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Jahresbericht 2010 - Bayerischer Oberster Rechnungshof - Bayern

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Bayerisches Rotes Kreuz<br />

<strong>Bayerischer</strong> <strong>Oberster</strong> <strong>Rechnungshof</strong><br />

<strong>Jahresbericht</strong> <strong>2010</strong><br />

- 182 -<br />

Vor allem in der Landesgeschäftsstelle entspricht die Eingruppierungspraxis nicht<br />

den tariflichen Erfordernissen; das Eingruppierungsgefüge ist hier - auch wegen der<br />

vielen Führungspositionen (vgl. TNr. 32.2.6) - insgesamt gesehen deutlich zu hoch.<br />

Hinzu kommt, dass dort in vielen Fällen das zu hohe Vergütungsniveau durch Zula-<br />

gen und Sachleistungen zusätzlich angehoben ist.<br />

Für die Eingruppierung sollte ein sachgerechtes und einheitliches Bewertungsver-<br />

fahren festgelegt werden. Bei gleichartigen Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen<br />

empfiehlt der ORH, anhand von Musterbewertungen einen „Eingruppierungskatalog“<br />

zu entwickeln. Damit ließe sich der Verwaltungsaufwand in den Personalabteilungen<br />

verringern und eine einheitliche Eingruppierung erreichen.<br />

Der ORH sieht es ferner für erforderlich an, das Eingruppierungsgefüge zu überprüfen<br />

und auf das tariflich vorgesehene Maß zu reduzieren.<br />

32.4.3 Kreisgeschäftsführer und deren Stellvertreter<br />

Die Arbeitsverträge und die Vergütungsregelungen der Kreisgeschäftsführer und deren<br />

Stellvertreter sind derzeit sehr unterschiedlich. Die Bezahlung wurde mit BRK-interner<br />

Regelung ab 2002 erheblich (zwischen 35 und 70 %) angehoben. Die Kreisgeschäfts-<br />

führer waren bis 2002 dem gehobenen Dienst entsprechend eingruppiert (Entgelt-<br />

gruppen E9 bis E13). Jetzt entspricht die Eingruppierung dem höheren Dienst (Ent-<br />

geltgruppe E13 bis Besoldungsgruppe B3, in Ausnahmefällen auch höher).<br />

Zusätzlich zu der festen Vergütung erhielten Geschäftsführer für besondere Leistun-<br />

gen noch Sonderzahlungen bis zu 12.500 € jährlich. Die Voraussetzungen hierfür<br />

lagen jedoch nicht immer vor. Zum Teil wurden Sonderzahlungen durch nachträgliche<br />

„Zielvereinbarungen“ gerechtfertigt.<br />

Das Eingruppierungsgefüge und die übrigen Vertragsregelungen der Kreisgeschäfts-<br />

führer und deren Stellvertreter bedürfen einer Überprüfung. Dabei sind auch die Höhe<br />

der Bezahlung und die Kriterien hierfür kritisch zu hinterfragen. Maßstab für die Ein-<br />

gruppierung und Bezahlung sollte auch nicht nur der Umsatz des Kreisverbandes<br />

sein, sondern z. B. auch die Zahl der Beschäftigten, die Anzahl der Geschäftsfelder<br />

und nicht zuletzt auch die fachliche und berufliche Qualifikation des Geschäftsfüh-<br />

rers.<br />

Bei der Festlegung der Sonderzahlungen muss vor allem darauf geachtet werden,<br />

dass die vereinbarten Ziele deutlich über das hinausgehen, was von einem gut be-

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