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Bundesverfassung - CH

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<strong>Bundesverfassung</strong> 35<br />

d. aus de m Ertrag d er Pulververwal tung;<br />

e. aus der Hãlfte des Bruttoertrages der von deu Kantonen bezogenen<br />

Militãrpflichtersatzsteuern;<br />

f. aus den Beitrãgen der Kantone, deren nãhere Regulierung, vorzugsweise<br />

nach Massgabe der Steuerkraft derselben, der Bundesgesetzge<br />

bung vor behalten ist;<br />

g. aus dem Ertrag der Stempelabgaben. 19<br />

Art. 43.<br />

Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.<br />

Als solcher kann er bei allen eidgenõssischen W ahlen un d A bstimmungen<br />

an seinem Wohnsitze Anteil nehmen, nachdem er sich über seine<br />

Stimmberechtigung gehõrig ausgewiesen hat.<br />

Niemand darf in mehr als einem Kanton politische Rechte ausübene<br />

Der niedergelassene Schweizerbürger geniesst an seinem W ohnsitze<br />

alle Rechte der Kantonsbürger und mit diesen auch alle Rechte der<br />

Gemeindsbürger. Der Mitanteil an Bürger- und Korporationsgütern, sowie<br />

das Stimmrecht in rein bürgerlichen Angelegenheiten sind jedoch hievon<br />

ausgenommen, es ware denn, dass die Kantonalgesetzgebung etwas anderes<br />

bestimmen würde.<br />

In kantonalen und Gemeindeangelegenheiten erwirbt er das Stimmrecht<br />

nach einer Niederlassung von drei Monaten.<br />

Die kantonalen Gesetze über die Niederlassung und das Stimmrecht<br />

der Niedergelassenen in den Gemeinden unterliegen der Genehmigung des<br />

Bundesra tes. ·<br />

Art. 44. 30<br />

Ein Schweizer bürger darf weder a us d er Schweiz no eh a us se1nem<br />

Heimatkanton ausgewiesen werden.<br />

Die Bedingungen für die Erteilung und den Verlust des Schweizerbürgerrechts<br />

werden durch die Bundesgesetzgebung aufgestellt.<br />

Sie kann bestimmen, dass das Kind auslãndischer Eltern von Geburt<br />

an Schweizerbürger ist, wenn seine Mutter von Abstammung Schweizerbürgerin<br />

war und die Eltern zur Zeit der Geburt in der Schweiz ihren Wohnsitz<br />

ha ben. Die Einbürgerung erfolgt in der früheren Heimatgemeinde der Mutter.<br />

Die Bundesgesetzgebung stellt die Grundsãtze für die Wiederaufnahme<br />

in das Bürgerrecht auf.<br />

Die auf Grund dieser Bestimmungen eingebürgerten Personen ha ben die<br />

Rechte eines Gemeindebürgers, mit der Einschrãnkung, dass sie keinen<br />

Anteil an den Bürger- oder Korporationsgütern erhalten, soweit di e kantonale<br />

Gesetzgebung es nicht anders ordnet. Der Bund übernimmt bei den Einbürgerungen,<br />

die bei der Geburt erfolgt sind, bis zum vollendeten achtzehnten<br />

Altersjahr der Eingebürgerten wenigstens die Hãlfte der den Kantanen<br />

und Gemeinden erwachsenden Unterstützungskosten. Einen gleichen

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