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aufweisen. 125 Durch die erhöhte Validität und Angleichung der einzelnen Ratingsysteme<br />
wird es für Banken daher zunehmend interessanter, die erzielten Ratingergebnisse untereinander<br />
auszutauschen. Bisher werden Ratings, die nicht selbst von der Bank erstellt<br />
wurden, als externes Rating betrachtet und dürfen nur im Standardansatz Verwendung<br />
finden. Dennoch bietet gerade der Austausch von Ratings innerhalb der Banken große<br />
Vorteile. Dies führt zu der Forderung, dass ein Austausch von intern auf Basis der aufsichtsrechtlichen<br />
Grundanforderungen erstellten Ratings gleichwertig zu der internen Erstellung<br />
durch die Aufsicht anerkannt und damit zum IRB-Ansatz zugelassen werden.<br />
Dabei muss ein Austausch nicht auf der gleichen Ebene, also beispielsweise auf Verbandsebene<br />
oder zwischen Privatbanken, begrenzt sein, sondern kann über alle Bankengruppen<br />
hinweg erfolgen.<br />
Folgendes Beispiel: unterhält ein Unternehmen zu drei Banken eine Kreditbeziehung,<br />
ergeben sich bei beispielsweise 100.000 Kreditnehmern und Kosten der Informationsbeschaffung<br />
und Aufbereitung von jeweils 100 Euro insgesamt Kosten von 30 Mio. Euro 126 .<br />
Durch einen möglichen Verkauf von Ratings fallen die Kosten nur einmal an und reduzieren<br />
sich somit auf 10 Mio. Euro. Diese vereinfachte Rechnung zeigt, dass sich bei der<br />
hohen Anzahl von Kreditnehmern in Deutschland gesamtwirtschaftliche Vorteile aus der<br />
Mobilisierung von Ratings ergeben.<br />
Der Austausch kann dabei in verschiedener Form sowohl im direkten Verkauf (Direct Sale)<br />
oder über einen Dritten (Delegated Sale) erfolgen. Da bei Outsourcing die Kontrolle weiterhin<br />
bei der Bank selbst verbleibt und nur der eigentliche Erstellungsprozess ausgelagert<br />
wird, könnte ein auf diese Weise erstelltes Rating als internes Rating gelten und daher<br />
im fortgeschrittenen Ansatz verwendet werden. 127<br />
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mit dem eigentlichen Austausch des Rating<br />
eine Verbindung mit der Erfüllung der Anforderungen aus § 18 KWG bzw. § 25 a<br />
KWG sinnvoll ist. Für die Erstellung des Rating ist die Auswertung von Informationen<br />
notwendig, die den Banken regelmäßig durch § 18 KWG oder § 25 a KWG zur Verfügung<br />
stehen. Da die Verpflichtung der Auswertung von Unterlagen über die wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse oft auch den Hauptteil bei der Erstellung von Ratings umfasst, ist<br />
es sinnvoll, die Anforderungen der §§ 18 und 25 a KWG mit zu erfüllen und die analysierten<br />
Unterlagen weiterzugeben und zu plausibilisieren. Die Bank kann durch Übergabe der<br />
125<br />
Bzgl. der Vergleichbarkeit gibt es laut Behr, P.; Güttler, A.: Interne und externe Ratings, 2004, S. 154 das Vorhaben der<br />
Deutschen Bundesbank, ein zentrales Kreditregister aufzubauen, mit dessen Hilfe Kennzahlen zur Validität der Ratingsysteme<br />
gesammelt werden sollen.<br />
126<br />
Die Werte stellen fiktive Annahmen dar, die lediglich zur Veranschaulichung der Kostenreduzierung dienen sollen.<br />
127 Eine Anfrage bei der Deutschen Bundesbank führte bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Arbeit zu keinem Ergebnis.<br />
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