Bundesverfassung - CH
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<strong>Bundesverfassung</strong> 31<br />
Das Hausieren mit geistigen Getrãnken, sowie ihr Verkauf 1m Umherziehen<br />
sind untersagt.<br />
Art. 33.<br />
Den Kantonen bleibt es anheimgestellt, die Ausübung der wissenschaftlichen<br />
Berufsarten von einem Ausweise der Befahigung abhangig zu<br />
machen.<br />
Auf dem Wege der Bundesgesetzgebung ist dafür zu sorgen, dass<br />
derartige Ausweise für die ganze Eidgenossenschaft gültig erworben<br />
werden kõnnen *).<br />
Art. 34.<br />
Der Bund ist befugt, einheitliche Bestimmungen über die V erwendung<br />
von l(indern in den Fabriken und über die Dauer der Arbeit erwachsener<br />
Personen in denselben aufzustellen. Ebenso ist er berechtigt, Vorschriften<br />
zum Schutze der Arbeiter gegen einen die Gesundheit und Sicherheit<br />
gefãhrdenden Gewerbebetrieb zu erlassen.<br />
Der Geschãftsbetrieb von Auswanderungsagenturen und von Privatunternehmungen<br />
im Gebiete des Versicherungswesens unterliegt der Aufsicht<br />
un d Gesetzge b un g des Bundes.<br />
Art. 34bis. 4<br />
Der Bund wird auf dem vVege der Gesetzgebung die Kranken- und<br />
Unfallversicherung einrichten., unter Berücksichtigung de.r bestehenden<br />
Krankenkassen.<br />
Er kann den Beitritt allgemein oder für einzelne Bevõlkerungsklassen<br />
obligatorisch erklaren.<br />
Art. 34ter. 14<br />
Der Bund ist befugt, auf dem Gebiete des Gewerbewesens einheitliche<br />
Bestimmungen aufzustellen.<br />
Art. 34quater. 28 **)<br />
Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Alters- und die<br />
Hinterlassenenversicherung einrichten; er ist befugt, auf einen spãtern<br />
Zeitpunkt auch die Invalidenversicherung einzuführen.<br />
Er kann di ese V ersicherungszweige allgemein oder für einzelne Bevõlkerungsklassen<br />
o b liga torisch erklãren.<br />
Di e Durchführung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; es kõnnen<br />
õffentliche und private Versicherungskassen beigezogen werden.<br />
Die beiden ersten Versicherungszweige sind gleichzeitig einzuführen.<br />
Die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone dürfen sich<br />
zusammen auf nicht mehr als die Halfte des Gesaintbedarfes der Versicherung<br />
belaufen.<br />
*) Vgl. Art. 5 der Übergangsbestimmungen.<br />
**) Vgl. ~e Ubergangsbestimmung S. 56.