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Armutsbericht 2006 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

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34<br />

in v.H.<br />

in Euro<br />

Hilfebedürftig trotz Ar<strong>bei</strong>t<br />

dass es nicht den einen bedarfsdeckenden<br />

Bruttolohn gibt: In Partner-Haushalten hängt<br />

die Höhe des erfor<strong>der</strong>lichen Bruttoentgelts vor<br />

allem davon ab, ob <strong>bei</strong>de Partner erwerbstätig<br />

sein können o<strong>der</strong> ob nur ein Erwerbseinkommen<br />

erzielt wird. In Haushalten mit Kin<strong>der</strong>n<br />

gibt es Fälle, in denen zwar ab einem bestimmten<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgelt die Hilfebedürftigkeit<br />

überwunden wird, Hilfebedürftigkeit allerdings<br />

mit steigendem Bruttoentgelt und damit<br />

eventuell entfallendem Anspruch auf Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />

und/o<strong>der</strong> Wohngeld erneut eintritt.<br />

3.1 Bestimmung <strong>der</strong> SGB-II-Bedarfe<br />

Erwerbsfähige Hilfebedürftige fallen – unabhängig<br />

von ihrem Erwerbsstatus (erwerbstätig<br />

o<strong>der</strong> erwerbslos) – in den Rechtskreis des<br />

SGB II. Hilfebedürftigkeit liegt vor, sofern das<br />

anrechenbare Einkommen o<strong>der</strong> Vermögen <strong>der</strong><br />

Bedarfsgemeinschaft den SGB-II-Bedarf nicht<br />

deckt. Der SGB-II-Bedarf setzt sich zusammen<br />

aus <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> Regelleistungen (Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />

II beziehungsweise Sozialgeld),<br />

einem eventuellen Mehrbedarf sowie den<br />

Kosten <strong>der</strong> Unterkunft (Kaltmiete und Heizung).<br />

Tabelle 6: Die Regelleistungen des SGB II<br />

(Alg II/Sozialgeld)<br />

Eck-Regelleistung<br />

100 %<br />

345 €<br />

Regelleistung<br />

je (Ehe-)<br />

Partner<br />

90 %<br />

311 €<br />

Kin<strong>der</strong> bis zum<br />

vollendeten<br />

14. Lebensjahr<br />

60 %<br />

207 €<br />

Kin<strong>der</strong> ab<br />

vollendetem<br />

14. Lebensjahr<br />

80 %<br />

276 €<br />

1. Summe <strong>der</strong> Regelleistungen<br />

Die monatliche Eck-Regelleistung des Alg II<br />

(für erwerbsfähige Hilfebedürftige) beträgt<br />

bundeseinheitlich 345 Euro. Bei volljährigen<br />

(Ehe) Partnern sind es jeweils 90 Prozent <strong>der</strong><br />

Eck-Regelleistung; Kin<strong>der</strong>n steht bis zum<br />

vollendeten 14. Lebensjahr eine Regelleistung<br />

in Höhe von 60 Prozent und ab vollendetem<br />

14. Lebensjahr eine Regelleistung in Höhe<br />

von 80 Prozent <strong>der</strong> Eck-Regelleistung zu.<br />

Für das Sozialgeld (für nicht erwerbsfähige<br />

Hilfebedürftige) gelten diese Prozentsätze entsprechend.<br />

An<strong>der</strong>s als nach <strong>der</strong> Systematik<br />

des alten Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)<br />

umfassen die Regelleistungen des SGB II<br />

auch pauschal Leistungen für fast sämtliche<br />

einmalige Bedarfssituationen; diese Leistungen<br />

wurden früher separat zu den laufenden<br />

Leistungen des BSHG erbracht.<br />

Tabelle 7:<br />

Mietobergrenzen<br />

Zahl <strong>der</strong><br />

Haushaltsmitglie<strong>der</strong> <strong>Bremen</strong> Bremerhaven<br />

Alleinstehende 265 € 245 €<br />

2 Personen 355 € 330 €<br />

3 Personen 420 € 390 €<br />

4 Personen 490 € 455 €<br />

5 Personen 560 € 520 €<br />

je weitere Person plus ... 70 € 65 €<br />

2. Kosten <strong>der</strong> Unterkunft und Heizung (KdU)<br />

In die Ermittlung des SGB-II-Bedarfs gehen<br />

neben den Regelleistungen auch die Kosten<br />

für Kaltmiete und Heizung ein, soweit diese<br />

angemessen sind. Zur Bestimmung <strong>der</strong> monatlichen<br />

KdU greifen die Berechnungen zurück<br />

auf die geltenden Verwaltungsanweisungen 21 ;<br />

diese wie<strong>der</strong>um nehmen hinsichtlich <strong>der</strong> Angemessenheitsgrenze<br />

<strong>der</strong> Kaltmiete (inklusive<br />

Nebenkosten, ohne Heizung) Bezug auf die<br />

Mietobergrenzen nach § 8 des Wohngeldgesetzes<br />

22 . Diese Mietobergrenzen liegen auch<br />

den folgenden Modellrechnungen zugrunde.<br />

21 Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II (Kosten <strong>der</strong> Unterkunft)<br />

Stand 06.12.2005 (<strong>Bremen</strong>) beziehungsweise 01.11.2005<br />

(Bremerhaven).<br />

22 In <strong>der</strong> Praxis sind aber auch diese Mietobergrenzen ›offen‹ –<br />

etwa im Einzelfall <strong>bei</strong> Vorliegen beson<strong>der</strong>er Umstände. In<br />

Bremerhaven gibt es zudem laut Abfrage <strong>der</strong> großen Vermieter<br />

preisgünstige Wohnungen in allen Stadtteilen nur noch ab etwa<br />

10 v.H. über <strong>der</strong> Stufe II <strong>der</strong> Mietobergrenzen. Diesem Umstand<br />

muss laut Verwaltungsanweisung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Angemessenheit<br />

zwingend Rechnung getragen werden. Im Rahmen des<br />

pflichtmäßigen Ermessens sind daher als Höchstgrenze Unterkunftskosten<br />

noch anzuerkennen, wenn diese 20 v.H. <strong>der</strong> Mietobergrenzen<br />

<strong>der</strong> Stufe II nicht übersteigen. Erst Beträge darüber<br />

sind dem Betroffenen anzulasten, von diesem zu übernehmen<br />

o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise zu begegnen. Ein Umzug soll hier<strong>bei</strong><br />

lediglich als letztes Mittel in Betracht kommen.

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