Bundesverfassung - CH
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10 Bnndesverlassung<br />
gemacht hat. Am 13. Oktober 1918 wurde die Verhãltniswahl für den<br />
Nationalrat und am 20. Januar 1921 das fakultative Referendum gegenübor<br />
gewissen Staatsvertrãgen in die Verfassung aufgenomm.en.<br />
Die Partialrevisionen haben es gestattet, das Verfassungsrecht des<br />
Bundes in zweckmãssiger Weise weiterzubilden. Gegenüber der Total·<br />
revision besjtzen sie den grossen Vorzug, dass sich die Entwicklung nach<br />
un d nach vollziehen kann. De r einzige N achteil, d en si e im Gefolge ha ben,<br />
liegt darin, dass die Geschlossenheit der Verfassung infolge der zahlreichen<br />
Einschiebungen etwas leidet. -<br />
Ein eigenartiges verfassungsrechtliches Problem bot die Frage des<br />
Beitrittes der Schweiz zum Võlkerbund. Der Bundesrat beantragte<br />
in seiner Botschaft vom 4. August 1919, der <strong>Bundesverfassung</strong> einen<br />
vierten Abschnitt, betitelt Võlkerbund, anzufügen, der einen einzigen Artikel<br />
(124) enthalten sollte. Die Bundesversammlung vertrat die Auffassung,<br />
dass es richtiger sei, dem Besehluss iiber den Beitritt der Schweiz<br />
eine selbstandige Form zu geben. In diesem Sinne ist der Bundesbescbluss<br />
vom 21. November 1919 gehalten, der spãter durch den Bundesbeschluss<br />
vom 5. Mãrz 1920 ersetzt wurde. Der Wortlaut des letztern, der am<br />
16. Mai 1920 vom Volke und von den Stãnden angenommen wurde, zeigt<br />
deutlich, d.ass es sich um einen selbstandigen, formell nicht zur Verfassung<br />
gehõrenden Erlass handelt. Juristisch enthãlt dieser Beschluss zwej verschiedene<br />
Bestandteile; einerseits den Entschluss, dem Võlkerbunde beizutreten,<br />
andrerseits Zustãndigkeitsbestimmungen für künftige, mit dem<br />
Võlkerbund im Zusammenhang stehende Beschlüsse. Dieser zweite Teil<br />
hãtte unter rechtlichen Gesichtspunkten sehr wohl in die Verfassung selbst<br />
aufgenommen werden kõnnen. 1\fateriell ist er zum Verfassungsrechte des<br />
Bundes zu rechnen.