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Bundesverfassung - CH

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<strong>Bundesverfassung</strong> 31<br />

Das Hausieren mit geistigen Getrãnken, sowie ihr Verkauf 1m Umherziehen<br />

sind untersagt.<br />

Art. 33.<br />

Den Kantonen bleibt es anheimgestellt, die Ausübung der wissenschaftlichen<br />

Berufsarten von einem Ausweise der Befahigung abhangig zu<br />

machen.<br />

Auf dem Wege der Bundesgesetzgebung ist dafür zu sorgen, dass<br />

derartige Ausweise für die ganze Eidgenossenschaft gültig erworben<br />

werden kõnnen *).<br />

Art. 34.<br />

Der Bund ist befugt, einheitliche Bestimmungen über die V erwendung<br />

von l(indern in den Fabriken und über die Dauer der Arbeit erwachsener<br />

Personen in denselben aufzustellen. Ebenso ist er berechtigt, Vorschriften<br />

zum Schutze der Arbeiter gegen einen die Gesundheit und Sicherheit<br />

gefãhrdenden Gewerbebetrieb zu erlassen.<br />

Der Geschãftsbetrieb von Auswanderungsagenturen und von Privatunternehmungen<br />

im Gebiete des Versicherungswesens unterliegt der Aufsicht<br />

un d Gesetzge b un g des Bundes.<br />

Art. 34bis. 4<br />

Der Bund wird auf dem vVege der Gesetzgebung die Kranken- und<br />

Unfallversicherung einrichten., unter Berücksichtigung de.r bestehenden<br />

Krankenkassen.<br />

Er kann den Beitritt allgemein oder für einzelne Bevõlkerungsklassen<br />

obligatorisch erklaren.<br />

Art. 34ter. 14<br />

Der Bund ist befugt, auf dem Gebiete des Gewerbewesens einheitliche<br />

Bestimmungen aufzustellen.<br />

Art. 34quater. 28 **)<br />

Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Alters- und die<br />

Hinterlassenenversicherung einrichten; er ist befugt, auf einen spãtern<br />

Zeitpunkt auch die Invalidenversicherung einzuführen.<br />

Er kann di ese V ersicherungszweige allgemein oder für einzelne Bevõlkerungsklassen<br />

o b liga torisch erklãren.<br />

Di e Durchführung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; es kõnnen<br />

õffentliche und private Versicherungskassen beigezogen werden.<br />

Die beiden ersten Versicherungszweige sind gleichzeitig einzuführen.<br />

Die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone dürfen sich<br />

zusammen auf nicht mehr als die Halfte des Gesaintbedarfes der Versicherung<br />

belaufen.<br />

*) Vgl. Art. 5 der Übergangsbestimmungen.<br />

**) Vgl. ~e Ubergangsbestimmung S. 56.

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