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Jahrbuch des Geschichtsvereins für das Herzogtum Braunschweig ...

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Digitale Bibliothek <strong>Braunschweig</strong><br />

HEII'RICH MACK<br />

Zweck gerichteten Predigt" ermahnt werden solle, "<strong>das</strong> heilsame Institut der<br />

Armenanstalt durch mildthätige Beiträge zu unterstützen". Und genau ein<br />

Jahr später wurde verfügt, hinfort solle nur ein e Armenpredigt im Jahre und<br />

zwar stets an dem Sonntage gehalten werden, der auf den Stiftungstag der<br />

neuen Anstalt, den 13. Februar, folge. Begründet ward diese Anordnung<br />

damit, <strong>das</strong>s die Einwohner <strong>Braunschweig</strong>s alljährlich auf eine feierliche, Eindruck<br />

machende Art öffentlich an den wohltätigen Gemeinsinn erinnert<br />

werden sollten, durch den die Anstalt im ersten Jahre ihres Bestehens erhalten<br />

und unterstützt worden sei. Da <strong>das</strong> Reskript denen, die es anging, zu<br />

spät zu Händen kam, musste gleich <strong>das</strong> erste Mal davon abgewichen werden:<br />

statt auf den 16.' ward die Predigt auf den 23. Februar angesetzt. Nun hatten<br />

schon 1805 bei der an die Predigt sich anschliessenden Kollekte in jeder<br />

Kirche einige Armenpfleger <strong>das</strong> Einsammeln der milden Gaben besorgt und<br />

recht stattliche Summen erzielt. Deshalb nahm <strong>das</strong> Direktorium ihre Hilfeleistung<br />

auch 1806 wieder in Aussicht, doch stiess es dabei auf den Widerstand<br />

<strong>des</strong> Geistlichen Gerichts, dem sämtliche Kirchen der Stadt bis auf die<br />

Schlosskirche, den Dom, die reformierte und die katholische Kirche unterstellt<br />

waren. Dieses, auf Anraten <strong>des</strong> Generalsuperintendenten Knittel, der ja selber<br />

Mitglied <strong>des</strong> Armenkollegiums war, um entsprechende Verfügung ersucht, erklärte<br />

sehr schroff: im Vorjahre habe <strong>das</strong> ohne Wissen und Einwirkung <strong>des</strong><br />

Geistlichen Gerichts geschehene Einsammeln der Almosen durch die Armenpfleger<br />

"unter den Diaconis oder Klingeherren eine grosse Sensation gemacht",<br />

indem sie darin "eine Zurücksetzung in den vermöge ihres Amts<br />

ihnen angewiesenen Geschäften" gesehen hätten; Geistliches Gericht glaube<br />

also zur Zurückweisung der Klingeherren von ihren Geschäften nichts tun zu<br />

können, zumal die persönliche Anwesenheit der Armenpfleger bei der Sammlung<br />

keinen Nutzen bringe, und müsse darum anheimgeben, dieserhalb<br />

eventualiter von Serenissimo Verordnung extrahieren zu wollen. Solche erging<br />

im Sinne <strong>des</strong> Armendirektoriums 1), und nun erhob sich die Frage, wer<br />

denn die erforderliche Bekanntmachung wegen Übernahme <strong>des</strong> Sammelns<br />

durch die Armenpfleger zu erlassen habe. Knittel meinte: <strong>das</strong> Geistliche Gericht,<br />

Hofrat du Roi aber trat sehr entschieden <strong>für</strong> die Zuständigkeit <strong>des</strong> Armendirektoriums<br />

ein. Es sei sehr misslich, sich in Armensachen auf andre<br />

Behörden zu verlassen, die kein Interesse <strong>für</strong> jene fühlten, und man habe<br />

wohl nicht ohne Grund zu be<strong>für</strong>chten, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Geistliche Gericht die Bekanntmachung<br />

vernachlässigte und vergässe. So solle man selber <strong>für</strong> diese<br />

') Das Direktorium hatte allem Anschein nach die freundliche Anregung <strong>des</strong> Geistlichen<br />

Gerichts gar nicht erst abgewartet, denn <strong>des</strong>sen Schreiben ist vom 19., die Verordnung aber<br />

schon vom 18. Februar datiert.<br />

http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042092

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