Jahresbericht 2010 - Bayerischer Oberster Rechnungshof - Bayern
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Allgemeiner Teil<br />
<strong>Bayerischer</strong> <strong>Oberster</strong> <strong>Rechnungshof</strong><br />
<strong>Jahresbericht</strong> <strong>2010</strong><br />
- 36 -<br />
Rahmen der Haushaltsgesetzgebung im 2. Nachtragshaushalt 2008 wurde Art. 18<br />
Abs. 1 und 2 BayHO insoweit für nicht anwendbar erklärt, 13 als Kredite in Höhe von<br />
10 Mrd. € für die Kapitalzufuhr an die <strong>Bayern</strong>LB erforderlich waren, da dieser Mittel-<br />
bedarf nicht aus den regulären Einnahmen erwirtschaftet, sondern nur durch Kredite<br />
gedeckt werden konnte. Die Rückzahlung dieser 10 Mrd. € ist nicht geregelt. Der<br />
ORH empfiehlt, die haushaltsgesetzlichen Bestimmungen zur Kreditaufnahme der<br />
grundgesetzlichen Regelung anzupassen.<br />
Das Neuverschuldungsverbot kann im Übrigen nur eingehalten werden, wenn Maß-<br />
nahmen zur dauerhaften Entlastung der öffentlichen Haushalte frühzeitig und konse-<br />
quent umgesetzt werden.<br />
10 Staatliche Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen<br />
Der Staat hat seine Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen erneut<br />
um 700 Mio. € auf 12 Mrd. € ausgeweitet. Daneben wurde der<br />
Ermächtigungsrahmen um 2 Mrd. € erweitert. Das Bürgschafts-<br />
und Garantievolumen sowie der freie Ermächtigungsrahmen von<br />
derzeit 4,5 Mrd. € sollten reduziert werden.<br />
10.1 Gewährte Bürgschaften und Garantien<br />
Staatsbürgschaften werden nach dem Gesetz über die Übernahme von Staatsbürg-<br />
schaften und Garantien des Freistaates <strong>Bayern</strong> (BÜG) vom Finanzministerium zu-<br />
lasten des Freistaates vergeben. Daneben reicht die LfA Förderbank <strong>Bayern</strong> (LfA)<br />
- als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts - im Rahmen ihres eigenen Förder-<br />
auftrags sowie im Auftrag und nach näherer Weisung des Finanzministeriums Bürg-<br />
schaften aus. Zusätzlich gibt es weitere spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen<br />
zur Übernahme von Bürgschaften.<br />
Der maximale Gesamthaftungsbetrag des Staates aus allen Bürgschaften, Garantien<br />
und sonstigen Gewährleistungen (ohne Gewährträgerhaftung) belief sich Ende 2009<br />
einschließlich der in TNrn. 10.1.2, 10.1.3 und 10.1.5 dargestellten Garantien auf rd.<br />
12 Mrd. €. Hiervon sind 1,625 Mrd. € für die Garantie der <strong>Bayern</strong>LB bereits als Ver-<br />
pflichtungsermächtigung im Haushalt ausgebracht (TNr. 10.1.3). Daneben besteht<br />
insgesamt noch ein freier Ermächtigungsrahmen von rd. 4,5 Mrd. € (TNrn. 10.1.1<br />
4.383,4 Mio. € und 10.1.5 125,3 Mio. €).<br />
13 Art. 2a des 2. NHG 2008 vom 17.12.2008 (GVBl S. 958).