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Jahresbericht 2010 - Bayerischer Oberster Rechnungshof - Bayern

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Allgemeiner Teil<br />

<strong>Bayerischer</strong> <strong>Oberster</strong> <strong>Rechnungshof</strong><br />

<strong>Jahresbericht</strong> <strong>2010</strong><br />

- 36 -<br />

Rahmen der Haushaltsgesetzgebung im 2. Nachtragshaushalt 2008 wurde Art. 18<br />

Abs. 1 und 2 BayHO insoweit für nicht anwendbar erklärt, 13 als Kredite in Höhe von<br />

10 Mrd. € für die Kapitalzufuhr an die <strong>Bayern</strong>LB erforderlich waren, da dieser Mittel-<br />

bedarf nicht aus den regulären Einnahmen erwirtschaftet, sondern nur durch Kredite<br />

gedeckt werden konnte. Die Rückzahlung dieser 10 Mrd. € ist nicht geregelt. Der<br />

ORH empfiehlt, die haushaltsgesetzlichen Bestimmungen zur Kreditaufnahme der<br />

grundgesetzlichen Regelung anzupassen.<br />

Das Neuverschuldungsverbot kann im Übrigen nur eingehalten werden, wenn Maß-<br />

nahmen zur dauerhaften Entlastung der öffentlichen Haushalte frühzeitig und konse-<br />

quent umgesetzt werden.<br />

10 Staatliche Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen<br />

Der Staat hat seine Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen erneut<br />

um 700 Mio. € auf 12 Mrd. € ausgeweitet. Daneben wurde der<br />

Ermächtigungsrahmen um 2 Mrd. € erweitert. Das Bürgschafts-<br />

und Garantievolumen sowie der freie Ermächtigungsrahmen von<br />

derzeit 4,5 Mrd. € sollten reduziert werden.<br />

10.1 Gewährte Bürgschaften und Garantien<br />

Staatsbürgschaften werden nach dem Gesetz über die Übernahme von Staatsbürg-<br />

schaften und Garantien des Freistaates <strong>Bayern</strong> (BÜG) vom Finanzministerium zu-<br />

lasten des Freistaates vergeben. Daneben reicht die LfA Förderbank <strong>Bayern</strong> (LfA)<br />

- als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts - im Rahmen ihres eigenen Förder-<br />

auftrags sowie im Auftrag und nach näherer Weisung des Finanzministeriums Bürg-<br />

schaften aus. Zusätzlich gibt es weitere spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen<br />

zur Übernahme von Bürgschaften.<br />

Der maximale Gesamthaftungsbetrag des Staates aus allen Bürgschaften, Garantien<br />

und sonstigen Gewährleistungen (ohne Gewährträgerhaftung) belief sich Ende 2009<br />

einschließlich der in TNrn. 10.1.2, 10.1.3 und 10.1.5 dargestellten Garantien auf rd.<br />

12 Mrd. €. Hiervon sind 1,625 Mrd. € für die Garantie der <strong>Bayern</strong>LB bereits als Ver-<br />

pflichtungsermächtigung im Haushalt ausgebracht (TNr. 10.1.3). Daneben besteht<br />

insgesamt noch ein freier Ermächtigungsrahmen von rd. 4,5 Mrd. € (TNrn. 10.1.1<br />

4.383,4 Mio. € und 10.1.5 125,3 Mio. €).<br />

13 Art. 2a des 2. NHG 2008 vom 17.12.2008 (GVBl S. 958).

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