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wird durch die Öffentlichkeitswirkung von zugehörigen Pflichtangaben im Lagebericht (§<br />

289 Abs. 2 HGB) unterstrichen. Für Banken wurde der Anspruch eines Risikofrühwarnsystems<br />

speziell im zugehörigen Kreditwesengesetz § 25 a KWG formuliert. 17 Die Bedeutung<br />

von Ratings spiegelt sich auch im Wertpapieranlagegeschäft wider. Durch das so<br />

genannte „Bond-Urteil“ sind Kreditinstitute im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Beratungspflichten<br />

angehalten, bei Empfehlung von Anleihen die Kunden über die durch eine Ratingagentur<br />

erteilte Bonitätsbewertung zu informieren. 18<br />

b. Aufsichtsrechtliche Anforderungen<br />

Die Ende 2006 veröffentlichte Solvabilitätsverordnung (SolvV) umfasst die wichtigste<br />

Forderung nach Ratings im Bereich der deutschen Banken. Dies ist die nationale Umsetzung<br />

der internationalen Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen<br />

(„Basel II“). Ab 2007 können, ab 2008 müssen alle Banken die SolvV als Instrument zur<br />

Berechnung der Eigenkapitalunterlegung von Kreditrisiken verwenden. 19 Den Banken<br />

stehen grundsätzlich zwei Methoden zur Ermittlung der Mindesteigenkapitalanforderung<br />

zur Verfügung.<br />

„Eine Alternative wird die standardisierte Messung des Kreditrisikos sein, unterstützt<br />

durch externe Kreditrisikobeurteilungen.“ 20 Soweit im Standardansatz eine Privilegierung<br />

durch niedrigere Eigenkapitalunterlegung erfolgen soll, muss ein Rating durch eine externe<br />

Agentur erfolgen. Nicht beurteilte Forderungen an Unternehmen erhalten ein Standardrisikogewicht<br />

von 100 %. Zusammen mit anderen Parametern, deren Werte von der<br />

Aufsicht vorgegeben werden, errechnet sich aus dem Risikogewicht, das zwischen 0 %<br />

und 150 % der Forderung liegen kann, die Höhe der erforderlichen Eigenkapitalunterlegung.<br />

21 Die jeweilige nationale Aufsicht hat die Aufgabe, die Ratingagenturen anzuerkennen<br />

22 sowie eine Zuordnung der Bonitätsklassen zu den einzelnen Risikogewichten vorzunehmen.<br />

Die zweite Alternative ist die Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes<br />

(IRBA). Dabei werden „bei Zugrundelegung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes<br />

(IRBA) (...) für die Ermittlung von risikogewichteten Positionswerten von Adressen-<br />

17<br />

Vgl. Teil A.II.b<br />

18<br />

Vgl. van Aubel, P.: Anleiherating und Bonitätsrisiko, 2000, S. 76<br />

19<br />

„Bis zum 1. Januar 2008 darf ein Institut abweichend [von der SolvV] die Anforderungen des Grundsatzes I anwenden.“ (§<br />

339 Abs. 9 SolvV)<br />

20<br />

Deutsche Bundesbank, Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen, Fassung vom<br />

Juni 2004, Textziffer 50<br />

21<br />

Vgl. §§ 26-40 SolvV<br />

22<br />

Vgl. S.52-53 SolvV<br />

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