Teilerlass der Restschuld oder die Unterschreitung<br />

des marktüblichen Zinssatzes.<br />

Praxistipp: Sofern es sich bei den Studiengebühren,<br />

die vom Arbeitgeber getragen<br />

werden, nicht um Arbeitslohn handelt,<br />

liegt auch sozialversicherungsrechtlich kein<br />

Arbeitsentgelt vor. Aus den jeweiligen Leistungen<br />

ist der Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt.<br />

Nachweis der Vermietungsabsicht für<br />

hochwertige Immobilien<br />

Allgemein bekannt ist, dass in Ballungsgebieten<br />

eine erfolgreiche Vermittlung<br />

von Häusern überwiegend nur über eingeschaltete<br />

Makler möglich ist. Infolgedessen<br />

liegt es in diesen Fällen für den Nachweis<br />

der Ernsthaftigkeit der Vermietungsbemühungen<br />

nahe, einen solchen auch einzuschalten,<br />

so das Finanzgericht Köln zu den<br />

Fällen, in denen Wohnungen längere Zeit<br />

leer stehen. Hierbei ging es um die Vermietung<br />

eines Atriumbungalows. Der Eigentümer<br />

schaltete vier Vermietungsanzeigen, in<br />

denen er das hochwertige Objekt anbot.<br />

Aufwendungen für eine leer stehende<br />

Wohnung können vorab entstandene Werbungskosten<br />

sein, wenn der Steuer-pflichtige<br />

sich endgültig entschlossen hat, aus der<br />

Vermietung Einkünfte zu erzielen. Das kann<br />

nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt<br />

werden. Für den Nachweis von ernsthaften<br />

und nachhaltigen Vermietungsbemühungen<br />

trägt der Vermieter die Feststellungslast.<br />

Nach Auffassung der Finanzgericht<br />

Hamburg ist es bei einer hochpreisigen<br />

Immobilie nicht ausreichend, wenn die<br />

Vermietungsabsicht nur anhand mehrerer<br />

Annoncen und vielen Vermietungsgesprächen<br />

nachgewiesen wird, aber kein Makler<br />

eingeschaltet wird. Infolgedessen genügten<br />

im vorliegenden Fall die mehrfachen Anzeigen<br />

nicht. Gerade vor dem Hintergrund der<br />

Größe und der Lage des Objektes ist die<br />

Einschaltung eines Maklers naheliegend,<br />

weil in Ballungsgebieten eine erfolgreiche<br />

Vermittlung von Häusern meist nur darüber<br />

möglich ist.<br />

Zumutbare Eigenbelastung ist bei<br />

Krankheitskosten verfassungsgemäß<br />

Krankheitskosten erwachsen ohne Rücksicht<br />

auf die Art und die Ursache der Erkrankung<br />

aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig<br />

und werden typisierend als außergewöhnliche<br />

Belastung berücksichtigt, ohne dass es<br />

im Einzelfall der an sich gebotenen Prüfung<br />

der Zwangsläufigkeit des Grundes und der<br />

Höhe nach Bedarf. Im Ergebnis werden sie<br />

nur dann nicht berücksichtigt, wenn die<br />

zumutbare Belastung darüber liegt. Bei der<br />

zumutbaren Eigenbelastung handelt es sich<br />

um den Betrag, den der Steuerpflichtige in<br />

Abhängigkeit von Einkommen und seinem<br />

Familienstand selber tragen muss.<br />

Die Regelung über die zumutbare Belastung<br />

ist auch unter Berücksichtigung der<br />

neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht<br />

zur Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgenverfassungsgemäß,<br />

so das Finanzgericht Niedersachsen.<br />

In diesem Zusammenhang ergeben sich<br />

keine Auswirkungen auf Krankheitskosten<br />

als außergewöhnliche Belastung, die generell<br />

nicht ohne Abzug einer Eigenbelastung<br />

abgezogen werden müssen. Das Bundesverfassungsgericht<br />

stellt bei Kranken- und<br />

Pflegeversorgungsaufwendungen für die<br />

Steuer-freiheit des Existenzminimums ausdrücklich<br />

auf das Niveau der Sozialhilfe ab.<br />

Zudem sind Sozialhilfeträger regelmäßig<br />

zur Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen<br />

Kranken- und Pflegeversicherung<br />

verpflichtet.<br />

Von diesem sozialhilferechtlichen Niveau<br />

werden Krankheitskosten nicht zusätzlich<br />

erfasst, sodass sie nicht unter die gebotene<br />

Freistellung des Existenzminimums fallen.

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