Armutsbericht 2006 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen
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Hilfebedürftig trotz Ar<strong>bei</strong>t<br />
Für Ehepaare sowie für nicht verheiratete<br />
Paare ohne Kind und nur einem Verdiener<br />
(Steuerklasse III beziehungsweise I) liegen die<br />
Bruttoschwellen entsprechend höher – in<br />
<strong>Bremen</strong> <strong>bei</strong> 1.689 Euro (Ehepaar) beziehungsweise<br />
2.061 Euro (unverheiratetes Paar); in<br />
Bremerhaven betragen die Schwellenwerte<br />
1.649 Euro beziehungsweise 1.998 Euro.<br />
Sind dagegen <strong>bei</strong>de Partner (zu gleich hohen<br />
Löhnen und damit auch gleicher Abgabenbelastung)<br />
erwerbstätig, so sinkt zwar die maßgebende<br />
Bruttoentgeltschwelle (pro Kopf)<br />
nicht unerheblich, das insgesamt erfor<strong>der</strong>liche<br />
Bruttoeinkommen des Ehepaares steigt allerdings<br />
deutlich an – um 351 Euro für <strong>Bremen</strong><br />
und 334 Euro für Bremerhaven. Dies liegt zum<br />
einen an <strong>der</strong> insgesamt höheren Abgabenbelastung<br />
(Steuerklassenkombination IV/IV) und<br />
zum an<strong>der</strong>en daran, dass jedem <strong>der</strong> <strong>bei</strong>den<br />
erwerbstätigen Partner <strong>der</strong> Erwerbstätigenfreibetrag<br />
jeweils geson<strong>der</strong>t zusteht. Beim unverheirateten<br />
Paar wird dieser Effekt durch den<br />
umgekehrten steuerlichen Progressionseffekt<br />
(ein niedrigeres individuelles Brutto, Steuerklasse<br />
I, ist mit überproportional sinkenden<br />
Abgaben verbunden) mehr als kompensiert;<br />
hier liegt die Bruttoentgeltsumme aus <strong>bei</strong>den<br />
Verdiensten folglich etwas niedriger als im<br />
Falle eines Alleinverdieners. In <strong>bei</strong>den Fällen<br />
gilt allerdings: Aufgrund des anrechnungsfreien<br />
Erwerbstätigenfreibetrages liegt das verfügbare<br />
Einkommen des (Ehe-) Paares <strong>bei</strong> nur<br />
einem Verdiener um 280 Euro und <strong>bei</strong> zwei<br />
gleich hohen Verdiensten um 524 Euro (Bremerhaven:<br />
518 Euro) oberhalb des SGB-II-Bedarfs<br />
von 1.043 Euro für <strong>Bremen</strong> beziehungsweise<br />
1.012 Euro für Bremerhaven.<br />
Hervorzuheben bleibt im Übrigen, dass<br />
Bedarfsgemeinschaften ohne Kin<strong>der</strong> bereits<br />
vor <strong>der</strong> Überwindung <strong>der</strong> SGB-II-Hilfebedürftigkeit<br />
aus dem (fiktiven) Wohngeld-Anspruch<br />
ausgesteuert werden. Die Entgeltgrenzen des<br />
Wohngeldgesetzes sind demnach nicht ausreichend<br />
abgestimmt mit den Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgeltschwellen<br />
<strong>der</strong> neuen Grundsicherung für<br />
Ar<strong>bei</strong>tsuchende. Infolge <strong>der</strong> Erhöhung des<br />
Erwerbstätigenfreibetrages seit Oktober 2005<br />
hat diese Unstimmigkeit noch an Bedeutung<br />
gewonnen. Und: Auch die Besteuerung setzt<br />
<strong>bei</strong> Steuerklasse I beziehungsweise IV bereits<br />
vor Überwindung <strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit ein.<br />
3.3.2 Bedarfsgemeinschaften mit Kind<br />
In Bedarfsgemeinschaften mit Kind(ern) steigt<br />
<strong>der</strong> fürsorgerechtliche Bedarf mit <strong>der</strong> Zahl<br />
beziehungsweise mit dem Alter <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong><br />
(vgl. Tabellen 9 und 10). Hieraus folgt allerdings<br />
nicht automatisch, dass auch die<br />
bedarfsdeckenden Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgeltschwellen<br />
im gleichen Verhältnis ansteigen. Im<br />
Gegenteil: Bei Alleinerziehenden <strong>bei</strong>spielsweise<br />
gibt es eine Reihe von Fallkonstellationen,<br />
<strong>bei</strong> denen <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>liche Bruttolohn sinkt<br />
und sogar geringer ausfällt als <strong>bei</strong> Alleinstehenden.<br />
Der Grund: In Haushalten mit Kin<strong>der</strong>n<br />
fallen in <strong>der</strong> Regel Sozialtransfers wie Kin<strong>der</strong>geld,<br />
Wohngeld, Kin<strong>der</strong>zuschlag und/o<strong>der</strong><br />
Unterhaltsvorschussleistungen an. Dadurch<br />
fällt das Ar<strong>bei</strong>tsentgelt, das zusätzlich erfor<strong>der</strong>lich<br />
ist, um den jeweiligen SGB-II-Bedarf zu<br />
decken, teilweise deutlich niedriger aus.<br />
3.3.2.1 (Ehe-) Paare mit Kind<br />
Bei (Ehe-) Paaren mit Kin<strong>der</strong>n ist die Höhe <strong>der</strong><br />
bedarfsdeckenden Bruttolöhne abhängig vom<br />
Alter <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> (unter beziehungsweise ab<br />
14 Jahre) sowie von <strong>der</strong>en Zahl. Während <strong>der</strong><br />
Schwellenwert mit dem Alter <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> tendenziell<br />
steigt, sinkt das bedarfsdeckende<br />
Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelt mit steigen<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>zahl.<br />
Ursächlich hierfür sind Kin<strong>der</strong>geld und<br />
Kin<strong>der</strong>zuschlag sowie <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> (niedrigeren)<br />
Bruttoentgelthöhe korrelierende (höhere)<br />
Wohngeldanspruch, dessen Höhe zudem mit<br />
<strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Haushaltsmitglie<strong>der</strong> steigt.<br />
Bei Bedarfsgemeinschaften von Ehepaaren<br />
mit Kin<strong>der</strong>n (und einem Alleinverdiener, Steuerklasse<br />
III) liegt die Schwelle des bedarfsdeckenden<br />
Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelts in <strong>der</strong> Regel<br />
diesseits <strong>der</strong> einsetzenden Besteuerung. In<br />
einzelnen Fällen kann allerdings die Besteuerung<br />
auch Voraussetzung für die Überwindung<br />
<strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit sein, da hierdurch ein<br />
(höherer) Wohngeldanspruch bewirkt wird.<br />
Bei zwei Verdiensten (Steuerklassen IV/IV)<br />
setzt die Besteuerung dagegen auch <strong>bei</strong> Ehepaaren<br />
in <strong>der</strong> Regel bereits vor <strong>der</strong> Überwindung<br />
<strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit ein.<br />
Bei unverheirateten Paaren mit Kin<strong>der</strong>n<br />
(und einem Alleinverdiener, Steuerklasse I)<br />
liegt das bedarfsdeckende Bruttoar<strong>bei</strong>tsent-