Armutsbericht 2006 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen
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Tabelle 4: Erwerbstätiger<br />
›Lohnabstandshaushalt‹ des SGB XII<br />
Bedarf und Leistung nach SGB II<br />
1. Regelbedarf 1<br />
1.288 €<br />
2. Kosten <strong>der</strong> Unterkunft 635 €<br />
3. Gesamtbedarf nach SGB II 1.923 €<br />
4. Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelt 1.669 €<br />
5. Nettoar<strong>bei</strong>tsentgelt 1.312 €<br />
6. Erwerbstätigenfreibetrag 2<br />
7. anrechenbares Erwerbseinkommen 3<br />
310 €<br />
1.002 €<br />
8. Kin<strong>der</strong>geld 462 €<br />
9. anrechenbares Einkommen insgesamt 1.464 €<br />
10. aufstockende SGB-II-Leistung (3 ./. 9) 459 €<br />
1 Darunter Kin<strong>der</strong>-Regelbedarf in Höhe von 64,44 Prozent<br />
<strong>der</strong> Eck-Regelleistung.<br />
2 §§ 30, 11 SGB II in <strong>der</strong> ab 01.10.2005 geltenden Fassung.<br />
3 Ohne Berücksichtigung evtl. weiterer Absetzbeträge.<br />
die SGB-II-Hilfebedürftigkeit hineinrutscht. Da<br />
die SGB-II-Leistung mit 459 Euro zudem höher<br />
ist als <strong>der</strong> fiktive Wohngeldanspruch (209<br />
Euro) besteht Anspruch auf Alg II beziehungsweise<br />
Sozialgeld. Das verfügbare Einkommen<br />
des Haushalts 15 übersteigt den SGB-II-Bedarf<br />
um 310 Euro; ausschlaggebend hierfür ist <strong>der</strong><br />
Erwerbstätigenfreibetrag nach §§ 30, 11 SGB II.<br />
Um bestimmen zu können, wie hoch<br />
<strong>der</strong> Lohnabstand <strong>bei</strong> den durch das SGB XII<br />
vorgegebenen Einkommensarten zwischen<br />
den Vergleichshaushalten tatsächlich ist,<br />
sind auf Seiten des Erwerbstätigenhaushalts<br />
die folgenden Einkommen heranzuziehen:<br />
1. Nettoar<strong>bei</strong>tsentgelte unterer<br />
Lohn- und Gehaltsgruppen<br />
Als statistische Basis dient die amtliche Lohnstatistik.<br />
16 Sie umfasst die Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelte<br />
vollzeitbeschäftigter Ar<strong>bei</strong>ter und Angestellter<br />
(ohne Auszubildende). Die Statistik enthält<br />
keine Angaben für einzelne Lohngruppen,<br />
son<strong>der</strong>n Durchschnitte für Leistungsgruppen<br />
(<strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tern LG 1 bis LG 3 sowie <strong>bei</strong> Angestellten<br />
LG II bis LG V). ›Für die Lohnabstandsberechnungen<br />
im Rahmen des geltenden<br />
Rechts sind nur die durchschnittlichen Ar<strong>bei</strong>tsentgelte<br />
unterer Lohn- und Gehaltsgruppen<br />
relevant, nicht aber einzelne, konkret erzielte<br />
Entgelte und auch nicht regional, sektoral<br />
o<strong>der</strong> nach Tätigkeitsmerkmalen differenzierte<br />
Einkommen unterer Leistungsgruppen.‹ 17<br />
Für Ar<strong>bei</strong>terverdienste wird die (unterste) Leistungsgruppe<br />
3 herangezogen; für die Ar<strong>bei</strong>tsverdienste<br />
männlicher Angestellter wird auf<br />
die Leistungsgruppe IV abgestellt, da <strong>der</strong><br />
untersten Leistungsgruppe V für Männer keine<br />
quantitative Bedeutung zukommt. Für den<br />
Haushaltstyp des gesetzlichen Lohnabstandsgebots<br />
wird <strong>der</strong> Durchschnittsverdienst eines<br />
vollzeitbeschäftigten männlichen Ar<strong>bei</strong>ters beziehungsweise<br />
Angestellten herangezogen. ›Da<br />
dies im früheren Bundesgebiet für 93 Prozent<br />
<strong>der</strong> Familien mit nur einem Erwerbstätigen<br />
zutrifft, kann auf Berechnungen auf <strong>der</strong> Grundlage<br />
<strong>der</strong> durchschnittlich niedrigeren Löhne<br />
und Gehälter von Frauen verzichtet werden.‹ 18<br />
Die Bruttoentgelte werden um Lohnsteuer,<br />
Solidaritätszuschlag und Ar<strong>bei</strong>tnehmeranteile<br />
zu den Sozialversicherungen gemin<strong>der</strong>t.<br />
2. anteilige einmalige Zahlungen<br />
Da die amtliche Lohnstatistik nur laufend<br />
gezahltes Ar<strong>bei</strong>tsentgelt erfasst, wird zur<br />
Bestimmung <strong>der</strong> Höhe anteiliger Einmalzahlungen<br />
auf die letztverfügbaren Ergebnisse <strong>der</strong><br />
Auswertungen des Tarifregisters <strong>bei</strong>m Bundesministerium<br />
für Wirtschaft und Ar<strong>bei</strong>t 19 zurückgegriffen.<br />
Hiernach beliefen sich die einmaligen<br />
Zahlungen im Jahre 2004 auf 96 Prozent<br />
(alte Bundeslän<strong>der</strong>) eines tariflichen Monatsentgelts.<br />
Diese Prozentsätze werden –<br />
mangels an<strong>der</strong>er praktikabler Alternativen –<br />
auf die Ar<strong>bei</strong>ter- und Angestelltenverdienste<br />
<strong>der</strong> amtlichen Lohnstatistik angewendet.<br />
14 Der elternspezifische Bedarf nach § 6a Bundeskin<strong>der</strong>geldgesetz<br />
setzt sich <strong>bei</strong> einer Bedarfsgemeinschaft von Eltern mit drei<br />
Kin<strong>der</strong>n zusammen aus den Regelleistungen für die Eltern und<br />
einem Anteil von 62,26 Prozent an den KdU; im vorliegenden Fall<br />
sind dies 1.017 Euro.<br />
15 Dies sind 2.233 Euro (1.312 Euro Nettoar<strong>bei</strong>tsentgelt +<br />
462 Euro Kin<strong>der</strong>geld + 459 Euro aufstockende SGB-II-Leistung).<br />
16 Vgl. Statistisches Bundesamt, Ar<strong>bei</strong>terverdienste im Produzierenden<br />
Gewerbe, Fachserie 16 Reihe 2.1 sowie dass: Angestelltenverdienste<br />
im Produzierenden Gewerbe, Handel, Kredit- und<br />
Versicherungsgewerbe, Fachserie 16 Reihe 2.2.<br />
17 BMFuS (Hrsg.), Bericht und Gutachten zum Lohnabstandsgebot.<br />
Bericht <strong>der</strong> Bundesregierung zur Frage <strong>der</strong> Einhaltung des<br />
Lohnabstandsgebotes nach § 22 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz,<br />
Stuttgart Berlin Köln 1994, S. 21.<br />
18 BMFuS a.a.O.<br />
19 BMWA: Tarifvertragliche Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen im Jahr 2004, Bonn,<br />
Februar 2005, S. 137.<br />
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