Bundesverfassung - CH
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<strong>Bundesverfassung</strong> 35<br />
d. aus de m Ertrag d er Pulververwal tung;<br />
e. aus der Hãlfte des Bruttoertrages der von deu Kantonen bezogenen<br />
Militãrpflichtersatzsteuern;<br />
f. aus den Beitrãgen der Kantone, deren nãhere Regulierung, vorzugsweise<br />
nach Massgabe der Steuerkraft derselben, der Bundesgesetzge<br />
bung vor behalten ist;<br />
g. aus dem Ertrag der Stempelabgaben. 19<br />
Art. 43.<br />
Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.<br />
Als solcher kann er bei allen eidgenõssischen W ahlen un d A bstimmungen<br />
an seinem Wohnsitze Anteil nehmen, nachdem er sich über seine<br />
Stimmberechtigung gehõrig ausgewiesen hat.<br />
Niemand darf in mehr als einem Kanton politische Rechte ausübene<br />
Der niedergelassene Schweizerbürger geniesst an seinem W ohnsitze<br />
alle Rechte der Kantonsbürger und mit diesen auch alle Rechte der<br />
Gemeindsbürger. Der Mitanteil an Bürger- und Korporationsgütern, sowie<br />
das Stimmrecht in rein bürgerlichen Angelegenheiten sind jedoch hievon<br />
ausgenommen, es ware denn, dass die Kantonalgesetzgebung etwas anderes<br />
bestimmen würde.<br />
In kantonalen und Gemeindeangelegenheiten erwirbt er das Stimmrecht<br />
nach einer Niederlassung von drei Monaten.<br />
Die kantonalen Gesetze über die Niederlassung und das Stimmrecht<br />
der Niedergelassenen in den Gemeinden unterliegen der Genehmigung des<br />
Bundesra tes. ·<br />
Art. 44. 30<br />
Ein Schweizer bürger darf weder a us d er Schweiz no eh a us se1nem<br />
Heimatkanton ausgewiesen werden.<br />
Die Bedingungen für die Erteilung und den Verlust des Schweizerbürgerrechts<br />
werden durch die Bundesgesetzgebung aufgestellt.<br />
Sie kann bestimmen, dass das Kind auslãndischer Eltern von Geburt<br />
an Schweizerbürger ist, wenn seine Mutter von Abstammung Schweizerbürgerin<br />
war und die Eltern zur Zeit der Geburt in der Schweiz ihren Wohnsitz<br />
ha ben. Die Einbürgerung erfolgt in der früheren Heimatgemeinde der Mutter.<br />
Die Bundesgesetzgebung stellt die Grundsãtze für die Wiederaufnahme<br />
in das Bürgerrecht auf.<br />
Die auf Grund dieser Bestimmungen eingebürgerten Personen ha ben die<br />
Rechte eines Gemeindebürgers, mit der Einschrãnkung, dass sie keinen<br />
Anteil an den Bürger- oder Korporationsgütern erhalten, soweit di e kantonale<br />
Gesetzgebung es nicht anders ordnet. Der Bund übernimmt bei den Einbürgerungen,<br />
die bei der Geburt erfolgt sind, bis zum vollendeten achtzehnten<br />
Altersjahr der Eingebürgerten wenigstens die Hãlfte der den Kantanen<br />
und Gemeinden erwachsenden Unterstützungskosten. Einen gleichen