Armutsbericht 2006 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen
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in v.H.<br />
in Euro<br />
Hilfebedürftig trotz Ar<strong>bei</strong>t<br />
dass es nicht den einen bedarfsdeckenden<br />
Bruttolohn gibt: In Partner-Haushalten hängt<br />
die Höhe des erfor<strong>der</strong>lichen Bruttoentgelts vor<br />
allem davon ab, ob <strong>bei</strong>de Partner erwerbstätig<br />
sein können o<strong>der</strong> ob nur ein Erwerbseinkommen<br />
erzielt wird. In Haushalten mit Kin<strong>der</strong>n<br />
gibt es Fälle, in denen zwar ab einem bestimmten<br />
Ar<strong>bei</strong>tsentgelt die Hilfebedürftigkeit<br />
überwunden wird, Hilfebedürftigkeit allerdings<br />
mit steigendem Bruttoentgelt und damit<br />
eventuell entfallendem Anspruch auf Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />
und/o<strong>der</strong> Wohngeld erneut eintritt.<br />
3.1 Bestimmung <strong>der</strong> SGB-II-Bedarfe<br />
Erwerbsfähige Hilfebedürftige fallen – unabhängig<br />
von ihrem Erwerbsstatus (erwerbstätig<br />
o<strong>der</strong> erwerbslos) – in den Rechtskreis des<br />
SGB II. Hilfebedürftigkeit liegt vor, sofern das<br />
anrechenbare Einkommen o<strong>der</strong> Vermögen <strong>der</strong><br />
Bedarfsgemeinschaft den SGB-II-Bedarf nicht<br />
deckt. Der SGB-II-Bedarf setzt sich zusammen<br />
aus <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> Regelleistungen (Ar<strong>bei</strong>tslosengeld<br />
II beziehungsweise Sozialgeld),<br />
einem eventuellen Mehrbedarf sowie den<br />
Kosten <strong>der</strong> Unterkunft (Kaltmiete und Heizung).<br />
Tabelle 6: Die Regelleistungen des SGB II<br />
(Alg II/Sozialgeld)<br />
Eck-Regelleistung<br />
100 %<br />
345 €<br />
Regelleistung<br />
je (Ehe-)<br />
Partner<br />
90 %<br />
311 €<br />
Kin<strong>der</strong> bis zum<br />
vollendeten<br />
14. Lebensjahr<br />
60 %<br />
207 €<br />
Kin<strong>der</strong> ab<br />
vollendetem<br />
14. Lebensjahr<br />
80 %<br />
276 €<br />
1. Summe <strong>der</strong> Regelleistungen<br />
Die monatliche Eck-Regelleistung des Alg II<br />
(für erwerbsfähige Hilfebedürftige) beträgt<br />
bundeseinheitlich 345 Euro. Bei volljährigen<br />
(Ehe) Partnern sind es jeweils 90 Prozent <strong>der</strong><br />
Eck-Regelleistung; Kin<strong>der</strong>n steht bis zum<br />
vollendeten 14. Lebensjahr eine Regelleistung<br />
in Höhe von 60 Prozent und ab vollendetem<br />
14. Lebensjahr eine Regelleistung in Höhe<br />
von 80 Prozent <strong>der</strong> Eck-Regelleistung zu.<br />
Für das Sozialgeld (für nicht erwerbsfähige<br />
Hilfebedürftige) gelten diese Prozentsätze entsprechend.<br />
An<strong>der</strong>s als nach <strong>der</strong> Systematik<br />
des alten Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)<br />
umfassen die Regelleistungen des SGB II<br />
auch pauschal Leistungen für fast sämtliche<br />
einmalige Bedarfssituationen; diese Leistungen<br />
wurden früher separat zu den laufenden<br />
Leistungen des BSHG erbracht.<br />
Tabelle 7:<br />
Mietobergrenzen<br />
Zahl <strong>der</strong><br />
Haushaltsmitglie<strong>der</strong> <strong>Bremen</strong> Bremerhaven<br />
Alleinstehende 265 € 245 €<br />
2 Personen 355 € 330 €<br />
3 Personen 420 € 390 €<br />
4 Personen 490 € 455 €<br />
5 Personen 560 € 520 €<br />
je weitere Person plus ... 70 € 65 €<br />
2. Kosten <strong>der</strong> Unterkunft und Heizung (KdU)<br />
In die Ermittlung des SGB-II-Bedarfs gehen<br />
neben den Regelleistungen auch die Kosten<br />
für Kaltmiete und Heizung ein, soweit diese<br />
angemessen sind. Zur Bestimmung <strong>der</strong> monatlichen<br />
KdU greifen die Berechnungen zurück<br />
auf die geltenden Verwaltungsanweisungen 21 ;<br />
diese wie<strong>der</strong>um nehmen hinsichtlich <strong>der</strong> Angemessenheitsgrenze<br />
<strong>der</strong> Kaltmiete (inklusive<br />
Nebenkosten, ohne Heizung) Bezug auf die<br />
Mietobergrenzen nach § 8 des Wohngeldgesetzes<br />
22 . Diese Mietobergrenzen liegen auch<br />
den folgenden Modellrechnungen zugrunde.<br />
21 Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II (Kosten <strong>der</strong> Unterkunft)<br />
Stand 06.12.2005 (<strong>Bremen</strong>) beziehungsweise 01.11.2005<br />
(Bremerhaven).<br />
22 In <strong>der</strong> Praxis sind aber auch diese Mietobergrenzen ›offen‹ –<br />
etwa im Einzelfall <strong>bei</strong> Vorliegen beson<strong>der</strong>er Umstände. In<br />
Bremerhaven gibt es zudem laut Abfrage <strong>der</strong> großen Vermieter<br />
preisgünstige Wohnungen in allen Stadtteilen nur noch ab etwa<br />
10 v.H. über <strong>der</strong> Stufe II <strong>der</strong> Mietobergrenzen. Diesem Umstand<br />
muss laut Verwaltungsanweisung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Angemessenheit<br />
zwingend Rechnung getragen werden. Im Rahmen des<br />
pflichtmäßigen Ermessens sind daher als Höchstgrenze Unterkunftskosten<br />
noch anzuerkennen, wenn diese 20 v.H. <strong>der</strong> Mietobergrenzen<br />
<strong>der</strong> Stufe II nicht übersteigen. Erst Beträge darüber<br />
sind dem Betroffenen anzulasten, von diesem zu übernehmen<br />
o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise zu begegnen. Ein Umzug soll hier<strong>bei</strong><br />
lediglich als letztes Mittel in Betracht kommen.