Armutsbericht 2006 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen
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abstandsgebots dient seit 1996 die Haushaltsgemeinschaft<br />
eines Ehepaares mit drei Kin<strong>der</strong>n.<br />
Dieser Haushaltstyp ist für den Kreis <strong>der</strong><br />
Sozialhilfeempfänger ebenso wenig repräsentativ<br />
wie für den Kreis <strong>der</strong> Erwerbstätigen.<br />
Allerdings erhebt das Lohnabstandsgebot<br />
auch nicht den Anspruch auf Repräsentativität<br />
des gewählten Haushaltstyps für die Gesamtheit<br />
<strong>der</strong> Sozialhilfeempfängerhaushalte beziehungsweise<br />
die Haushalte von Erwerbstätigen.<br />
Die Wahl des Referenz-Haushalts war und<br />
ist eine politisch gesetzte Messlatte.<br />
3. Bruttoschwellen des Ar<strong>bei</strong>tsentgelts<br />
Wie viel muss ein Ar<strong>bei</strong>tnehmer (-Haushalt)<br />
denn nun verdienen, um nicht mehr Hartz-IVberechtigt<br />
zu sein? Bei <strong>der</strong> Beantwortung dieser<br />
Frage geht es um die Bestimmung jenes<br />
Bruttolohns, <strong>der</strong> – in Abhängigkeit von <strong>der</strong><br />
Größe <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft – erreicht<br />
werden muss, damit im Einzelfall mit einiger<br />
Sicherheit kein Anspruch mehr auf ergänzende<br />
SGB-II-Leistungen besteht. Zu diesem Zweck<br />
wird in einem ersten Schritt die Höhe des<br />
SGB-II-Bedarfs ermittelt. Um es gleich vorweg<br />
zu nehmen: Selbst <strong>bei</strong> gleich großen Bedarfs-<br />
Schaubild 6: Bedarfsdeckendes Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelt,<br />
verfügbares Einkommen und SGB-II-Bedarf<br />
SV-Beiträge<br />
Steuern<br />
Netto-Entgelt<br />
bedarfsdeckendes<br />
Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />
Erwerbstätigen-<br />
Freibetrag<br />
Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />
Kin<strong>der</strong>geld<br />
Wohngeld<br />
anrechenbares<br />
Netto-Entgelt<br />
verfügbares<br />
Einkommen<br />
gemeinschaften gibt es nicht den einen Bedarf.<br />
Dies ist unmittelbar einsehbar, wenn man<br />
bedenkt, wie stark die Kosten <strong>der</strong> Unterkunft<br />
(Kaltmiete und Heizung) schwanken können,<br />
dass die Summe <strong>der</strong> Regelleistungen in<br />
Haushalten mit Kin<strong>der</strong>n vom Alter <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong><br />
abhängt und auch eventuelle Mehrbedarfe in<br />
unterschiedlicher Höhe Einfluss auf die<br />
Bedarfssumme haben können. Bei <strong>der</strong> Ermittlung<br />
des SGB-II-Bedarfs kann es sich demnach<br />
immer nur um Modellrechnungen handeln.<br />
Auf <strong>der</strong> Basis des so ermittelten Fürsorgebedarfs,<br />
<strong>bei</strong> dem es sich stets um eine<br />
Nettogröße handelt, geht es in einem zweiten<br />
Schritt um die Bestimmung <strong>der</strong> Bruttolohn-<br />
Schwelle, ab <strong>der</strong> keine Hilfebedürftigkeit nach<br />
SGB II mehr gegeben ist. Aus den bedarfsdeckenden<br />
Löhnen und Gehältern muss sich<br />
also unter Abzug von direkten Steuern und<br />
Sozialabgaben sowie unter Berücksichtigung<br />
des Freibetrages für Erwerbstätige und unter<br />
Hinzurechnung von Transferzahlungen wie<br />
etwa Wohngeld, Kin<strong>der</strong>geld, Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />
o<strong>der</strong> Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz<br />
ein anrechenbares Nettoeinkommen<br />
ergeben, das mindestens dem SGB-II-<br />
Bedarf entspricht. Auch hier wird sich zeigen,<br />
}<br />
anrechenbares Einkommen<br />
SGB-II-Bedarf<br />
Mehrbedarf<br />
Kaltmiete und Heizung<br />
Regelleistungen<br />
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