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Armutsbericht 2006 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

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Tabelle 4: Erwerbstätiger<br />

›Lohnabstandshaushalt‹ des SGB XII<br />

Bedarf und Leistung nach SGB II<br />

1. Regelbedarf 1<br />

1.288 €<br />

2. Kosten <strong>der</strong> Unterkunft 635 €<br />

3. Gesamtbedarf nach SGB II 1.923 €<br />

4. Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelt 1.669 €<br />

5. Nettoar<strong>bei</strong>tsentgelt 1.312 €<br />

6. Erwerbstätigenfreibetrag 2<br />

7. anrechenbares Erwerbseinkommen 3<br />

310 €<br />

1.002 €<br />

8. Kin<strong>der</strong>geld 462 €<br />

9. anrechenbares Einkommen insgesamt 1.464 €<br />

10. aufstockende SGB-II-Leistung (3 ./. 9) 459 €<br />

1 Darunter Kin<strong>der</strong>-Regelbedarf in Höhe von 64,44 Prozent<br />

<strong>der</strong> Eck-Regelleistung.<br />

2 §§ 30, 11 SGB II in <strong>der</strong> ab 01.10.2005 geltenden Fassung.<br />

3 Ohne Berücksichtigung evtl. weiterer Absetzbeträge.<br />

die SGB-II-Hilfebedürftigkeit hineinrutscht. Da<br />

die SGB-II-Leistung mit 459 Euro zudem höher<br />

ist als <strong>der</strong> fiktive Wohngeldanspruch (209<br />

Euro) besteht Anspruch auf Alg II beziehungsweise<br />

Sozialgeld. Das verfügbare Einkommen<br />

des Haushalts 15 übersteigt den SGB-II-Bedarf<br />

um 310 Euro; ausschlaggebend hierfür ist <strong>der</strong><br />

Erwerbstätigenfreibetrag nach §§ 30, 11 SGB II.<br />

Um bestimmen zu können, wie hoch<br />

<strong>der</strong> Lohnabstand <strong>bei</strong> den durch das SGB XII<br />

vorgegebenen Einkommensarten zwischen<br />

den Vergleichshaushalten tatsächlich ist,<br />

sind auf Seiten des Erwerbstätigenhaushalts<br />

die folgenden Einkommen heranzuziehen:<br />

1. Nettoar<strong>bei</strong>tsentgelte unterer<br />

Lohn- und Gehaltsgruppen<br />

Als statistische Basis dient die amtliche Lohnstatistik.<br />

16 Sie umfasst die Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelte<br />

vollzeitbeschäftigter Ar<strong>bei</strong>ter und Angestellter<br />

(ohne Auszubildende). Die Statistik enthält<br />

keine Angaben für einzelne Lohngruppen,<br />

son<strong>der</strong>n Durchschnitte für Leistungsgruppen<br />

(<strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tern LG 1 bis LG 3 sowie <strong>bei</strong> Angestellten<br />

LG II bis LG V). ›Für die Lohnabstandsberechnungen<br />

im Rahmen des geltenden<br />

Rechts sind nur die durchschnittlichen Ar<strong>bei</strong>tsentgelte<br />

unterer Lohn- und Gehaltsgruppen<br />

relevant, nicht aber einzelne, konkret erzielte<br />

Entgelte und auch nicht regional, sektoral<br />

o<strong>der</strong> nach Tätigkeitsmerkmalen differenzierte<br />

Einkommen unterer Leistungsgruppen.‹ 17<br />

Für Ar<strong>bei</strong>terverdienste wird die (unterste) Leistungsgruppe<br />

3 herangezogen; für die Ar<strong>bei</strong>tsverdienste<br />

männlicher Angestellter wird auf<br />

die Leistungsgruppe IV abgestellt, da <strong>der</strong><br />

untersten Leistungsgruppe V für Männer keine<br />

quantitative Bedeutung zukommt. Für den<br />

Haushaltstyp des gesetzlichen Lohnabstandsgebots<br />

wird <strong>der</strong> Durchschnittsverdienst eines<br />

vollzeitbeschäftigten männlichen Ar<strong>bei</strong>ters beziehungsweise<br />

Angestellten herangezogen. ›Da<br />

dies im früheren Bundesgebiet für 93 Prozent<br />

<strong>der</strong> Familien mit nur einem Erwerbstätigen<br />

zutrifft, kann auf Berechnungen auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

<strong>der</strong> durchschnittlich niedrigeren Löhne<br />

und Gehälter von Frauen verzichtet werden.‹ 18<br />

Die Bruttoentgelte werden um Lohnsteuer,<br />

Solidaritätszuschlag und Ar<strong>bei</strong>tnehmeranteile<br />

zu den Sozialversicherungen gemin<strong>der</strong>t.<br />

2. anteilige einmalige Zahlungen<br />

Da die amtliche Lohnstatistik nur laufend<br />

gezahltes Ar<strong>bei</strong>tsentgelt erfasst, wird zur<br />

Bestimmung <strong>der</strong> Höhe anteiliger Einmalzahlungen<br />

auf die letztverfügbaren Ergebnisse <strong>der</strong><br />

Auswertungen des Tarifregisters <strong>bei</strong>m Bundesministerium<br />

für Wirtschaft und Ar<strong>bei</strong>t 19 zurückgegriffen.<br />

Hiernach beliefen sich die einmaligen<br />

Zahlungen im Jahre 2004 auf 96 Prozent<br />

(alte Bundeslän<strong>der</strong>) eines tariflichen Monatsentgelts.<br />

Diese Prozentsätze werden –<br />

mangels an<strong>der</strong>er praktikabler Alternativen –<br />

auf die Ar<strong>bei</strong>ter- und Angestelltenverdienste<br />

<strong>der</strong> amtlichen Lohnstatistik angewendet.<br />

14 Der elternspezifische Bedarf nach § 6a Bundeskin<strong>der</strong>geldgesetz<br />

setzt sich <strong>bei</strong> einer Bedarfsgemeinschaft von Eltern mit drei<br />

Kin<strong>der</strong>n zusammen aus den Regelleistungen für die Eltern und<br />

einem Anteil von 62,26 Prozent an den KdU; im vorliegenden Fall<br />

sind dies 1.017 Euro.<br />

15 Dies sind 2.233 Euro (1.312 Euro Nettoar<strong>bei</strong>tsentgelt +<br />

462 Euro Kin<strong>der</strong>geld + 459 Euro aufstockende SGB-II-Leistung).<br />

16 Vgl. Statistisches Bundesamt, Ar<strong>bei</strong>terverdienste im Produzierenden<br />

Gewerbe, Fachserie 16 Reihe 2.1 sowie dass: Angestelltenverdienste<br />

im Produzierenden Gewerbe, Handel, Kredit- und<br />

Versicherungsgewerbe, Fachserie 16 Reihe 2.2.<br />

17 BMFuS (Hrsg.), Bericht und Gutachten zum Lohnabstandsgebot.<br />

Bericht <strong>der</strong> Bundesregierung zur Frage <strong>der</strong> Einhaltung des<br />

Lohnabstandsgebotes nach § 22 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz,<br />

Stuttgart Berlin Köln 1994, S. 21.<br />

18 BMFuS a.a.O.<br />

19 BMWA: Tarifvertragliche Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen im Jahr 2004, Bonn,<br />

Februar 2005, S. 137.<br />

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