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Armutsbericht 2006 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

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ihrem Nettoar<strong>bei</strong>tsentgelt, dem Kin<strong>der</strong>geld<br />

und <strong>der</strong> Unterhaltsvorschussleistung überwinden<br />

muss. Im sechsten Lebensjahr des Kindes<br />

steigt die Unterhaltsvorschussleistung auf<br />

170 Euro; damit sinkt das erfor<strong>der</strong>liche Bruttoentgelt,<br />

wodurch erstmals ein (geringer)<br />

Wohngeldanspruch begründet wird. Ab dem<br />

vollendeten siebten Lebensjahr des Kindes<br />

sinkt die Höhe des Mehrbedarfs für die Mutter<br />

und damit auch <strong>der</strong> Gesamtbedarf – das<br />

erfor<strong>der</strong>liche Bruttoentgelt sinkt weiter und<br />

erhöht damit gleichzeitig den Wohngeldanspruch<br />

des Haushalts. Ab dem vollendeten<br />

12. Lebensjahr des Kindes entfällt die Unterhaltsvorschussleistung;<br />

zur Erlangung eines<br />

Anspruchs auf den Kin<strong>der</strong>zuschlag von 140<br />

Euro muss die Mutter die Mindesteinkommensgrenze<br />

des § 6a BKGG erreichen – hierdurch<br />

wird das erfor<strong>der</strong>liche Bruttoentgelt allerdings<br />

nach oben ›getrieben‹, wodurch wie<strong>der</strong>um<br />

<strong>der</strong> Wohngeldanspruch sinkt. Mit wie<strong>der</strong><br />

ansteigendem Bedarf ab dem vollendeten<br />

14. Lebensjahr des Kindes kann auch mit dem<br />

Kin<strong>der</strong>zuschlag die Hilfebedürftigkeit nicht<br />

überwunden werden; das Bruttoentgelt wird<br />

weiter auf 1.804 Euro ›hoch geschraubt‹ –<br />

Hilfebedürftigkeit muss alleine aus dem Nettoar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />

und dem Kin<strong>der</strong>geld überwunden<br />

werden.<br />

3.4 Zusammenfassung<br />

Die bedarfsdeckenden Bruttolöhne liegen <strong>bei</strong><br />

Haushalten mit Kin<strong>der</strong>n und einem Alleinverdiener<br />

teilweise dicht <strong>bei</strong> o<strong>der</strong> sogar oberhalb<br />

des durchschnittlichen Bruttolohns <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerschaft.<br />

Dies ist allerdings keineswegs<br />

die Folge zu hoher SGB-II-Leistungen; die<br />

zum Teil beachtliche Höhe <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelte resultiert vielmehr aus<br />

dem seit Oktober 2005 erhöhten Erwerbstätigenfreibetrag<br />

sowie <strong>der</strong> Fehlkonstruktion<br />

des Kin<strong>der</strong>zuschlags; im Ergebnis setzt damit<br />

auch die Besteuerung häufig bereits vor<br />

Überwindung <strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit ein beziehungsweise<br />

entfällt <strong>der</strong> Wohngeldanspruch<br />

aufgrund eines zu hohen Bruttolohns.<br />

Bei gegebenem SGB-II-Bedarf werden<br />

die von <strong>der</strong> Größe <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />

abhängigen Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgeltschwellen<br />

maßgeblich beeinflusst durch<br />

1. das Steuer- und Abgabensystem<br />

Bei unverheirateten Paaren gilt für den<br />

erwerbstätigen Partner die Steuerklasse I.<br />

Verglichen mit <strong>der</strong> Steuerklasse III (Ehepaare)<br />

steigt dadurch (sowie infolge <strong>der</strong> parallel<br />

und proportional steigenden Sozialversicherungs-Beiträge)<br />

zum Beispiel <strong>bei</strong>m Zwei-<br />

Personen-Haushalt <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>liche Bruttolohn<br />

für den Alleinverdiener in <strong>Bremen</strong> um<br />

372 Euro (Bremerhaven 349 Euro).<br />

2. den Erwerbstätigenfreibetrag<br />

In <strong>der</strong> Spitze (Bruttoentgelt von 1.200 Euro<br />

beziehungsweise 1.500 Euro) liegt <strong>der</strong> Erwerbstätigenfreibetrag<br />

höher als nach früherer<br />

BSHG-Regelung. Dadurch steigen die bedarfsdeckenden<br />

Bruttoschwellen zum Teil beträchtlich.<br />

Sie fielen <strong>bei</strong> einem reduzierten Erwerbstätigenfreibetrag<br />

deutlich niedriger aus;<br />

verglichen mit <strong>der</strong> vormaligen BSHG-Regelung<br />

o<strong>der</strong> auch <strong>der</strong> geltenden Rechtslage des SGB<br />

III bleibt die großzügiger gestaltete Möglichkeit<br />

des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Grundsicherung für Ar<strong>bei</strong>tsuchende<br />

nach wie vor begründungsbedürftig.<br />

3. die Anspruchskonstruktion<br />

Der Anspruch auf den Kin<strong>der</strong>zuschlag nach<br />

§ 6a Bundeskin<strong>der</strong>geldgesetz setzt unter<br />

an<strong>der</strong>m voraus, dass das anrechenbare<br />

Einkommen <strong>der</strong> Eltern mindestens dem<br />

elternspezifischen Bedarf entspricht (Mindesteinkommensgrenze).<br />

An<strong>der</strong>s als <strong>bei</strong> Bedarfsgemeinschaften<br />

ohne Kind liegt – <strong>bei</strong> Erreichen<br />

des bedarfsdeckenden Bruttoentgelts –<br />

das nach SGB II anrechenbare (Netto-) Einkommen<br />

<strong>bei</strong> Bedarfsgemeinschaften mit Kind<br />

daher zum Teil merklich oberhalb <strong>der</strong> SGB-II-<br />

Bedarfsschwelle – <strong>bei</strong> einem Alleinverdiener-<br />

Ehepaar (-Paar) mit drei Kin<strong>der</strong>n unter 14<br />

Jahre <strong>bei</strong>spielsweise in <strong>Bremen</strong> um 269 Euro<br />

(200 Euro), sind <strong>bei</strong>de Partner zu gleich<br />

hohem Verdienst erwerbstätig um 226 Euro.<br />

Würde <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>zuschlag hingegen auch in<br />

jenen Fällen gewährt, in denen das anrechenbare<br />

Einkommen <strong>der</strong> Eltern den elternspezifischen<br />

Bedarf unterschreitet, mit dem vollen<br />

Kin<strong>der</strong>zuschlag aber SGB-II-Hilfebedürftigkeit<br />

überwunden wird, so lägen die bedarfsdeckenden<br />

Bruttolöhne in dem erwähnten Beispiel<br />

um 442 Euro (663 Euro) beziehungsweise<br />

jeweils 231 Euro <strong>bei</strong> zwei Verdiensten niedriger<br />

als nach geltendem Recht.<br />

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