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Armutsbericht 2006 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen

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Schaubild 11: Weiterentwicklung <strong>der</strong> Anspruchsvoraussetzungen<br />

für den Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />

■ Heute setzt <strong>der</strong> Anspruch auf den Kin<strong>der</strong>zuschlag unter<br />

an<strong>der</strong>em voraus, dass das anrechenbare Einkommen<br />

<strong>der</strong> Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreicht, also den<br />

elterlichen Bedarf deckt (EMin = B). Der Anspruch entfällt,<br />

sobald das anrechenbare Einkommen <strong>der</strong> Eltern die<br />

Höchsteinkommensgrenze übersteigt. Eltern haben also<br />

Bedarf <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong><br />

Bedarf <strong>der</strong> Eltern<br />

Alleine durch eine Neufassung dieser restriktiven<br />

Anspruchsvoraussetzungen könnten viele Haushalte mit<br />

Kin<strong>der</strong>n aus <strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit herausgeführt werden.<br />

Erfor<strong>der</strong>lich wären vor allem folgende Än<strong>der</strong>ungen – immer<br />

unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass durch die Zuschlagsgewährung<br />

Hilfebedürftigkeit überwunden wird:<br />

1. Das Erreichen <strong>der</strong> Mindesteinkommensgrenze wird<br />

als Anspruchsvoraussetzung gestrichen – Eltern hätten<br />

auch dann Anspruch auf den Kin<strong>der</strong>zuschlag, wenn sie<br />

ihren eigenen Bedarf nicht vollständig decken können.<br />

2. Eine Kürzung des Kin<strong>der</strong>zuschlags setzt allerdings –<br />

wie heute – erst ein, wenn das anrechenbare Einkommen<br />

<strong>der</strong> Eltern die Mindesteinkommensgrenze um<br />

10 Euro übersteigt.<br />

nur innerhalb des Einkommensintervalls zwischen EMin und EMax Anspruch auf den Zuschlag. Eine weitere konstitutive<br />

Anspruchsvoraussetzung ist die Überwindung<br />

<strong>der</strong> SGB-II-Hilfebedürftigkeit infolge <strong>der</strong> Gewährung des<br />

Kin<strong>der</strong>zuschlags.<br />

{{ K Max<br />

} }<br />

B<br />

E Min<br />

maximaler<br />

Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />

anrechenbares<br />

Einkommen <strong>der</strong> Eltern<br />

E Max<br />

3. Die Höchsteinkommensgrenze entfällt, so dass <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong>zuschlag alleine aufgrund <strong>der</strong> Kürzungsvorschriften<br />

mit steigendem anrechenbaren Elterneinkommen<br />

langsam ›ausläuft‹. Nur so lässt sich <strong>der</strong> ›Rückfall‹ in<br />

die SGB-II-Hilfebedürftigkeit verhin<strong>der</strong>n, sobald das<br />

anrechenbare<br />

Einkommen die Höchsteinkommensgrenze übersteigt.<br />

Ergebnis wäre eine Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Hilfebedürftigen<br />

wie auch eine im Einzelfall deutliche Senkung <strong>der</strong><br />

bedarfsdeckenden Bruttoentgeltschwellen für Haushalte mit<br />

Kin<strong>der</strong>n.<br />

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