Jahresbericht 2010 - Bayerischer Oberster Rechnungshof - Bayern
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Allgemeiner Teil<br />
Inanspruchnahme der Kreditermächtigung 2008 (Mio. €) Tabelle 6<br />
a) Allgemeiner Haushalt<br />
Kreditermächtigung für neue Kredite (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 HG 2007/2008) 0,0<br />
aus dem Haushaltsjahr 2007 übertragene Kreditermächtigungen<br />
(Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 HG 2007/2008)<br />
1.292,5<br />
Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Kredite<br />
(Art. 2 Abs. 3 Satz 1 HG 2007/2008)<br />
3.108,9<br />
Nettotilgung nach Art. 2 Abs. 3a NHG 2008 - 200,0<br />
Zusammen 4.201,4<br />
davon ab: Kreditaufnahme im Haushaltsjahr 2008 953,1<br />
= verbleibende Kreditermächtigung 3.248,3<br />
b) Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und <strong>Bayern</strong>LB<br />
Kreditermächtigung nach Art. 2a Abs. 1 des 2. NHG 2008 10.000,0<br />
davon ab: Kreditaufnahme im Haushaltsjahr 2008 1.507,0<br />
= verbleibende Kreditermächtigung 8.493,0<br />
= Summe der insgesamt verbleibenden Kreditermächtigung 11.741,3<br />
./. auf das Haushaltsjahr 2009 übertragene Kreditermächtigung<br />
- zur Nachholung der aufgeschobenen Anschlussfinanzierungen<br />
- zum Abgleich der Haushaltsrechnung<br />
- Restbetrag Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und <strong>Bayern</strong>LB<br />
1.955,8<br />
1.292,5<br />
8.493,0<br />
= Summe der nach 2009 übertragenen Kreditermächtigungen 11.741,3<br />
= nicht beanspruchte Kreditermächtigung 0,0<br />
Im allgemeinen Haushalt hat das Finanzministerium 953,1 Mio. € Kredite aufge-<br />
nommen und 3.108,9 Mio. € getilgt; somit verblieben Kreditermächtigungen von<br />
2.155,8 Mio. €. Nach Abzug der im Nachtragshaushalt 2008 vorgesehenen Nettotil-<br />
gung von 200 Mio. € konnten noch 1.955,8 Mio. € Kreditermächtigungen übertragen<br />
werden.<br />
1.5 Überschuss/Fehlbetrag nach Art. 25 BayHO<br />
Ein Überschuss oder Fehlbetrag i. S. des Art. 25 BayHO ist 2008 nicht entstanden.<br />
Um dieses Ergebnis zu erzielen, wurden 11.741,3 Mio. € Kreditermächtigungen über-<br />
tragen.<br />
1.6 Haushaltsüberschreitungen<br />
Das Finanzministerium muss einwilligen, wenn Ausgaben erfolgen sollen, für die kein<br />
Haushaltstitel vorgesehen ist, oder die Ansätze im Haushalt überschritten werden<br />
sollen (Art. 37 Abs. 1 BayHO). Die Einwilligung darf nur im Falle eines unvorherge-<br />
sehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Die Mittel sollen möglichst<br />
<strong>Bayerischer</strong> <strong>Oberster</strong> <strong>Rechnungshof</strong><br />
<strong>Jahresbericht</strong> <strong>2010</strong>