Armutsbericht 2006 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen
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3.2.3 Leistungen nach<br />
dem Unterhaltsvorschussgesetz<br />
Bei Alleinerziehenden berücksichtigen die<br />
Berechnungen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz<br />
in Höhe von monatlich<br />
127 Euro für Kin<strong>der</strong> im Alter von unter 6 Jahren<br />
und für ältere Kin<strong>der</strong> im Alter bis unter<br />
12 Jahre in Höhe von 170 Euro. Die Unterhaltsvorschussleistung<br />
ist als vorrangige Leistung<br />
auf den SGB-II-Bedarf min<strong>der</strong>nd anzurechnen.<br />
Der Unterhaltsvorschuss gilt als Einkommen<br />
des Kindes und min<strong>der</strong>t einen eventuellen<br />
Kin<strong>der</strong>zuschlag daher in voller Höhe.<br />
Tabelle 12: Bruttoentgeltschwellen –<br />
Detailberechnung für einen Alleinstehenden<br />
<strong>Bremen</strong> Bremerhaven<br />
Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelt 1.295 € 1.250 €<br />
./. Lohnsteuer und Soli 69 € 60 €<br />
./. ArbN-Anteile SV 280 € 271 €<br />
= Nettoar<strong>bei</strong>tsentgelt 945 € 920 €<br />
+ Wohngeld 0 € 0 €<br />
= verfügbares Einkommen 945 € 920 €<br />
./. Erwerbstätigenfreibetrag 280 € 280 €<br />
= anrechenbares Einkommen 665 € 640 €<br />
= SGB-II-Bedarf 665 € 640 €<br />
3.3 Erfor<strong>der</strong>liche Höhe<br />
bedarfsdecken<strong>der</strong> Bruttolöhne<br />
in <strong>Bremen</strong> und Bremerhaven<br />
3.3.1 Bedarfsgemeinschaften ohne Kind<br />
In <strong>Bremen</strong> (Stadt) muss eine alleinlebende Person<br />
ein Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelt von 1.295 Euro<br />
monatlich, das sind 8,52 Euro beziehungsweise<br />
7,49 Euro pro Stunde <strong>bei</strong> einer Wochenar<strong>bei</strong>tszeit<br />
von 35 beziehungsweise 40 Stunden,<br />
erzielen, um Hilfebedürftigkeit im Sinne des<br />
SGB II ausschließen zu können. In Bremerhaven<br />
beläuft sich das bedarfsdeckende Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelt<br />
auf 1.250 Euro monatlich beziehungsweise<br />
8,22 Euro/7,23 Euro pro Stunde.<br />
Von diesem Bruttoentgelt verbleibt nach<br />
Abzug von Steuern und Sozial<strong>bei</strong>trägen ein<br />
Nettoar<strong>bei</strong>tsentgelt von 945 Euro beziehungsweise<br />
920 Euro. Bei einem Bruttolohn von<br />
1.200 Euro und mehr ist (<strong>bei</strong> Kin<strong>der</strong>losen) ein<br />
Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 280<br />
Euro von <strong>der</strong> Anrechnung auf den Bedarf freizustellen,<br />
so dass ein anrechenbares Einkommen<br />
von 665 Euro beziehungsweise 640 Euro<br />
verbleibt; damit wird <strong>der</strong> SGB-II-Bedarf genau<br />
gedeckt. Hätte unser Modell-Single einen Euro<br />
weniger an anrechenbarem Einkommen, so<br />
bestünde Anspruch auf aufstockendes Alg II.<br />
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