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ihre strategisch günstige Position neben dem Prozess der Ratingerstellung, um die Verbriefung<br />

zu initiieren und die Platzierung zu organisieren. Die Bank verwendet somit nicht<br />

ihre eigene Liquidität, um sie den Kreditnehmern zur Verfügung zu stellen, sondern bietet<br />

den Kreditnehmern die Möglichkeit, bankfremde Liquidität von Kapitalanlegern zu nutzen.<br />

Um eine Platzierung solcher auf innovative Weise beurteilter Forderungen durchsetzen zu<br />

können, ist jedoch die Erfüllung von gewissen Mindeststandards, die aus dem Informationsbedarf<br />

der Anleger resultieren, zu beachten. Diese sollen im Folgenden kurz beleuchtet<br />

werden:<br />

Erst- und laufende Offenlegung der Jahresabschlussinformation für die Anleger, Angaben<br />

zur Besicherung, Ermittlung der Ausfallwahrscheinlichkeit durch ein valides Rating 113 sowie<br />

Veröffentlichung des Ratingergebnisses und Akzeptanz schaffende Maßnahmen, um<br />

ein glaubwürdiges Signal der Bonität an den Markt zu senden (z.B. Offenlegung des Ratingverfahrens).<br />

Den Ausgestaltungsmerkmalen und Kombinationsmöglichkeiten als strategische Optionen<br />

der Securitization sind dabei kaum Grenzen gesetzt, wie dies beispielsweise bei Asset<br />

Backed Securities (ABS), Credit Baskets oder Corporate Bonds schon erfolgt. 114 Nachfolgend<br />

ist die Funktionsweise von Securitizationen grafisch dargestellt:<br />

Verschiedene Kreditnehmer mit<br />

unterschiedlichen Risikomerkmalen Verschiedene Kreditsicherheiten<br />

Bonität<br />

Branche Größe<br />

ein<br />

Kreditnehmer<br />

Abbildung 2: Funktionsweise der Securitization<br />

Schuld-<br />

Titel<br />

(durchschn. Ausfallwahrscheinlichkeit<br />

durch<br />

internes Rating<br />

ermittelt)<br />

Bank als Emittent<br />

A N L E G E R<br />

113<br />

Die entsprechenden Instrumente stehen den Banken durch die aufsichtsrechtlichen Anforderungen (SolvV) bereits zur<br />

Verfügung.<br />

114<br />

Vgl. van Aubel, P.: Anleiherating und Bonitätsrisiko, 2000, S. 83<br />

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