Armutsbericht 2006 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen
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Schaubild 8:<br />
Der Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />
Eltern haben Anspruch auf einen Kin<strong>der</strong>zuschlag in Höhe von<br />
maximal 140 Euro pro Kind und Monat, wenn unter an<strong>der</strong>em folgende<br />
Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
■ Durch den Kin<strong>der</strong>zuschlag wird SGB-II-Hilfebedürftigkeit<br />
vermieden und<br />
■ das anrechenbare Einkommen <strong>der</strong> Eltern ist mindestens<br />
so hoch wie <strong>der</strong> elterliche Bedarf.<br />
Keinen Anspruch auf den Kin<strong>der</strong>zuschlag haben dagegen u.a. Eltern,<br />
■ <strong>der</strong>en anrechenbares Einkommen nicht ausreicht,<br />
um den elterlichen Bedarf zu decken,<br />
SGB-II-Bedarf<br />
KdU-Anteil <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong><br />
Regelbedarf <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong><br />
KdU-Anteil <strong>der</strong> Eltern *<br />
Regelbedarf <strong>der</strong> Eltern<br />
1.614 €<br />
166 €<br />
414 €<br />
412 €<br />
622 €<br />
zuschlagsberechtigtes<br />
Einkommens-Intervall:<br />
1.034 € bis 1.314 €<br />
} { {<br />
1.034 €<br />
Kin<strong>der</strong>zuschlagsberechtigung<br />
(Ehe-) Paar mit zwei Kin<strong>der</strong>n im Alter von unter 14 Jahre<br />
Um überhaupt einen Anspruch auf den Kin<strong>der</strong>zuschlag zu erlangen,<br />
muss das anrechenbare (Netto-) Einkommen <strong>der</strong> Eltern mindestens<br />
dem elterlichen Bedarf (1.034 Euro) entsprechen (Mindesteinkommensgrenze);<br />
<strong>bei</strong> einem anrechenbaren Elterneinkommen von <strong>bei</strong>spielsweise<br />
lediglich 1.033 Euro ist ein Anspruch auf Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />
ausgeschlossen – selbst wenn, wie im vorliegenden Fall, durch die<br />
Gewährung des vollen Zuschlags Hilfebedürftigkeit vermieden würde.<br />
Pro 10 Euro, die das anrechenbare Erwerbseinkommen <strong>der</strong> Eltern<br />
den elterlichen Bedarf übersteigt, wird <strong>der</strong> (Gesamt-) Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />
um 7 Euro reduziert. Übersteigt das anrechenbare Einkommen <strong>der</strong><br />
Eltern die Summe aus elterlichem Bedarf und maximalem (Gesamt-)<br />
Kin<strong>der</strong>zuschlag (Höchsteinkommensgrenze – hier 1.034 Euro +<br />
280 Euro = 1.314 Euro), so entfällt die Anspruchsberechtigung auf<br />
den Kin<strong>der</strong>zuschlag, selbst für den Fall, dass hierdurch wie<strong>der</strong><br />
Hilfebedürftigkeit eintritt.<br />
■ <strong>der</strong>en anrechenbares Einkommen den elterlichen Bedarf<br />
um mehr als 140 Euro je Kind übersteigt o<strong>der</strong><br />
■ <strong>bei</strong> denen SGB-II-Hilfebedürftigkeit trotz Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />
nicht vermieden wird.<br />
Am Beispiel eines erwerbstätigen (Ehe-) Paares mit zwei Kin<strong>der</strong>n im<br />
Alter von unter 14 Jahren, einer Kaltmiete in Höhe von 490 Euro und<br />
Heizkosten von 88 Euro sowie zwei Bruttoentgelten von jeweils<br />
1.008 Euro ergeben sich folgende Zusammenhänge für die Kin<strong>der</strong>zuschlagsberechtigung:<br />
1.756 €<br />
134 €<br />
308 €<br />
280 €<br />
517 €<br />
517 €<br />
Gesamteinkommen **<br />
Wohngeld<br />
Kin<strong>der</strong>geld<br />
Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />
anrechenbares<br />
Einkommen <strong>der</strong> Mutter<br />
anrechenbares<br />
Einkommen des Vaters<br />
* Der KdU-Anteil <strong>der</strong> Eltern<br />
beträgt <strong>bei</strong> zwei Kin<strong>der</strong>n<br />
71,22 Prozent <strong>der</strong><br />
Gesamtkosten für<br />
Unterkunft und Heizung.<br />
** Das verfügbare Einkommen<br />
des Haushalts liegt<br />
höher und beträgt 2.278<br />
Euro, da aus den Bruttoerwerbseinkommen<br />
<strong>der</strong><br />
Eltern von je 1.008 Euro<br />
jeweils ein anrechnungsfreier<br />
(Netto-) Erwerbstätigen-Freibetrag<br />
von<br />
261 Euro resultiert.<br />
Im vorliegenden Fall besteht ein Anspruch auf Kin<strong>der</strong>zuschlag nur<br />
für ein Intervall anrechenbaren Elterneinkommens zwischen 1.034<br />
Euro und 1.314 Euro. Bei gleich hohem Erwerbseinkommen <strong>bei</strong><strong>der</strong><br />
Elternteile entspricht dies einem Bruttoentgelt von jeweils 1.008 Euro<br />
beziehungsweise 1.298 Euro.<br />
Nach geltendem Recht müssen im aufgeführten Beispiel <strong>bei</strong>de Elternteile<br />
mindestens 1.008 Euro Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelt erreichen, um den<br />
Kin<strong>der</strong>zuschlag zu erhalten und damit Hilfebedürftigkeit nach SGB II<br />
zu vermeiden. Da die Eltern diese Mindesteinkommensgrenze erreichen<br />
müssen, liegt ihr Gesamteinkommen mit 1.756 Euro um 142<br />
Euro über ihrem SGB-II-Bedarf von 1.614 Euro. Wäre ihr Einkommen<br />
um einen Euro geringer, so bestünde kein Anspruch auf den Kin<strong>der</strong>zuschlag.<br />
Die Familie wäre SGB-II-hilfebedürftig und hätte in einem<br />
solchen Falle auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem<br />
Wohngeldgesetz.<br />
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