Armutsbericht 2006 - bei der Arbeitnehmerkammer Bremen
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Schaubild 11: Weiterentwicklung <strong>der</strong> Anspruchsvoraussetzungen<br />
für den Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />
■ Heute setzt <strong>der</strong> Anspruch auf den Kin<strong>der</strong>zuschlag unter<br />
an<strong>der</strong>em voraus, dass das anrechenbare Einkommen<br />
<strong>der</strong> Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreicht, also den<br />
elterlichen Bedarf deckt (EMin = B). Der Anspruch entfällt,<br />
sobald das anrechenbare Einkommen <strong>der</strong> Eltern die<br />
Höchsteinkommensgrenze übersteigt. Eltern haben also<br />
Bedarf <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong><br />
Bedarf <strong>der</strong> Eltern<br />
Alleine durch eine Neufassung dieser restriktiven<br />
Anspruchsvoraussetzungen könnten viele Haushalte mit<br />
Kin<strong>der</strong>n aus <strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit herausgeführt werden.<br />
Erfor<strong>der</strong>lich wären vor allem folgende Än<strong>der</strong>ungen – immer<br />
unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass durch die Zuschlagsgewährung<br />
Hilfebedürftigkeit überwunden wird:<br />
1. Das Erreichen <strong>der</strong> Mindesteinkommensgrenze wird<br />
als Anspruchsvoraussetzung gestrichen – Eltern hätten<br />
auch dann Anspruch auf den Kin<strong>der</strong>zuschlag, wenn sie<br />
ihren eigenen Bedarf nicht vollständig decken können.<br />
2. Eine Kürzung des Kin<strong>der</strong>zuschlags setzt allerdings –<br />
wie heute – erst ein, wenn das anrechenbare Einkommen<br />
<strong>der</strong> Eltern die Mindesteinkommensgrenze um<br />
10 Euro übersteigt.<br />
nur innerhalb des Einkommensintervalls zwischen EMin und EMax Anspruch auf den Zuschlag. Eine weitere konstitutive<br />
Anspruchsvoraussetzung ist die Überwindung<br />
<strong>der</strong> SGB-II-Hilfebedürftigkeit infolge <strong>der</strong> Gewährung des<br />
Kin<strong>der</strong>zuschlags.<br />
{{ K Max<br />
} }<br />
B<br />
E Min<br />
maximaler<br />
Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />
anrechenbares<br />
Einkommen <strong>der</strong> Eltern<br />
E Max<br />
3. Die Höchsteinkommensgrenze entfällt, so dass <strong>der</strong><br />
Kin<strong>der</strong>zuschlag alleine aufgrund <strong>der</strong> Kürzungsvorschriften<br />
mit steigendem anrechenbaren Elterneinkommen<br />
langsam ›ausläuft‹. Nur so lässt sich <strong>der</strong> ›Rückfall‹ in<br />
die SGB-II-Hilfebedürftigkeit verhin<strong>der</strong>n, sobald das<br />
anrechenbare<br />
Einkommen die Höchsteinkommensgrenze übersteigt.<br />
Ergebnis wäre eine Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Hilfebedürftigen<br />
wie auch eine im Einzelfall deutliche Senkung <strong>der</strong><br />
bedarfsdeckenden Bruttoentgeltschwellen für Haushalte mit<br />
Kin<strong>der</strong>n.<br />
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