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Armutsbericht 2006 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

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Schaubild 8:<br />

Der Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />

Eltern haben Anspruch auf einen Kin<strong>der</strong>zuschlag in Höhe von<br />

maximal 140 Euro pro Kind und Monat, wenn unter an<strong>der</strong>em folgende<br />

Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

■ Durch den Kin<strong>der</strong>zuschlag wird SGB-II-Hilfebedürftigkeit<br />

vermieden und<br />

■ das anrechenbare Einkommen <strong>der</strong> Eltern ist mindestens<br />

so hoch wie <strong>der</strong> elterliche Bedarf.<br />

Keinen Anspruch auf den Kin<strong>der</strong>zuschlag haben dagegen u.a. Eltern,<br />

■ <strong>der</strong>en anrechenbares Einkommen nicht ausreicht,<br />

um den elterlichen Bedarf zu decken,<br />

SGB-II-Bedarf<br />

KdU-Anteil <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong><br />

Regelbedarf <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong><br />

KdU-Anteil <strong>der</strong> Eltern *<br />

Regelbedarf <strong>der</strong> Eltern<br />

1.614 €<br />

166 €<br />

414 €<br />

412 €<br />

622 €<br />

zuschlagsberechtigtes<br />

Einkommens-Intervall:<br />

1.034 € bis 1.314 €<br />

} { {<br />

1.034 €<br />

Kin<strong>der</strong>zuschlagsberechtigung<br />

(Ehe-) Paar mit zwei Kin<strong>der</strong>n im Alter von unter 14 Jahre<br />

Um überhaupt einen Anspruch auf den Kin<strong>der</strong>zuschlag zu erlangen,<br />

muss das anrechenbare (Netto-) Einkommen <strong>der</strong> Eltern mindestens<br />

dem elterlichen Bedarf (1.034 Euro) entsprechen (Mindesteinkommensgrenze);<br />

<strong>bei</strong> einem anrechenbaren Elterneinkommen von <strong>bei</strong>spielsweise<br />

lediglich 1.033 Euro ist ein Anspruch auf Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />

ausgeschlossen – selbst wenn, wie im vorliegenden Fall, durch die<br />

Gewährung des vollen Zuschlags Hilfebedürftigkeit vermieden würde.<br />

Pro 10 Euro, die das anrechenbare Erwerbseinkommen <strong>der</strong> Eltern<br />

den elterlichen Bedarf übersteigt, wird <strong>der</strong> (Gesamt-) Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />

um 7 Euro reduziert. Übersteigt das anrechenbare Einkommen <strong>der</strong><br />

Eltern die Summe aus elterlichem Bedarf und maximalem (Gesamt-)<br />

Kin<strong>der</strong>zuschlag (Höchsteinkommensgrenze – hier 1.034 Euro +<br />

280 Euro = 1.314 Euro), so entfällt die Anspruchsberechtigung auf<br />

den Kin<strong>der</strong>zuschlag, selbst für den Fall, dass hierdurch wie<strong>der</strong><br />

Hilfebedürftigkeit eintritt.<br />

■ <strong>der</strong>en anrechenbares Einkommen den elterlichen Bedarf<br />

um mehr als 140 Euro je Kind übersteigt o<strong>der</strong><br />

■ <strong>bei</strong> denen SGB-II-Hilfebedürftigkeit trotz Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />

nicht vermieden wird.<br />

Am Beispiel eines erwerbstätigen (Ehe-) Paares mit zwei Kin<strong>der</strong>n im<br />

Alter von unter 14 Jahren, einer Kaltmiete in Höhe von 490 Euro und<br />

Heizkosten von 88 Euro sowie zwei Bruttoentgelten von jeweils<br />

1.008 Euro ergeben sich folgende Zusammenhänge für die Kin<strong>der</strong>zuschlagsberechtigung:<br />

1.756 €<br />

134 €<br />

308 €<br />

280 €<br />

517 €<br />

517 €<br />

Gesamteinkommen **<br />

Wohngeld<br />

Kin<strong>der</strong>geld<br />

Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />

anrechenbares<br />

Einkommen <strong>der</strong> Mutter<br />

anrechenbares<br />

Einkommen des Vaters<br />

* Der KdU-Anteil <strong>der</strong> Eltern<br />

beträgt <strong>bei</strong> zwei Kin<strong>der</strong>n<br />

71,22 Prozent <strong>der</strong><br />

Gesamtkosten für<br />

Unterkunft und Heizung.<br />

** Das verfügbare Einkommen<br />

des Haushalts liegt<br />

höher und beträgt 2.278<br />

Euro, da aus den Bruttoerwerbseinkommen<br />

<strong>der</strong><br />

Eltern von je 1.008 Euro<br />

jeweils ein anrechnungsfreier<br />

(Netto-) Erwerbstätigen-Freibetrag<br />

von<br />

261 Euro resultiert.<br />

Im vorliegenden Fall besteht ein Anspruch auf Kin<strong>der</strong>zuschlag nur<br />

für ein Intervall anrechenbaren Elterneinkommens zwischen 1.034<br />

Euro und 1.314 Euro. Bei gleich hohem Erwerbseinkommen <strong>bei</strong><strong>der</strong><br />

Elternteile entspricht dies einem Bruttoentgelt von jeweils 1.008 Euro<br />

beziehungsweise 1.298 Euro.<br />

Nach geltendem Recht müssen im aufgeführten Beispiel <strong>bei</strong>de Elternteile<br />

mindestens 1.008 Euro Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelt erreichen, um den<br />

Kin<strong>der</strong>zuschlag zu erhalten und damit Hilfebedürftigkeit nach SGB II<br />

zu vermeiden. Da die Eltern diese Mindesteinkommensgrenze erreichen<br />

müssen, liegt ihr Gesamteinkommen mit 1.756 Euro um 142<br />

Euro über ihrem SGB-II-Bedarf von 1.614 Euro. Wäre ihr Einkommen<br />

um einen Euro geringer, so bestünde kein Anspruch auf den Kin<strong>der</strong>zuschlag.<br />

Die Familie wäre SGB-II-hilfebedürftig und hätte in einem<br />

solchen Falle auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem<br />

Wohngeldgesetz.<br />

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